Anlagerichtlinien verletzt: Haftung des Vermögensverwalters
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 14. Oktober 2026 · Thema: Anlagerichtlinien verletzt
Hat Ihr Vermögensverwalter die vereinbarten Anlagerichtlinien verletzt, haftet er für den Verlust. Grundlage ist der Verwaltungsvertrag (§§ 675, 280 Abs. 1 BGB). Sie legen den Verstoß und den Schaden dar. Das Verschulden des Verwalters vermutet das Gesetz dann (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ansprüche verjähren jedoch. Frühe Verstöße können schon zum 31. Dezember 2026 verjähren.

Im Private Banking geben Sie Ihr Depot in professionelle Hände. Der Verwalter entscheidet selbst, was er kauft und verkauft. Die einzelnen Geschäfte sehen Sie oft erst im nächsten Bericht. Trotzdem hat sein Spielraum feste Grenzen. Diese Grenzen stehen in den Anlagerichtlinien Ihres Vertrags. Überschreitet der Verwalter sie, trägt er das Risiko. Gerade nach starken Kursverlusten lohnt sich deshalb ein genauer Blick in die Unterlagen.
Anlagerichtlinien verletzt: Was das rechtlich bedeutet
Die Vermögensverwaltung ist rechtlich eine Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 WpHG). Zivilrechtlich liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor (§ 675 Abs. 1 BGB). Der Verwalter handelt zwar nach eigenem Ermessen. Allerdings binden ihn die Anlagerichtlinien wie eine Weisung. Sie legen fest, welche Anlageklassen zulässig sind und in welchem Umfang.
Typisch sind Quoten für Aktien, Anleihen und Liquidität. Hinzu kommen oft Grenzen für einzelne Emittenten, Branchen, Währungen oder Ratings. Weicht der Verwalter davon ab, verletzt er eine Hauptpflicht des Vertrags. Eine Abweichung von Weisungen erlaubt das Gesetz nur in engen Ausnahmen. Zudem muss der Verwalter Sie grundsätzlich vorher informieren (§ 665 BGB).
Typische Verstöße im Private Banking
In unserer Praxis sehen wir immer wieder dieselben Muster. Einzeln wirken sie harmlos. Zusammen erklären sie jedoch oft den gesamten Verlust.
- Die Aktienquote liegt über der vereinbarten Obergrenze, etwa bei 70 statt 40 Prozent.
- Im Depot liegen Hebelprodukte, Optionsscheine oder riskante Zertifikate trotz konservativer Strategie.
- Ein Emittent oder eine Branche macht einen großen Teil des Vermögens aus.
- Der Verwalter kauft Fremdwährungsanleihen, obwohl die Richtlinien nur Euro vorsehen.
- Hauseigene Produkte der Bank tauchen in auffälliger Menge auf.
- Häufige Umschichtungen lösen vor allem Gebühren aus.
Oft zeigt sich der Verstoß erst im Rückblick. Deshalb vergleichen wir Vertrag und Depotauszüge Stichtag für Stichtag. So entsteht ein klares Bild, wann der Verwalter die Grenzen überschritten hat.
Anlagerichtlinien verletzt: So haftet der Vermögensverwalter
Bei einem Verstoß schuldet der Verwalter Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Sie müssen nicht beweisen, dass er schuldhaft gehandelt hat. Vielmehr muss er sich entlasten. Das gelingt nur selten, denn die Richtlinien kennt er genau.
Maßstab für den Schaden ist die Frage, wie Ihr Vermögen bei richtlinienkonformer Anlage stünde (§ 249 BGB). Dazu vergleichen wir das tatsächliche Depot mit einem Depot innerhalb der vereinbarten Grenzen. Außerdem kommen entgangene Erträge und zu Unrecht berechnete Gebühren in Betracht. Der Anspruch richtet sich gegen Ihren Vertragspartner. Das kann die Bank selbst oder ein unabhängiger Vermögensverwalter sein.
Wenn der Verwalter die Richtlinien eingehalten hat
Hielt sich der Verwalter an die Richtlinien, ist die Lage schwieriger. Dann hat er einen Ermessensspielraum. Er haftet nur, wenn seine Entscheidung im Zeitpunkt des Handelns objektiv unvertretbar war. So sah es etwa das OLG München (Beschluss vom 5. Dezember 2012, 19 U 2682/12). Die Beweislast trägt in diesem Fall der Anleger.
Trotzdem lohnt eine zweite Prüfung. Der Verwalter muss vor Vertragsschluss Ihre Kenntnisse, Ihre Verlusttragfähigkeit und Ihre Risikotoleranz erfragen (§ 64 Abs. 3 WpHG). Passt die gewählte Strategie nicht zu diesen Angaben, haftet er ebenfalls. Häufig stufen Banken Kunden zudem in eine höhere Risikoklasse ein, als diese wollten.
Warnsignal 10 Prozent: Die Pflicht zur Verlustmeldung
Der Verwalter muss Ihnen regelmäßig berichten (§ 63 Abs. 12 und § 64 Abs. 8 WpHG). Zudem gilt eine besondere Warnpflicht. Sinkt der Gesamtwert des Portfolios gegenüber dem Beginn des Berichtszeitraums um 10 Prozent, muss er Sie informieren. Danach meldet er jeden weiteren Verlust in Schritten von 10 Prozent. Die Frist endet am Ende des Geschäftstags, an dem der Wert die Schwelle unterschreitet. Das regelt Art. 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
Fehlt diese Meldung, liegt darin eine eigene Pflichtverletzung. Umgekehrt gilt aber auch: Haben Sie die Meldung erhalten und nicht reagiert, kann Ihnen ein Mitverschulden drohen (§ 254 BGB). Bewahren Sie deshalb jede Mitteilung sorgfältig auf.
Anlagerichtlinien verletzt: Diese Fristen laufen
Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Verstoß erfahren oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon verjähren sie spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB).
Jeder richtlinienwidrige Kauf kann einen eigenen Anspruch auslösen. Ältere Käufe verjähren daher früher als neue. Zeigten Ihre Berichte den Verstoß bereits 2023, endet die Frist am 31. Dezember 2026. Deshalb sollten Sie jetzt handeln und die Verjährung rechtzeitig hemmen.
Anlagerichtlinien verletzt: Ihre ersten Schritte
- Suchen Sie den Verwaltungsvertrag mit den Anlagerichtlinien und allen Anlagen heraus.
- Sammeln Sie Depotauszüge, Berichte und Verlustmeldungen der letzten Jahre.
- Fordern Sie Ihre Kundenangaben zur Risikoklasse schriftlich bei der Bank an.
- Vergleichen Sie die Quoten je Stichtag mit den vereinbarten Grenzen.
- Unterschreiben Sie keine neue Strategie, bevor Ihre Ansprüche geprüft sind.
- Sichern Sie die Verjährung vor dem Jahresende.
Häufige Fragen
Darf der Verwalter von den Richtlinien abweichen?
Nur in engen Ausnahmen. Grundsätzlich muss er Sie vorher informieren und Ihre Entscheidung abwarten. Eine stillschweigende Änderung der Strategie ist unzulässig.
Haftet der Verwalter auch für normale Marktverluste?
Nein, solange er die Grenzen einhält und vertretbar entscheidet. Dagegen haftet er, wenn er die Grenzen überschreitet oder die Strategie nicht zu Ihnen passt.
Was gilt, wenn ich die Berichte nie gelesen habe?
Ihr Anspruch bleibt bestehen. Allerdings kann die Verjährung schon mit Zugang der Berichte beginnen. Zudem kann ein Mitverschulden den Anspruch mindern.
Muss der Verwalter mich über Verluste informieren?
Ja. Bei einem Wertverlust von 10 Prozent muss er Sie noch am selben Geschäftstag benachrichtigen. Danach folgt eine Meldung bei jedem weiteren Verlust von 10 Prozent.
Gilt das auch für unabhängige Vermögensverwalter?
Ja. Auch unabhängige Verwalter erbringen eine Finanzportfolioverwaltung. Daher gelten für sie dieselben Pflichten wie für Banken.
Weitere Fragen zu Bankhaftung und Anlegerschutz behandeln wir auf der Seite Bank- und Kapitalmarktrecht. Ihre eigene Lage ordnen Sie mit dem Bankrecht-Check ein. Weitere Beiträge finden Sie unter Aktuelles.
Schicken Sie uns Ihren Verwaltungsvertrag mit den Anlagerichtlinien, die Depotauszüge und die Berichte der letzten Jahre. Sie erfahren, ob der Verwalter Ihren Verlust ersetzen muss.

