Konto ohne Vorwarnung gesperrt: Was das BGH-Urteil Unternehmern bringt
Wird ein Konto ohne Vorwarnung gesperrt, obwohl der Vertrag ungekündigt fortbesteht, ist das nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2026 (I ZR 66/25) eine geschäftliche Handlung, die als aggressiv im Sinne von § 4a UWG unzulässig sein kann. Für Unternehmer und Vermögende stärkt das die Position gegenüber der Bank: Eine stille Sperre ohne Kündigung und ohne Mitteilung ist angreifbar. Eine gesetzlich angeordnete Sperre nach dem Geldwäschegesetz bleibt davon unberührt.

Am Automaten kommt kein Geld, das Onlinebanking zeigt nur noch den Kontostand, Überweisungen bleiben hängen. Eine Kündigung liegt nicht im Briefkasten, eine Nachricht der Bank auch nicht. Genau diese Lage hatte der Bundesgerichtshof zu beurteilen. Seine Antwort betrifft nicht nur Privatkunden. Sie verändert, wie Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatkunden einer stillen Sperre begegnen können, und wo die Grenze zur berechtigten Prüfung durch die Bank verläuft.
Der Fall hinter I ZR 66/25: ein Streit am Telefon, am nächsten Tag kein Zugriff
Ein Kunde einer Großbank geriet mit dem Kundenservice am Telefon in einen Streit. Der Mitarbeiter vermerkte intern, der Kunde habe ihn beleidigt und bedroht, und veranlasste die Sperre des Girokontos. Als Grund erfasste er eine Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mitgeteilt wurde dem Kunden diese Kündigung nicht. Am folgenden Tag scheiterte die Abhebung, erst in der Filiale erfuhr er von Sperre und angeblicher Kündigung.
Ein qualifizierter Verbraucherverband klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 20. Februar 2025, 6 U 181/24) wiesen die Klage ab. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob das Berufungsurteil mit Urteil vom 26. März 2026 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Das Verfahren läuft dort weiter.
Was der Bundesgerichtshof klargestellt hat
Das Berufungsgericht hatte die Sperre als bloße Frage der Vertragsabwicklung angesehen, für die das Lauterkeitsrecht nicht gilt. Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht. Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG setzt keinen Bezug zur Werbung oder zum Absatz voraus. Es genügt ein Verhalten, das mit der Durchführung eines bestehenden Vertrags zusammenhängt und objektiv darauf zielt, Entscheidungen des Kunden zu beeinflussen.
Ausdrücklich erfasst sind nach den Urteilsgründen Maßnahmen, die auf das Ende des Vertrags gerichtet sind, und Maßnahmen, die den Kunden daran hindern sollen, seine vertraglichen Rechte geltend zu machen. An seiner früheren, engeren Linie hält der Senat nicht mehr fest. Er stützt sich dabei auf die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt er nicht für veranlasst.
Für die Frage, ob die Sperre aggressiv war, legt der Senat den Maßstab des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG richtlinienkonform aus. Kennzeichnend ist, dass dem Kunden ein Nachteil angedroht oder zugefügt wird, um ihn zu einer bestimmten Entscheidung zu bewegen. Ob die Maßnahme zugleich rechtswidrig ist, entscheidet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht allein. Maßgeblich ist, ob der Druck den Willen des Kunden lenkt.
Warum eine stille Sperre mehr ist als ein Vertragsfehler
Vor dem Urteil blieb dem gesperrten Kunden meist nur der vertragliche Weg: Freigabe verlangen, notfalls gerichtlich. Jetzt steht daneben der Maßstab des § 4a UWG. Die Vorschrift nennt unter anderem belastende Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen ein Unternehmer die Ausübung vertraglicher Rechte, eine Kündigung oder den Wechsel zu einem anderen Anbieter erschwert. Eine Sperre, die einen Kunden nach einer Beschwerde oder einem Streit zum Schweigen oder zum Wechsel drängt, fällt in dieses Raster.
Daneben bleibt das Zahlungsrecht. Nach § 675o Abs. 2 BGB darf die Bank einen autorisierten Zahlungsauftrag nicht ablehnen, wenn die vereinbarten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und keine andere Rechtsvorschrift entgegensteht. Lehnt sie ab, hat sie den Kunden nach § 675o Abs. 1 BGB unverzüglich zu unterrichten, möglichst mit Gründen. Wer gar nichts erfährt, hat damit bereits einen ersten Ansatzpunkt.
Berechtigte Prüfung oder Druckmittel: so trennen Sie die beiden
Nicht jede Sperre ohne Vorwarnung ist unzulässig. Das Geldwäschegesetz verpflichtet Banken in bestimmten Lagen, Zahlungen anzuhalten und darüber zu schweigen. Hat die Bank eine Verdachtsmeldung abgegeben, darf sie die betroffene Transaktion nach § 46 Abs. 1 GwG grundsätzlich erst ausführen, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach Abgang der Meldung ohne Untersagung verstrichen ist. Samstage zählen dabei nicht als Werktag.
Über eine solche Meldung darf die Bank den Kunden nach § 47 Abs. 1 GwG nicht informieren. Kann sie ihre Sorgfaltspflichten, etwa die Identifizierung oder die Klärung des wirtschaftlich Berechtigten, nicht erfüllen, darf sie nach § 10 Abs. 9 GwG keine Transaktion durchführen und hat die Geschäftsbeziehung zu beenden. Schweigen allein beweist deshalb nichts. Entscheidend ist, wie sich die Sperre in den Ablauf einfügt.
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor, um die Lage einzuordnen:
- Liegt der Sperre ein Streit, eine Beschwerde oder ein Widerspruch gegen eine Kontobelastung unmittelbar voraus, spricht der zeitliche Zusammenhang eher für ein Druckmittel als für eine Prüfung.
- Hat die Bank Unterlagen, Angaben zur Mittelherkunft oder zum wirtschaftlich Berechtigten angefordert, deutet das auf eine Prüfung nach dem Geldwäschegesetz hin, die sich mit vollständigen Nachweisen beenden lässt.
- Beruft sich die Bank intern auf eine Kündigung, die Ihnen nie zugegangen ist, fehlt der Sperre die vertragliche Grundlage. Das ist die Konstellation, die der Bundesgerichtshof vor Augen hatte.
- Dauert eine Sperre ohne jede Erklärung deutlich über die gesetzliche Stillhaltefrist hinaus an, verlangen Sie eine schriftliche Begründung oder die Freigabe.
Was Unternehmer und Vermögende daraus durchsetzen können
Das Urteil betrifft einen Verbraucherfall. Der Schutz des § 4a UWG reicht aber weiter: Er erfasst Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer, also auch Unternehmen als Kunden einer Bank. Den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch können nach § 8 Abs. 3 UWG allerdings nur Mitbewerber, eingetragene Verbände, Kammern und vergleichbare Stellen geltend machen, nicht der einzelne Kunde. Für Verbraucher sieht § 9 Abs. 2 UWG daneben einen eigenen Schadensersatzanspruch vor.
Für den einzelnen Unternehmer oder Vermögenden liegt der praktische Wert des Urteils deshalb an anderer Stelle. Es macht deutlich, dass eine Sperre im laufenden Vertrag kein interner Verwaltungsakt der Bank ist, sondern ein Verhalten, für das sie Rechenschaft schuldet. Das stärkt die eigenen vertraglichen Ansprüche auf Freigabe und Ausführung von Zahlungsaufträgen und erhöht den Druck, eine tragfähige Begründung zu liefern.
Bei einer Gesellschaft kommt die Zeit hinzu. Gehälter, Lieferantenzahlungen und Steuertermine laufen weiter, während das Geschäftskonto steht. Wie Sie in dieser Lage vorgehen und welche Schritte sich bewährt haben, beschreiben wir auf unserer Seite Konto gesperrt: Freigabe gegenüber der Bank durchsetzen. Weitere Beiträge zum Verhältnis zwischen Kunde und Bank finden Sie im Bereich Bankrecht.
Wo das Urteil an seine Grenzen stößt
Der Bundesgerichtshof hat nicht abschließend entschieden, dass die Sperre im Ausgangsfall aggressiv war. Er hat den Weg zu dieser Prüfung geöffnet und die Sache dafür an das Oberlandesgericht zurückgegeben. Ob die Begründung, die auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und damit auf dem Schutz von Verbrauchern aufbaut, in gleicher Weise auf Geschäftskunden übertragen wird, ist offen.
Auch eine berechtigte Kündigung bleibt möglich. Das Urteil verbietet Banken nicht, sich von Kunden zu trennen. Es setzt dort an, wo eine Sperre ohne Kündigung oder ohne gesetzliche Pflicht als Hebel eingesetzt wird. Wer seine Mittelherkunft lückenhaft dokumentiert hat, gewinnt durch die Entscheidung wenig. Wer sie sauber belegen kann und trotzdem ohne Erklärung gesperrt wird, gewinnt viel.
Welche Unterlagen jetzt den Ausschlag geben
Halten Sie fest, wann der Zugriff endete, welche Zahlungen betroffen sind und was Sie zuletzt mit der Bank besprochen oder geschrieben haben. Sichern Sie jede Nachricht der Bank, auch automatische Hinweise im Onlinebanking. Legen Sie die Nachweise zur Herkunft größerer Eingänge bereit, damit eine Prüfung nach dem Geldwäschegesetz nicht an fehlenden Belegen hängt.
Laden Sie Ihre Unterlagen über unseren Konto-Check bei gesperrtem Konto hoch: die letzten Kontoauszüge vor der Sperre, sämtliche Schreiben und Nachrichten der Bank, Ihre Notizen zu Gesprächen mit dem Kundenservice sowie die Belege zur Herkunft der betroffenen Gelder. Wir ordnen die Sperre ein und sagen Ihnen innerhalb von 24 Stunden, welcher Schritt jetzt der richtige ist.
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