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Kryptowerte und Tokenisierung

Für Unternehmen, Emittenten und Kunden von Kryptoplattformen. Wählen Sie Ihr Anliegen.

Für Kunden von Kryptoplattformen

01Die Plattform zahlt nicht aus

Die Börse friert Ihr Konto ein, verlangt immer neue Nachweise zur Mittelherkunft oder antwortet gar nicht mehr. Dahinter steht meist eine geldwäscherechtliche Prüfung: Nach einer Verdachtsmeldung darf die Plattform eine Transaktion vorübergehend anhalten (§§ 43, 46 GwG) und darf Ihnen den wahren Grund nicht einmal nennen (§ 47 GwG).

Genau deshalb führt höfliches Nachfragen selten weiter. Ihre Kryptowerte bleiben aber Ihre: Die Plattform muss Kundenbestände getrennt von eigenen halten (Art. 75 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114). Wir fordern Herausgabe und Auszahlung mit Frist – gegenüber deutschen wie ausländischen Anbietern.

Für Unternehmen

02Brauchen wir eine CASP-Zulassung

Verwahrung, Tausch, Handelsplattform, Beratung oder Transfer von Kryptowerten: Was als Kryptowerte-Dienstleistung gilt, steht in Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114. Wer solche Leistungen in der EU erbringt, braucht die Zulassung nach Art. 59 – eine juristische Person mit Sitz in der EU und dort ansässiger Geschäftsleitung.

Die Übergangsfrist für Altanbieter ist spätestens seit dem 1. Juli 2026 abgelaufen (Art. 143 Abs. 3 der Verordnung). Wer ohne Zulassung weitermacht, riskiert Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 KMAG). Wir prüfen Ihr Geschäftsmodell, bereiten den Antrag vor und begleiten das Verfahren gegenüber der BaFin – auch die Anzeige für bereits zugelassene Institute.

Für Emittenten

03Token, Whitepaper und Stablecoins

Bevor ein Token auf den Markt geht, entscheidet seine Einordnung über alles Weitere: Utility-Token, vermögenswertereferenzierter Token, E-Geld-Token oder Finanzinstrument. Für das öffentliche Angebot gewöhnlicher Kryptowerte verlangt Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Whitepaper, das nach Art. 8 der Aufsicht zu übermitteln ist – mit engen Ausnahmen, etwa für Angebote an weniger als 150 Personen je Mitgliedstaat.

Stablecoins spielen in einer eigenen Liga: Vermögenswertereferenzierte Token brauchen eine Zulassung (Art. 16), E-Geld-Token dürfen nur Kreditinstitute und E-Geld-Institute ausgeben (Art. 48), und der Inhaber hat jederzeit Anspruch auf Rücktausch zum Nennwert (Art. 49). Wir ordnen Ihren Token ein, erstellen das Whitepaper und strukturieren die Emission.

Für Emittenten und Mittelstand

04Tokenisierung und Anleihe ohne Bank

Wachstum finanzieren, ohne die Hausbank zu fragen: Über elektronische Wertpapiere nach dem eWpG begeben Unternehmen Anleihen digital – als Kryptowertpapier direkt auf der Blockchain, ohne Urkunde und ohne Emissionsbank. Investoren zeichnen online, das Register ersetzt die Verwahrkette.

Wir strukturieren die Emission von der Wahl des Registers über die Anleihebedingungen bis zum Vertrieb und sagen Ihnen vorab, ob Ihr Vorhaben prospektfrei bleibt oder ein Whitepaper oder ein Prospekt nötig wird.

Für Unternehmen

05Post von der BaFin

Ein Auskunftsersuchen, eine Anhörung wegen unerlaubter Kryptogeschäfte oder gleich die angedrohte Abwicklung: Die BaFin kann bei Geschäften ohne Zulassung die sofortige Einstellung und Abwicklung anordnen (§ 9 KMAG), Auskünfte und Unterlagen auch von Geschäftsleitern und Mitarbeitern verlangen und Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern erteilen (§ 10 KMAG).

Antworten Sie nicht ohne Prüfung – die Anhörung ist der Moment, in dem sich die Maßnahme noch abwenden lässt, und jede Angabe kann im Strafverfahren nach § 46 KMAG gegen Verantwortliche verwendet werden. Schicken Sie uns das Schreiben, bevor Sie reagieren.

Für Plattformen, Börsen und Banken

06Sicherungs- und Herausgabemaßnahmen abwehren

Staatsanwaltschaften sichern Kundenvermögen, Geschädigte verlangen Herausgabe, Banken kündigen Konten: Wer Kryptowerte für Kunden hält, steht zwischen allen Fronten. Die Pflichten aus Art. 70 und 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 – sichere Aufbewahrung, Vermögenstrennung, Haftung für Verluste – bestimmen, was Sie herausgeben müssen und was nicht.

Wir vertreten Kryptoverwahrer und Handelsplattformen gegenüber Ermittlungsbehörden, Anspruchstellern und Banken – mit eigener Blockchain-Forensik im Haus, auf Deutsch, Englisch und Russisch.

Schildern Sie uns Ihren Fall

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