Geschäftskonto gekündigt: Warum die Zwei-Monats-Frist für Unternehmen nicht automatisch gilt

Kündigt die Bank ein Girokonto, gilt für Verbraucher eine gesetzliche Mindestfrist von zwei Monaten. Für das Geschäftskonto einer GmbH, eines Einzelkaufmanns oder einer Holding ist das anders: Das Gesetz erlaubt Banken und Unternehmen, davon abzuweichen. Sechs Irrtümer, die Unternehmer nach einer Kündigung teuer zu stehen kommen.

Die Kündigung eines Geschäftskontos kommt oft ohne Vorwarnung und meist ohne Begründung. Für das Unternehmen geht es nicht um Komfort, sondern um Löhne, Lastschriften, Steuerzahlungen und die Zahlungsfähigkeit gegenüber Lieferanten. Wer in den ersten Tagen von falschen Annahmen ausgeht, verliert Zeit, die später fehlt.

Irrtum 1: „Die Bank muss mir zwei Monate Zeit geben“

§ 675h Abs. 2 BGB bestimmt, dass ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdiensterahmenvertrag, also auch den Girovertrag, nur kündigen kann, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und das Kündigungsrecht vereinbart wurde; die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Diese Regel ist der Grund, warum in Ratgebern so oft von zwei Monaten die Rede ist.

Für Unternehmen gilt aber § 675e Abs. 4 BGB. Danach können die Parteien vereinbaren, dass unter anderem § 675h ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher ist. Ob für Ihr Geschäftskonto zwei Monate, sechs Wochen oder eine andere Frist gelten, ergibt sich deshalb aus Ihrem Kontovertrag und den einbezogenen Geschäftsbedingungen. Lesen Sie diese zuerst, bevor Sie mit der Bank über Fristen sprechen.

Irrtum 2: „Ohne Begründung ist die Kündigung unwirksam“

Eine ordentliche Kündigung muss die Bank in aller Regel nicht begründen. Das gilt für private Banken ebenso wie im Ausgangspunkt für Genossenschaftsbanken. Bei Sparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Instituten können zusätzliche Bindungen bestehen, die eine willkürliche Kündigung ausschließen. Ob das im Einzelfall trägt, hängt vom Landesrecht und den Umständen ab. Eine fehlende Begründung allein ist jedenfalls kein sicherer Hebel.

Irrtum 3: „Ich habe Anspruch auf ein Basiskonto“

Den Anspruch auf ein Basiskonto regelt § 31 des Zahlungskontengesetzes. Berechtigt ist danach jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Eine GmbH, eine Kommanditgesellschaft oder ein Einzelunternehmer in seiner gewerblichen Tätigkeit kann sich darauf nicht berufen. Für das Geschäftskonto gibt es keinen gesetzlichen Kontrahierungszwang. Wer also hofft, nach der Kündigung irgendwo ein Konto erzwingen zu können, plant mit einer Lösung, die es für Unternehmen nicht gibt.

Irrtum 4: „Bis zum Fristende läuft alles normal weiter“

Formal läuft das Konto bis zum Ende der Kündigungsfrist. Praktisch verkürzt sich die Zeit, denn der Umzug des Zahlungsverkehrs dauert. Kunden müssen neue Bankverbindungen erhalten, Lastschriftmandate müssen umgestellt, Finanzamt und Sozialversicherungsträger informiert und Zahlungsdienstleister für Kartenzahlungen neu angebunden werden. Kommt die neue Bank wegen ihrer eigenen Prüfung nicht rechtzeitig zum Abschluss, steht das Unternehmen ohne Konto da. Beginnen Sie mit der Kontoeröffnung bei einer anderen Bank am ersten Tag, nicht in der letzten Woche.

Irrtum 5: „Die Kündigung hat mit meiner Geschäftstätigkeit nichts zu tun“

Banken kündigen Geschäftskonten häufig nach internen Prüfungen, etwa wenn Unterlagen zu Gesellschaftern, wirtschaftlich Berechtigten oder zur Herkunft von Geldern fehlen, wenn Zahlungen mit Auslandsbezug auffallen oder wenn sich das Geschäftsmodell geändert hat. Die Bank sagt das selten. Fragen Sie trotzdem schriftlich nach, ob Unterlagen fehlen oder ob die Kündigung durch Nachreichung abgewendet werden kann. Manchmal ist die Kündigung das Ende einer Prüfung, die mit vollständigen Unterlagen anders ausgegangen wäre. Und die neue Bank wird dieselben Fragen stellen.

Irrtum 6: „Gegen eine Kündigung kann man nichts tun“

Auch wenn ein Anspruch auf Fortführung selten besteht, gibt es Spielraum. Unwirksam kann eine Kündigung sein, wenn sie gegen eine vertragliche Mindestfrist verstößt, zur Unzeit erfolgt oder von einem öffentlich-rechtlichen Institut ohne sachlichen Grund ausgesprochen wird. Häufiger und praktisch wichtiger ist die Verhandlung: eine längere Auslauffrist, die Fortführung einzelner Funktionen wie Lohnzahlungen bis zum Umzug oder die Zusage, laufende Lastschriften noch einzulösen. Dafür braucht es eine schnelle und sachliche Reaktion, keine Beschwerde.

Vergleich: zwei Reaktionen auf dieselbe Kündigung

Unternehmen A liest den Kündigungsbrief, geht von zwei Monaten aus und beginnt nach vier Wochen mit der Suche nach einer neuen Bank. Die neue Bank verlangt Nachweise zu Gesellschaftern und Mittelherkunft, die erst zusammengestellt werden müssen. Am Stichtag ist kein Konto eröffnet. Unternehmen B prüft am ersten Tag den Kontovertrag, stellt fest, dass eine kürzere Frist vereinbart ist, fragt schriftlich nach dem Grund, reicht fehlende Unterlagen nach und eröffnet parallel ein Konto bei einer zweiten Bank. Der Zahlungsverkehr zieht geordnet um. Der Unterschied liegt nicht im Recht, sondern in den ersten zehn Tagen.

Ihre ersten Schritte

  1. Prüfen Sie Kontovertrag und Geschäftsbedingungen auf die vereinbarte Kündigungsfrist.
  2. Fragen Sie die Bank schriftlich, ob Unterlagen fehlen und ob die Kündigung abwendbar ist.
  3. Beantragen Sie am selben Tag ein Konto bei einer anderen Bank und stellen Sie die Unterlagen zur Gesellschafterstruktur vollständig zusammen.
  4. Verhandeln Sie eine Auslauffrist für Löhne und Lastschriften, falls die Zeit nicht reicht.
  5. Lassen Sie die Kündigung rechtlich prüfen, wenn das Institut öffentlich-rechtlich ist oder die Frist unklar bleibt.

Weitere Fragen rund um Konto, Kredit und Bankpflichten behandeln wir auf der Seite Bank- und Kapitalmarktrecht. Ihre eigene Lage lässt sich mit dem Bankrecht-Check einordnen.

Schildern Sie uns Ihren Fall.

kontakt@rexus-recht.de