AWG-Verfahren eingestellt: Erfolg aus unserer Praxis
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin · Stand: 28. Oktober 2026 · Thema: AWG-Verfahren eingestellt
Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz endet ohne Anklage, ohne Strafbefehl und ohne Geldauflage. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 StPO ein, die Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Abs. 1 OWiG gleich mit.

Die Einstellungsverfügung im Wortlaut
Staatsanwaltschaft, Verfügung vom April 2026. Namen, Aktenzeichen und Kontaktdaten sind zum Schutz unseres Mandanten geschwärzt.
Was die Einstellung nach § 153 StPO bedeutet
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 StPO). Anders als bei § 153a StPO gibt es keine Auflage und keine Zahlung. Es folgt keine Eintragung ins Bundeszentralregister. Der Mandant gilt nicht als vorbestraft.
Warum das bei AWG-Vorwürfen besonders zählt
Verstöße gegen Embargo- und Sanktionsvorschriften sind nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe bedroht. Für Unternehmer und Geschäftsführer stehen außerdem Zuverlässigkeit, Bankverbindungen und Exportgenehmigungen auf dem Spiel. Eine Einstellung ohne Auflage beseitigt dieses Risiko.
Was Betroffene früh tun sollten
- Keine Angaben zur Sache vor Akteneinsicht.
- Unterlagen zu Lieferketten, Endverbleib und Genehmigungen sichern.
- Verteidigung beauftragen, bevor die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Strafbefehl entscheidet.
Mehr zu unseren Schwerpunkten finden Sie auf unserer Seite Sanktionen und Außenwirtschaft.
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Jeder Fall wird einzeln geprüft; das Ergebnis eines Verfahrens lässt sich nicht auf andere Verfahren übertragen.
