Kryptowerte pfänden: So greifen Gläubiger auf Coins zu

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 17. Oktober 2026 · Thema: Kryptowerte pfänden

Ihr Schuldner zahlt nicht, hält aber Bitcoin oder andere Coins, und jeder Tag erhöht das Risiko, dass er sie verschiebt. Kryptowerte pfänden ist möglich, denn sie sind andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO. Das Kammergericht hat das bestätigt (Beschluss vom 06.12.2023, 24 W 36/23). Der Schuldner muss dann Auskunft geben, etwa über den Zugang zur Wallet (§ 836 Abs. 3 ZPO). Liegen die Coins bei einer Börse, pfänden Sie zusätzlich den Anspruch gegen die Plattform (§ 829 ZPO).

Kryptowerte pfänden: Gläubiger vollstreckt in Bitcoin-Wallet und Börsenkonto des Schuldners

Viele Unternehmer haben einen Titel gegen einen Schuldner, der nichts zahlt. Das Bankkonto ist leer, doch Vermögen gibt es trotzdem. Es liegt aber immer häufiger in Kryptowerten. Gerichtsvollzieher und Gerichte kennen diese Fälle inzwischen. Allerdings braucht die Pfändung eine durchdachte Strategie. Dieser Beitrag zeigt, welche Wege das Gesetz bietet und wo die Hürden liegen.

Kryptowerte pfänden: Die rechtliche Grundlage

Kryptowerte sind keine Sachen. Das hat etwa das LG Verden klargestellt (Beschluss vom 14.04.2025, 2 Qs 35/25). Deshalb scheidet eine Pfändung wie bei beweglichen Sachen aus. Stattdessen gilt § 857 Abs. 1 ZPO für andere Vermögensrechte.

Das Kammergericht hat diesen Weg bestätigt (Beschluss vom 06.12.2023, 24 W 36/23). Bei Coins in der eigenen Wallet fehlt allerdings ein Drittschuldner. Dann ist die Pfändung nach § 857 Abs. 2 ZPO bewirkt, sobald das Verfügungsverbot dem Schuldner zugestellt ist.

Das Verbot allein sichert die Coins aber nicht technisch. Denn wer den Schlüssel hat, kann sie weiter übertragen. Genau deshalb kommt es auf die nächsten Schritte an.

Coins in der eigenen Wallet: Auskunftspflicht

Nach der Pfändung muss der Schuldner Ihnen die nötige Auskunft erteilen. Das regelt § 836 Abs. 3 ZPO. Nach dem Kammergericht umfasst das etwa die Angaben zum Zugang, also zum Private Key. Verweigert der Schuldner die Auskunft, muss er sie zu Protokoll geben. Zudem muss er ihre Richtigkeit an Eides statt versichern.

In der Praxis bleibt jedoch ein Risiko. Der Schuldner kann Coins in Minuten auf eine andere Adresse verschieben. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist zwar strafbar. Trotzdem sollten Sie früh und schnell handeln.

Kryptowerte pfänden bei der Börse

Viele Schuldner halten ihre Coins nicht selbst. Sie nutzen vielmehr eine Börse oder eine App. Dann hat der Schuldner einen Anspruch gegen die Plattform. Diesen Anspruch pfänden Sie deshalb wie eine Forderung. Die Pfändung ist mit Zustellung an den Drittschuldner bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).

Die Plattform muss sich dann binnen zwei Wochen erklären, wenn Sie das verlangen. Sie muss etwa sagen, ob sie den Anspruch anerkennt. Zudem muss sie andere Pfändungen offenlegen (§ 840 Abs. 1 ZPO). So erfahren Sie, ob sich der weitere Weg lohnt.

Seit dem 01.07.2026 ist die Suche nach dem Drittschuldner einfacher. Denn nach Art. 59 Abs. 2 MiCAR brauchen zugelassene Anbieter einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Sie stehen zudem im Register der ESMA. Liegt der Sitz in einem anderen EU-Staat, wird die Pfändung allerdings grenzüberschreitend. Das klären wir vorab.

Vermögensauskunft: Krypto gehört auf den Tisch

Oft wissen Gläubiger nicht, ob und wo der Schuldner Coins hält. Dann hilft die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher. Nach § 802c Abs. 2 ZPO muss der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände angeben. Dazu zählen auch Kryptowerte und Ansprüche gegen Börsen.

Auch hier versichert der Schuldner seine Angaben an Eides statt (§ 802c Abs. 3 ZPO). Zudem muss er bestimmte Übertragungen an nahestehende Personen offenlegen. Prüfen Sie seine Angaben deshalb genau.

Hinweise auf Kryptowerte finden Sie oft in diesen Unterlagen:

  • Kontoauszüge mit Überweisungen an Börsen oder Krypto-Apps
  • E-Mails oder Rechnungen von Krypto-Anbietern
  • Wallet-Adressen aus Verträgen, Chats oder Zahlungsaufforderungen
  • Steuerunterlagen mit Angaben zu privaten Veräußerungsgeschäften
  • öffentliche Transaktionen auf der Blockchain zu bekannten Adressen

Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Ein Titel ist nur so viel wert wie das, was Sie damit erreichen. Bei Krypto entscheidet die Geschwindigkeit.“

Anna O. Orlowa, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Fachanwältin für Erbrecht · zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern
REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Noch kein Urteil: Arrest sichert die Coins

Haben Sie noch keinen Titel, kann der Schuldner in der Zwischenzeit alles verschieben. Dagegen hilft der dingliche Arrest. Er setzt einen Arrestgrund voraus. Das Gericht verlangt die Gefahr, dass ohne ihn die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 Abs. 1 ZPO).

Diese Gefahr müssen Sie allerdings konkret darlegen. Hilfreich sind zum Beispiel Hinweise auf Vermögensverschiebungen. Gelingt das, können Sie Ansprüche gegen Börsen schon vor dem Urteil pfänden.

Wenn der Titel auf Übertragung von Coins lautet

Manchmal schuldet der Schuldner keine Geldsumme, sondern bestimmte Coins. Dann kommt es auf die Art der Vollstreckung an. Das OLG Düsseldorf sah die Übertragung als vertretbare Handlung (Beschluss vom 19.01.2021, 7 W 44/20). Denn die Coins lassen sich auch anderweitig beschaffen.

Das OLG Köln entschied dagegen anders für Coins aus Treuhandwallets (Beschluss vom 26.06.2024, 11 W 15/24). Denn nur der Schuldner konnte dort auf die konkreten Wallets zugreifen. Die Übertragung war deshalb eine unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO. Für Sie heißt das: Der richtige Antrag hängt vom Einzelfall ab.

Kryptowerte pfänden: Ihre ersten Schritte

  1. Prüfen Sie, ob Sie schon einen vollstreckbaren Titel haben.
  2. Sammeln Sie alle Hinweise auf Wallets, Börsen und Krypto-Zahlungen.
  3. Prüfen Sie im Register der ESMA, welche Börse der Schuldner nutzt.
  4. Beantragen Sie den Pfändungsbeschluss gegen Schuldner und Plattform zugleich.
  5. Verlangen Sie die Erklärung der Plattform nach § 840 ZPO.
  6. Beantragen Sie ohne Titel einen Arrest, wenn Verschiebungen drohen.

Häufige Fragen

Kann ich Kryptowerte pfänden, wenn ich die Wallet nicht kenne?

Ja, die Pfändung selbst ist möglich. Ohne Kenntnis von Wallet oder Börse ist sie aber schwer durchzusetzen. Deshalb hilft zunächst die Vermögensauskunft.

Muss der Schuldner seinen Private Key herausgeben?

Nach der Pfändung muss er die nötige Auskunft erteilen. Nach dem Kammergericht umfasst das etwa die Angaben zum Zugang. Verweigert er sie, muss er sie zu Protokoll geben.

Wie lange dauert es, Kryptowerte pfänden zu lassen?

Das hängt vom Gericht und vom Sitz der Börse ab. Bei Börsen in anderen EU-Staaten dauert die Zustellung länger. Ein früher Antrag spart deshalb Zeit.

Was tun, wenn der Schuldner die Coins verschiebt?

Nach Zustellung des Verbots darf er über das gepfändete Recht nicht mehr verfügen. Verstößt er dagegen, kommen weitere Schritte in Betracht. Vor dem Urteil schützt Sie dagegen nur ein Arrest.

Lohnt es sich, Kryptowerte pfänden zu lassen?

Das hängt von Höhe der Forderung und Chancen auf Zugriff ab. Bei Coins auf einer EU-Börse gibt es immerhin einen greifbaren Drittschuldner. Bei eigenen Wallets entscheidet die Mitwirkung des Schuldners.

Weitere Themen finden Sie auf unserer Seite Kryptowerte. Ihre eigene Lage ordnen Sie mit dem MiCAR-Check ein.

Schicken Sie uns Ihren Titel und alle Hinweise auf Wallets, Börsen oder Krypto-Zahlungen des Schuldners. Wir sagen Ihnen dann, welcher Zugriff am schnellsten Erfolg verspricht.

kontakt@rexus-recht.de