Verdachtsmeldung der Bank: Wann die Kontosperre zum Haftungsfall wird

Nach einer Verdachtsmeldung darf die Bank einen großen Zahlungseingang frühestens nach Ablauf des dritten Werktags freigeben, und das OLG Frankfurt am Main billigt ihr danach noch wenige Tage Prüfzeit zu. Wer den Erlös aus einem Firmen- oder Immobilienverkauf für ein Anschlussgeschäft braucht, setzt der Bank deshalb eine datierte Frist. Erst mit deren Ablauf gerät die Bank in Verzug und kann für den Schaden einstehen, den die weitere Sperre verursacht.

Der große Eingang und dann Schweigen am Schalter

Eine Ingenieurin verkauft die Anteile an ihrem Planungsbüro. Der Erlös kommt nicht vom Käufer selbst, sondern zum Teil vom Konto seiner Beteiligungsgesellschaft. Drei Wochen später soll mit diesem Geld eine Gewerbehalle bezahlt werden, der Notartermin steht. Am Tag nach dem Eingang lässt die Bank keine Überweisung mehr zu. Eine Begründung erhält sie nicht, nur den Hinweis, der Vorgang werde geprüft.

So oder ähnlich beginnen viele Fälle, die Unternehmer und Vermögende zu uns bringen. Auslöser ist fast immer dieselbe Kombination: ein Betrag, der weit über den bisherigen Kontoumsätzen liegt, und ein Absender, der nicht der wirtschaftliche Vertragspartner ist. Ob Unternehmensverkauf, Verkauf einer Immobilie oder Ausschüttung aus einer Holding, für das Monitoring der Bank sieht das zunächst ungewöhnlich aus.

Sieht die Bank Tatsachen, die auf einen Geldwäschebezug hindeuten können, meldet sie den Vorgang nach § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der FIU. Über diese Meldung darf sie Sie nach § 47 Abs. 1 GwG nicht informieren. Das erklärt, warum die Antworten am Schalter so ausweichend klingen.

Meldetag bis dritter Werktag: die Stillhaltefrist

Ab der Meldung gilt § 46 Abs. 1 GwG. Die gemeldete Transaktion darf die Bank erst ausführen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder wenn der dritte Werktag nach dem Meldetag verstrichen ist, ohne dass eine dieser Stellen die Ausführung untersagt hat. Samstage zählen dabei nicht als Werktage.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis: Meldet die Bank an einem Freitag, laufen Montag, Dienstag und Mittwoch als die drei Werktage. Frühestens am Donnerstag darf die Bank das Geld wieder bewegen. Liegen Feiertage dazwischen, verschiebt sich der Tag entsprechend. In diesen Tagen ist die Bank gesetzlich gebunden, sie handelt also nicht vertragswidrig, wenn sie Ihre Aufträge zurückhält.

Für Ihre Planung heißt das: Ein Schaden, der allein in diesen ersten Tagen entsteht, lässt sich der Bank in aller Regel nicht anlasten. Umso wichtiger ist, was Sie in genau dieser Zeit vorbereiten, damit die Sperre nicht in die zweite und dritte Woche läuft.

Die Tage danach: was das OLG Frankfurt der Bank zugesteht

Mit der Frage, wie es nach dem dritten Werktag weitergeht, hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 25.02.2025 (Az. 10 U 18/24) befasst. Auf dem Konto einer langjährigen Kundin waren innerhalb weniger Tage zwei sechsstellige Beträge eingegangen, einer davon vom Konto eines Dritten. Die Bank meldete an einem Freitag an die FIU und verweigerte den Zugriff auf das Guthaben.

Die Kundin setzte der Bank schriftlich eine Frist zur Freigabe. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Bank das Geld frühestens am folgenden Donnerstag hätte auszahlen dürfen. Danach billigte es ihr wegen der ungewöhnlichen Konstellation, der Beteiligung des Drittkontos und der Höhe der Summe noch einige weitere Tage Überlegungszeit zu. Es stützte sich dabei auf das Wort „frühestens“ in § 46 Abs. 1 GwG.

Entscheidend für Unternehmer ist die zweite Aussage: In Verzug geriet die Bank erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist, die ihr die Kundin gesetzt hatte. Was die Kundin vorher veranlasst hatte, konnte sie deshalb nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bank in den Tagen vor der Frist verneinte das Gericht ebenfalls.

Daraus folgt kein Freibrief für wochenlanges Abwarten. Das Urteil zeigt vielmehr, wo die Uhr zu laufen beginnt: mit einer klaren, datierten Frist, die nach dem gesetzlichen Stillhaltezeitraum und einer kurzen Prüfphase abläuft. Ohne diese Frist bleibt offen, ab wann die Bank für Nachteile der Sperre einstehen soll.

Was § 48 GwG schützt und was nicht

Banken berufen sich nach einer Meldung gern auf § 48 Abs. 1 GwG. Danach kann niemand wegen einer Meldung nach § 43 GwG zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, es sei denn, sie wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet. Ob sich der Verdacht später bestätigt, spielt für diesen Schutz keine Rolle. Das hat auch das OLG Frankfurt so gesehen.

Geschützt ist aber die Meldung, nicht jede Sperre, die ihr folgt. Ihr Anspruch auf Auszahlung und auf Ausführung Ihrer Überweisungen ergibt sich aus dem Kontovertrag und besteht fort. Ist der Stillhaltezeitraum abgelaufen, hat weder die FIU noch die Staatsanwaltschaft etwas untersagt, und ist eine angemessene Prüfzeit verstrichen, richtet sich die Haftung der Bank nach den allgemeinen Regeln der §§ 280, 286 BGB.

Anders liegt es, wenn eine Behörde eingreift. Die FIU kann nach § 40 GwG eine Transaktion untersagen, längstens für einen Monat ab ihrer Anordnung. Darf die Bank aus diesem Grund nicht leisten, hat sie die Verzögerung nach § 286 Abs. 4 BGB nicht zu vertreten. Fragen Sie deshalb schriftlich nach, ob eine behördliche Anordnung vorliegt. Die Bank darf die Meldung verschweigen, eine fortbestehende Sperre aber trotzdem begründen.

Die Frist so setzen, dass sie trägt

Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB setzt eine fällige Leistung voraus. Eine Frist, die schon zwei Tage nach dem Eingang endet, läuft deshalb ins Leere. Wirksamer ist ein Schreiben, das die gesetzliche Lage respektiert und zugleich keinen Zweifel lässt, was die Bank bis wann zu tun hat. Bewährt hat sich folgender Aufbau:

  1. Benennen Sie die konkrete Verfügung, etwa die Überweisung an den Notar oder an Ihre Hausbank, statt pauschal die Freigabe des Kontos zu verlangen.
  2. Setzen Sie ein Kalenderdatum, das einige Tage nach dem dritten Werktag ab dem mutmaßlichen Meldetag liegt.
  3. Legen Sie die Herkunft des Geldes vollständig offen: Anteilskaufvertrag, notarieller Kaufvertrag über die Immobilie, Gesellschafterbeschluss zur Ausschüttung und den Nachweis, warum ein Dritter gezahlt hat.
  4. Weisen Sie ausdrücklich auf das Anschlussgeschäft hin, auf seinen Termin und auf den Schaden, der bei weiterer Verzögerung droht.
  5. Versenden Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang beweisen können.

Der vierte Punkt wird oft unterschätzt. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Anspruch gemindert werden, wenn der Geschädigte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hat. Wer der Bank verschweigt, dass an der Zahlung ein Immobilienerwerb oder die Übernahme eines Unternehmens hängt, schwächt später seine eigene Position.

Welche Nachteile nach Fristablauf zählen

Läuft die Frist fruchtlos ab, ohne dass eine behördliche Anordnung entgegensteht, ist die Bank grundsätzlich im Verzug. Ersatzfähig ist dann der Schaden, der gerade durch die weitere Verzögerung entsteht. Bei Unternehmern und Vermögenden geht es dabei selten um kleine Beträge, sondern um die Folgen eines geplatzten oder verschobenen Geschäfts.

Typisch sind ein Zinsschaden, weil Sie eine Zwischenfinanzierung aufnehmen, Verzugszinsen, die Sie selbst an einen Verkäufer zahlen, oder ein Anschlussgeschäft, das der Vertragspartner wegen der ausbleibenden Zahlung nicht mehr durchführt. Auch entgangene Erträge aus einer fest geplanten Anlage können in Betracht kommen, wenn sich der Zusammenhang belegen lässt.

Jede dieser Positionen verlangt einen sauberen Nachweis: dass der Nachteil nach Fristablauf eingetreten ist, dass er auf der Sperre beruht und dass Sie die Bank rechtzeitig gewarnt haben. Halten Sie deshalb Schriftverkehr mit Notar, Käufer, Verkäufer und finanzierender Bank von Anfang an zusammen. Was vor Fristablauf passiert ist, bleibt nach der Linie des OLG Frankfurt regelmäßig bei Ihnen. Wie wir in solchen Lagen gegenüber der Bank vorgehen, beschreiben wir auf unserer Seite zum gesperrten Konto bei Unternehmern und Vermögenden.

Vorbereitet sein, bevor das Geld eingeht

Der wirksamste Schritt liegt vor dem Zahlungseingang. Kündigen Sie einen außergewöhnlichen Eingang bei Ihrer Bank schriftlich an und reichen Sie die Herkunftsnachweise gleich mit ein. Achten Sie darauf, dass der Erlös möglichst vom Konto des Vertragspartners selbst kommt. Weicht der Zahlungsweg ab, erläutern Sie das vorab. Eine Bank, die den Vorgang kennt, hat weniger Anlass zur Meldung und, falls sie dennoch meldet, eine kürzere Prüfung vor sich.

Ist die Sperre bereits verhängt, zählt jeder Tag. Nutzen Sie unseren Konto-Check für gesperrte Konten und laden Sie dort den Kontoauszug mit dem gesperrten Eingang, den Vertrag, aus dem das Geld stammt, die Nachweise zum zahlenden Konto, jede Nachricht der Bank und die Unterlagen zum Anschlussgeschäft mit seinem Termin hoch.

Schildern Sie uns Ihren Fall.

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