EU-Geldwäscheverordnung 2027: So bleibt Ihr Konto handlungsfähig

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Banken prüfen dann nach einheitlichen Regeln Mittelherkunft, wirtschaftlich Berechtigte und Strukturen ihrer Kunden – und lehnen Geschäftsbeziehungen ab oder beenden sie, wenn diese Prüfung nicht gelingt. Unternehmer und Vermögende, die ihre Unterlagen jetzt ordnen, nehmen der Bank den häufigsten Anlass für Sperre und Kündigung.

Die Verordnung ist seit Juli 2024 in Kraft, ihre Pflichten greifen nach Art. 90 ab dem 10. Juli 2027. Bis dahin bleibt es beim deutschen Geldwäschegesetz. Danach steht der Kern der Kundenprüfung nicht mehr in einem nationalen Gesetz, sondern in einer EU-Verordnung, die jede Bank im Binnenmarkt wörtlich gleich anwendet. Parallel baut sich die neue europäische Geldwäschebehörde AMLA auf, deren Gründungsverordnung (EU) 2024/1620 seit dem 1. Juli 2025 gilt.

Für Kunden klingt das nach Verwaltungsthema. In der Praxis verändert es den Ton von Rückfragen: Was heute eine Frage des einzelnen Instituts ist, wird zur europaweit einheitlichen Mindestanforderung, mit Leitlinien und Standards der AMLA im Hintergrund. Wir zeigen, welche Regeln für Ihr Konto zählen, und in welcher Reihenfolge Sie Ihre Unterlagen bis Mitte 2027 sinnvoll aufstellen.

Was die Verordnung an der Kontoeröffnung und Kontoführung ändert

Art. 20 Abs. 1 AMLR zählt auf, was ein Institut über jeden Kunden wissen soll. Neben Identität und wirtschaftlich Berechtigten, in der Verordnung wirtschaftliche Eigentümer genannt, gehören dazu der Zweck der Geschäftsbeziehung, eine Sanktionsprüfung und die Art der Tätigkeit des Kunden. Bei Unternehmen prüft die Bank ausdrücklich auch, ob die Gesellschaft überhaupt tatsächlich tätig ist. Eine Holding ohne erkennbares Geschäft zieht damit zwangsläufig Fragen nach sich.

Neu gefasst ist außerdem die laufende Überwachung. Nach Art. 26 Abs. 2 aktualisiert die Bank Kundeninformationen risikoabhängig, spätestens aber jährlich bei Kunden mit erhöhtem Risiko und spätestens alle fünf Jahre bei allen übrigen. Hinzu kommen anlassbezogene Prüfungen, etwa wenn sich Gesellschafter, Wohnsitz oder Transaktionsvolumen ändern. Jede größere Umstrukturierung löst also absehbar einen neuen Fragenkatalog aus.

Bei Lücken wird es grundsätzlich: Kann die Bank ihre Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, verzichtet sie nach Art. 21 Abs. 1 auf die Transaktion, eröffnet kein Konto oder beendet die bestehende Beziehung. Zugleich prüft sie, ob sie eine Verdachtsmeldung erstattet. Die Entscheidung und ihre Begründung dokumentiert sie nach Art. 21 Abs. 5. Spielraum für ein stilles Weiterlaufen bei fehlenden Angaben sieht die Verordnung nicht vor.

Wann aus Routine verstärkte Prüfung wird

Verstärkte Sorgfaltspflichten regelt Art. 34 AMLR. Auslöser sind unter anderem Bezüge zu Drittländern mit hohem Risiko, politisch exponierte Personen und Fälle, die das Institut selbst als risikoreich einstuft. Eigenständig wichtig ist Art. 34 Abs. 2: Herkunft und Bestimmung der Gelder prüft die Bank immer dann, wenn eine Transaktion komplex, ungewöhnlich hoch, ungewöhnlich gemustert oder ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck ist.

Die möglichen Maßnahmen nennt Art. 34 Abs. 4. Dazu zählen zusätzliche Angaben zum Kunden und zu den wirtschaftlich Berechtigten, Informationen zur Herkunft der Gelder und zur Herkunft des Vermögens, Erklärungen zu einzelnen Transaktionen und die Zustimmung der Führungsebene der Bank zur Fortführung der Beziehung. Wer international aufgestellt ist, sollte damit rechnen, dass mehrere dieser Bausteine zugleich angefordert werden.

Für sehr vermögende Kunden enthält Art. 34 Abs. 5 eine eigene Regel. Erhalten Kunden mit einem Gesamtvermögen von mindestens 50 Millionen Euro, ohne selbst genutzte Wohnimmobilie, personalisierte Betreuung für Vermögenswerte von mindestens 5 Millionen Euro, und ist die Beziehung als risikoreich eingestuft, verlangen Banken zusätzliche Angaben zur Herkunft der Mittel.

Wirtschaftlich Berechtigte: die Kette bis zum Menschen

Die AMLR definiert wirtschaftliches Eigentum enger als bisher gewohnt. Nach Art. 52 Abs. 1 ist wirtschaftlich berechtigt, wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen hält. Indirekte Beteiligungen werden über jede Ebene durchgerechnet: Die Quoten entlang einer Kette werden multipliziert, mehrere Ketten addiert. Daneben erfasst Art. 53 Personen, die eine Gesellschaft auf anderem Weg kontrollieren, ohne die Quote zu erreichen.

Für mehrstöckige Strukturen heißt das: Die Bank fragt nicht mehr nur nach der unmittelbaren Gesellschafterin, sondern nach allen Zwischengesellschaften bis zur natürlichen Person. Für Stiftungen und vergleichbare Gebilde ohne Gesellschaftsanteile sieht die Verordnung eigene Zuordnungsregeln vor. Eine aktuelle, unterschriebene Strukturübersicht mit Beteiligungsquoten, Sitzstaaten und Kontrollrechten ist deshalb das wertvollste Einzeldokument, das ein Unternehmer seiner Bank vorlegen kann.

Bargeld: Obergrenze für Händler, nicht für das Konto

Am meisten diskutiert wird Art. 80 AMLR. Wer Güter verkauft oder Dienstleistungen erbringt, darf ab Juli 2027 Barzahlungen nur noch bis 10.000 Euro annehmen oder leisten, auch wenn ein Betrag auf mehrere verbundene Vorgänge verteilt wird. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen. Bereits ab 3.000 Euro identifizieren Händler bei gelegentlichen Barzahlungen nach Art. 19 ihre Kunden.

Ausgenommen sind Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht beruflich handeln, und Ein- oder Auszahlungen in den Räumen von Banken und Zahlungsdienstleistern. Die Bareinzahlung auf das eigene Konto bleibt also möglich. Wer regelmäßig Bargeld aus dem Geschäft einzahlt, braucht daher eine nachvollziehbare Erklärung, woher die Scheine stammen.

Ein Beispiel: die Holding im Ausland

Ein konstruiertes, aber typisches Bild: Ein Maschinenbauunternehmer hält seine operative GmbH über eine Holding in einem anderen EU-Staat, an der seine Kinder über einen Familienpool beteiligt sind. Erträge fließen als Dividende zurück, gelegentlich auch als Darlehen. Jahrelang genügten der Hausbank Handelsregisterauszug und Ausweis. Die Konten liefen ohne Beanstandung.

Nach den Maßstäben der AMLR stellen sich andere Fragen: Wer erreicht über den Familienpool durchgerechnet 25 Prozent, wer kontrolliert über Stimmbindungen, ist die Holding tatsächlich tätig, und woher stammt das Kapital der ursprünglichen Einlage? Bleiben diese Fragen offen, wenn die nächste turnusmäßige Aktualisierung ansteht, sieht Art. 21 Abs. 1 als Folge die Beendigung der Beziehung vor. Mit geordneten Unterlagen ist dieselbe Prüfung eine Formalie.

Ihre Unterlagen bis Juli 2027 in fünf Schritten ordnen

Die Verordnung bestimmt, was Banken fragen werden. Sie bestimmt nicht, wie gut Sie vorbereitet sind. Bewährt hat sich folgende Reihenfolge, die Sie gemeinsam mit Steuerberater und Hausbank abarbeiten:

  1. Strukturübersicht erstellen: alle Gesellschaften, Stiftungen und Treuhandverhältnisse mit Beteiligungsquoten, Stimmrechten, Sitzstaat und der durchgerechneten Quote jeder natürlichen Person.
  2. Vermögensherkunft dokumentieren: Unternehmensverkäufe, Erbschaften, Schenkungen und Ausschüttungen mit Verträgen, Bescheiden und Kontoauszügen chronologisch belegen, damit die Herkunft größerer Vermögensteile ohne Lücke nachvollziehbar ist.
  3. Tätigkeit jeder Gesellschaft belegen: Jahresabschluss, Geschäftszweck, Personal, Geschäftsräume, wesentliche Verträge – gerade bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften.
  4. Transaktionsprofil erklären: welche Zahlungsströme regelmäßig vorkommen, mit welchen Ländern, Geschäftspartnern und Größenordnungen, und welche einmaligen Vorgänge anstehen.
  5. Änderungen frühzeitig mitteilen: Gesellschafterwechsel, Wohnsitzwechsel, neue Länderbezüge und größere Einmalzahlungen der Bank vorab erläutern, statt auf die Rückfrage zu warten.

Halten Sie diese Mappe aktuell und in deutscher oder englischer Sprache bereit. Fremdsprachige Urkunden aus Drittstaaten lassen Sie rechtzeitig übersetzen. So beantworten Sie eine Anfrage nach Art. 26 oder Art. 34 innerhalb der Frist, die Ihnen die Bank setzt, statt unter Zeitdruck Belege aus mehreren Ländern zusammenzusuchen.

Was tun, wenn die Bank schon jetzt nachfragt oder sperrt

Rückfragen zu Mittelherkunft und Struktur gehören schon nach dem geltenden Geldwäschegesetz zum Alltag. Sie erreichen Kunden oft mit kurzer Frist und dem Hinweis, das Konto werde andernfalls eingeschränkt. Antworten Sie schriftlich, vollständig und widerspruchsfrei. Eine unvollständige Antwort wirkt in der Akte der Bank nach, weil sie dokumentiert wird und bei jeder späteren Prüfung wieder auftaucht.

Ist das Konto bereits gesperrt oder gekündigt, kommt es auf die Begründung, die Fristen und den Zugriff auf das Guthaben an. Was in dieser Lage zu prüfen ist, haben wir auf unserer Seite zur Kontosperre und Kontokündigung durch die Bank zusammengefasst. Hintergründe zu weiteren Fragen des Bankrechts finden Sie in unserer Rubrik Bank- und Kapitalmarktrecht.

Starten Sie den Konto-Check und schicken Sie uns darüber das Schreiben Ihrer Bank, Ihre Strukturübersicht und die Belege zur Herkunft der betroffenen Mittel. Nennen Sie uns die Frist, die Ihnen die Bank gesetzt hat. Wir antworten innerhalb von 24 Stunden.

Schildern Sie uns Ihren Fall.

kontakt@rexus-recht.de