Wirecard EY: Was der BGH-Beschluss für Anleger bedeutet
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 30. Oktober 2026 · Thema: Wirecard EY
Sie haben mit Wirecard-Aktien viel Geld verloren und auf das Musterverfahren gegen EY gesetzt? Dann ändert sich für Sie jetzt einiges. Der BGH hat am 23.09.2026 entschieden, dass Ansprüche gegen den Abschlussprüfer nicht in das Musterverfahren gehören (III ZB 7/25). Wer Ansprüche im Fall Wirecard EY verfolgt, muss seine Klage deshalb einzeln vor dem Landgericht führen. Außerdem sollten Sie die Verjährung sofort prüfen lassen.

Wirecard EY: Was der BGH entschieden hat
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerden der Anleger zurückgewiesen. Der Beschluss datiert vom 23.09.2026 und ist seit dem 29.10.2026 öffentlich bekannt. Damit bestätigt der BGH den Teil-Musterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2025 (101 Kap 1/22).
Rechtsbeschwerde hatten der Musterrechtsbeschwerdeführer und 1.076 weitere Beigeladene eingelegt. Zudem schlossen sich 566 weitere Anleger an. Ihr Ziel war, EY im Musterverfahren zu halten. Genau das ist nun gescheitert.
Ausgangspunkt war eine Vorlage des Landgerichts München I aus dem März 2022 (3 OH 2767/22). Im Kern geht es um die Frage, ob Wirecard Anleger mit falschen Geschäftsberichten für die Jahre 2014 bis 2018 getäuscht hat. Die Anleger werfen EY vor, trotz erheblicher Unregelmäßigkeiten uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt zu haben. Für Anleger im Fall Wirecard EY ist der Beschluss deshalb ein spürbarer Einschnitt.
Warum das EY-Testat bei Wirecard nicht ausreicht
Das Musterverfahren bündelt nur bestimmte Ansprüche. Es geht um Schäden wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation. Der BGH sieht im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers jedoch keine solche Information. Maßgeblich ist dabei das KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung.
Der Wortlaut des alten Gesetzes war zwar nicht eindeutig. Allerdings sprechen nach Ansicht des Senats Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck gegen eine Einbeziehung. Der Gesetzgeber hätte Bestätigungsvermerke ausdrücklich nennen müssen.
Außerdem lehnte der BGH einen Umweg ab. Die Anleger hatten argumentiert, das fehlerhafte Testat sei Beihilfe zu einer falschen Kapitalmarktinformation. Diese Konstruktion würde aber die gesetzliche Grenze unterlaufen. Viele weitere Feststellungsziele waren zudem nicht hinreichend bestimmt.
Was im Musterverfahren weiterläuft
Das Musterverfahren selbst ist nicht beendet. Nach dem Teil-Musterentscheid geht es gegen den früheren Vorstandschef und weitere ehemalige Manager weiter. Diese Schuldner gelten jedoch als kaum zahlungsfähig. EY ist dagegen solvent. Deshalb richteten sich die Hoffnungen vieler Anleger gerade auf den Abschlussprüfer.
Nach Angaben des Gerichts aus dem Februar 2025 hatten knapp 8.700 Anleger geklagt. Weitere rund 19.000 Anleger hatten Ansprüche nur angemeldet. Für beide Gruppen stellt sich jetzt die Frage, wie es mit den Ansprüchen gegen EY weitergeht.
Neues KapMuG: keine Hilfe für Altfälle
Seit dem 20.07.2024 gilt ein neues KapMuG. Es nennt Aussagen in Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern ausdrücklich als öffentliche Kapitalmarktinformation (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 KapMuG). Für künftige Fälle ist der Abschlussprüfer damit erfasst.
Für das Wirecard-Verfahren hilft das allerdings nicht. Nach § 30 Abs. 2 KapMuG gilt für Musterverfahren aus einem Antrag vor dem 20.07.2024 weiter das alte Recht. Der Wirecard-Antrag stammt aus der Zeit davor. Für Klagen im Fall Wirecard EY bleibt es also bei der alten Rechtslage.
Haftung von EY gegenüber Wirecard-Aktionären
Der Beschluss entscheidet nicht, ob EY in der Sache haftet. Er betrifft nur den Verfahrensweg. Einzelklagen gegen EY bleiben also möglich. Schon das BayObLG wies darauf hin, dass sie auf eine Verletzung von Prüfpflichten gestützt sein müssen.
Die Haftung nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB besteht gegenüber der geprüften Gesellschaft und verbundenen Unternehmen. Aktionäre nennt die Vorschrift nicht. Nach dem OLG München ist § 323 HGB zudem kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Hinweisbeschluss vom 02.02.2022 – 13 U 3241/21). Auch ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hilft meist nicht. Dafür müsste die Prüfung erkennbar gerade einem bestimmten Dritten dienen.
Im Fall Wirecard EY kommt daher vor allem § 826 BGB in Betracht. Diese Norm verlangt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Ein fehlerhaftes Testat allein genügt dafür nicht. Nach dem OLG München muss der Prüfer leichtfertig und gewissenlos gehandelt haben. Außerdem müssen Sie zeigen, dass ein konkretes Testat für Ihren Kauf ursächlich war.
Verjährung: das größte Risiko
Ansprüche aus § 826 BGB verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger erfahren haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 BGB).
Eine Klage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wer bereits gegen EY geklagt hat, ist also zunächst geschützt. Allerdings endet die Hemmung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Für den Stillstand eines Verfahrens enthält die Vorschrift eigene Regeln. Deshalb sollten Sie Ihre Klage jetzt aktiv betreiben.
Schwieriger ist die Lage für Anleger, die ihren Anspruch nur angemeldet haben. Die Zustellung einer Anmeldung zum Musterverfahren kann nach § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB hemmen. Das setzt jedoch voraus, dass der Anspruch auf demselben Lebenssachverhalt beruht wie die Feststellungsziele. Zudem muss innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens eine Klage folgen.
Gegenüber EY waren die Feststellungsziele aber unstatthaft. Eine höchstrichterliche Klärung, ob eine Anmeldung trotzdem gegenüber EY gehemmt hat, ist uns nicht bekannt. Gerade im Fall Wirecard EY müssen Sie diese Frage deshalb einzeln prüfen lassen. Warten Sie nicht auf das Ende des gesamten Musterverfahrens.
Wirecard-Insolvenz: Was neben EY bleibt
Viele Aktionäre haben ihre Schäden auch im Insolvenzverfahren der Wirecard AG angemeldet. Hier hat der BGH am 13.11.2025 eine klare Linie gezogen (IX ZR 127/24). Danach sind Schadensersatzansprüche getäuschter Aktionäre keine einfachen Insolvenzforderungen. Sie stehen im Rang hinter den übrigen Gläubigern.
Eine Auszahlung aus der Masse ist deshalb sehr unwahrscheinlich. Gegen frühere Vorstände läuft zwar das Musterverfahren weiter. Dort fehlt es aber oft an Vermögen. Daher bleibt EY für viele Aktionäre der wirtschaftlich wichtigste Gegner.
Wirecard EY: Ihre ersten Schritte
Eine Einzelklage kostet Zeit und Geld. Wer verliert, trägt auch die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Im Fall Wirecard EY sollten Sie deshalb strukturiert vorgehen.
- Klären Sie, ob Sie gegen EY geklagt oder Ihren Anspruch nur angemeldet haben.
- Suchen Sie Ihre Klageschrift und den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts heraus.
- Sammeln Sie Kaufabrechnungen und Depotauszüge zu allen Wirecard-Käufen und -Verkäufen.
- Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung das Verfahren gegen EY deckt.
- Lassen Sie die Verjährung Ihres Anspruchs gegen EY konkret berechnen.
- Entscheiden Sie danach, ob und wie Sie die Klage gegen EY weiterführen.
Häufige Fragen
Läuft meine ausgesetzte Klage gegen EY wegen Wirecard automatisch weiter?
Nicht zwingend. Über die Aussetzung entscheidet das Prozessgericht. Das BayObLG geht davon aus, dass die Prozessgerichte die Folgen umsetzen, gegebenenfalls auf Antrag nach § 150 ZPO. Deshalb sollten Sie die Fortsetzung selbst beantragen lassen, statt abzuwarten.
Gilt das neue KapMuG für meinen Wirecard-Fall?
Nein. Das Wirecard-Musterverfahren beruht auf einem Antrag vor dem 20.07.2024. Nach § 30 Abs. 2 KapMuG gilt deshalb das alte Recht weiter. Die Neuregelung zu Bestätigungsvermerken greift hier also nicht.
Hat meine Anmeldung zum Musterverfahren die Verjährung gehemmt?
Das hängt vom Einzelfall ab. § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB verlangt denselben Lebenssachverhalt wie die Feststellungsziele. Gegenüber EY waren diese Ziele jedoch unstatthaft. Lassen Sie deshalb sofort prüfen, ob Ihr Anspruch noch durchsetzbar ist.
Welches Kostenrisiko trage ich bei einer Einzelklage?
Im Einzelverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Dazu gehören Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite. Eine Rechtsschutzversicherung kann dieses Risiko abfedern. Deshalb lohnt sich eine Deckungsanfrage vor jedem weiteren Schritt.
Kann ich als Wirecard-Aktionär jetzt noch neu gegen EY klagen?
Grundsätzlich ja, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Allerdings sind viele Fristen kritisch. Zudem müssen Sie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch EY und die Ursächlichkeit für Ihren Kauf darlegen. Ob das gelingt, lässt sich nur anhand Ihrer Unterlagen beurteilen.
Mehr zu unseren Leistungen finden Sie unter Bank- und Kapitalmarktrecht. Hat ein Vermögensverwalter Wirecard-Aktien für Sie gekauft, lesen Sie auch, wann er bei verletzten Anlagerichtlinien haftet. Den Bericht zum BGH-Beschluss finden Sie bei beck-aktuell, die Übergangsregel in § 30 KapMuG. Ihren Fall prüfen wir im Bankrecht-Check.
Schicken Sie uns Ihre Depotauszüge und Kaufabrechnungen, Ihre Klageschrift mit dem Aussetzungsbeschluss oder Ihre Anmeldung zum Musterverfahren.

