Vermögensermittlungsverfahren des Zolls: Was das geplante Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz für Unternehmer bedeutet

Der Bundestag hat am 9. Oktober 2026 in erster Lesung über den Regierungsentwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes beraten (Drucksache 21/8282). Kern für Unternehmer und Vermögende: Der Zoll soll Vermögen prüfen dürfen, bei dem begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen, und zwar außerhalb eines Strafverfahrens.

Bisher kennt das deutsche Recht den Zugriff auf Vermögen unklarer Herkunft vor allem im Strafverfahren. Der Entwurf geht einen Schritt weiter. Er beschreibt ein Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögensgegenständen, angesiedelt bei der Zollverwaltung. Noch ist nichts beschlossen; der Entwurf wurde an die Ausschüsse überwiesen, federführend ist der Finanzausschuss. Wer größere Vermögenswerte hält, deren Herkunft sich nicht auf einen Blick erschließt, sollte die Debatte trotzdem jetzt verfolgen. Wir beantworten die Fragen, die uns Unternehmer dazu stellen.

„Was genau soll der Zoll künftig dürfen?“

Nach dem Entwurf erhält das neue Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz, das das bisherige Zollfahndungsdienstgesetz ersetzen soll, einen § 5a. Danach sollen die Behörden der Zollverwaltung Maßnahmen ergreifen können, wenn bei einem bedeutsamen Vermögensgegenstand begründete Zweifel an seiner rechtmäßigen Herkunft bestehen. Der Zweck ist im Entwurf weit gefasst: Geschützt werden soll das Vertrauen in den Rechtsstaat und in das Wirtschafts- und Finanzsystem, wenn verdächtiges Vermögen in den legalen Kreislauf gelangt.

Ergänzend sollen die Zolldirektionen nach dem Entwurf Auskunftsverlangen auf diesen Zweck stützen können. Solche Auskunftsverlangen sollen nach § 30 Abs. 6 des Entwurfs grundsätzlich eine richterliche Anordnung auf Antrag der Behördenleitung voraussetzen.

„Ab welchem Betrag ist ein Vermögensgegenstand bedeutsam?“

Das lässt der Entwurf offen. Eine feste Schwelle nennt der Text des § 5a nicht. Wie der Begriff „bedeutsam“ ausgelegt wird, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren und später in der Praxis. Für Unternehmer heißt das: Man kann sich nicht darauf verlassen, unter einer bestimmten Grenze zu bleiben. Relevant sind vor allem Werte, deren Erwerb sich nicht ohne Weiteres mit den bekannten Einkünften erklären lässt, etwa Immobilien, Beteiligungen, Edelmetalle oder Kryptowerte.

„Ist das nicht dasselbe wie die Einziehung bei unklarer Herkunft?“

Nein. Die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB setzt voraus, dass ein Gegenstand wegen des Verdachts einer bestimmten, im Gesetz aufgezählten Straftat sichergestellt wurde. Sie ist Teil des Strafverfahrens und wird vom Gericht angeordnet. Das geplante Verfahren nach § 5a soll dagegen der Aufklärung dienen, bevor überhaupt ein Strafverfahren läuft. Nach unserem Verständnis des Entwurfs regelt § 5a selbst weder eine Sicherstellung noch eine Einziehung; er erlaubt Maßnahmen zur Aufklärung. Was aus den gewonnenen Erkenntnissen folgt, richtet sich nach anderen Vorschriften, und genau dort liegt die praktische Brisanz: Ergebnisse einer Verwaltungsprüfung können zum Anfangsverdacht in einem Strafverfahren werden.

„Muss ich dem Zoll die Herkunft meines Vermögens beweisen?“

Eine ausdrückliche Pflicht des Betroffenen, die Herkunft darzulegen, haben wir in § 5a des Entwurfs nicht gefunden. Die allgemeinen Auskunftspflichten des Entwurfs sind an andere Aufgaben geknüpft. Ob und in welchem Umfang Betroffene künftig mitwirken müssen, ist eine der Fragen, die im Ausschuss geklärt werden dürften. Für Sie ist entscheidend, dass jede Auskunft, die Sie freiwillig geben, später auch in einem Strafverfahren eine Rolle spielen kann. Deshalb sollte keine Antwort an den Zoll ohne vorherige Prüfung herausgehen.

„Wer kann in den Blick geraten, obwohl alles legal ist?“

Gefährdet sind vor allem Konstellationen, in denen die Herkunft legal ist, aber schlecht dokumentiert. Typisch sind Unternehmensverkäufe mit Kaufpreiszahlungen über mehrere Gesellschaften, Erbschaften aus dem Ausland, Gewinne aus frühen Kryptoinvestments ohne lückenlose Transaktionshistorie, Bargeldbestände aus einem früheren Geschäftsbetrieb und Vermögen, das über Treuhänder oder Holdinggesellschaften gehalten wird. In all diesen Fällen ist nicht die Herkunft das Problem, sondern ihr Nachweis Jahre später.

„Was können wir schon jetzt tun?“

Gesetzgebung abwarten heißt nicht untätig bleiben. Drei Dinge lassen sich unabhängig vom endgültigen Gesetzestext vorbereiten.

  1. Legen Sie für jeden größeren Vermögenswert eine Herkunftsakte an: Erwerbsvertrag, Zahlungsfluss, Mittelquelle, Steuerunterlagen.
  2. Schließen Sie Lücken bei Kryptowerten, solange Börsen und Wallets die Historie noch liefern.
  3. Legen Sie intern fest, wer Anfragen von Behörden entgegennimmt und dass nichts ohne rechtliche Prüfung beantwortet wird.

Wo die Dokumentation zugleich steuerliche Fragen berührt, etwa nicht erklärte Kryptogewinne, gehört die Reihenfolge der Schritte in eine Hand. Eine spontane Offenlegung gegenüber einer Behörde kann eine spätere Korrektur gegenüber dem Finanzamt erschweren.

„Was tun, wenn der Zoll sich bereits meldet?“

Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, beruht eine Anfrage des Zolls auf den heute geltenden Befugnissen, etwa im Zusammenhang mit Geldwäscheverdacht, Bargeldkontrollen oder der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Klären Sie zuerst, auf welcher Rechtsgrundlage die Anfrage beruht und ob Sie als Zeuge, als Betroffener oder bereits als Beschuldigter angesprochen werden. Antworten Sie nicht am Telefon. Bitten Sie um die Anfrage in Textform und geben Sie sie uns, bevor Sie Unterlagen herausgeben. Wie wir in Ermittlungsverfahren mit Bezug zu Geldwäsche und Vermögenszugriff vorgehen, beschreiben wir auf der Seite Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

„Wann wird das Gesetz gelten?“

Ein Datum steht noch nicht fest. Übergangsregelungen im Entwurf knüpfen an den 1. Januar 2027 an; ob dieser Zeitplan hält und wie § 5a am Ende lautet, entscheidet das parlamentarische Verfahren. Wir verfolgen die Beratungen im Finanzausschuss und berichten unter Aktuelles, sobald sich der Text ändert.

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