Krypto im Auslandsgeschäft: Wann Unternehmen die Zahlung der Bundesbank melden müssen
Zahlt ein Unternehmen aus Deutschland mit Kryptowerten an einen Geschäftspartner im Ausland oder erhält es Kryptowerte von dort, kann das eine Meldung an die Deutsche Bundesbank auslösen. Ab 50.000 Euro je Zahlung gilt die Meldepflicht nach § 67 AWV, die Frist endet am siebten Werktag des Folgemonats.

Viele Unternehmen kennen die Meldung an die Bundesbank aus dem klassischen Auslandszahlungsverkehr. Dass die Außenwirtschaftsverordnung die Übertragung von Kryptowerten ausdrücklich einer Zahlung gleichstellt, ist dagegen kaum bekannt. Betroffen sind nicht nur Krypto-Unternehmen, sondern jeder Mittelständler, der eine Lizenz, eine Beratung oder eine Beteiligung im Ausland in Bitcoin, Ether oder Stablecoins bezahlt oder sich so bezahlen lässt.
Wer melden muss
Die Pflicht trifft Inländer. Dazu gehören nach § 2 Abs. 15 AWG Gesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland, inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sowie natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Zu melden sind Zahlungen, die ein Inländer von einem Ausländer entgegennimmt oder an einen Ausländer leistet (§ 67 Abs. 1 AWV).
Als Zahlung gilt nach § 67 Abs. 3 AWV nicht nur die Überweisung. Erfasst sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung, das Einbringen von Sachen und Rechten in ein Unternehmen und die Übertragung von Kryptowerten.
Der Entscheidungsweg in fünf Fragen
Gehen Sie jede Kryptozahlung mit Auslandsbezug in dieser Reihenfolge durch:
- Sitzt der Empfänger oder der Zahlende im Ausland? Wenn nein, gibt es keine Meldung nach § 67 AWV. Wenn ja, weiter mit Frage 2.
- Übersteigt die Zahlung 50.000 Euro oder den Gegenwert? Wenn nein, entfällt die Meldung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 AWV). Maßgeblich ist der Gegenwert in Euro. Halten Sie deshalb Kurs und Uhrzeit jeder Übertragung fest.
- Bezahlen Sie damit die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren? Dann ist die Zahlung von der Meldung ausgenommen (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV). Für Dienstleistungen, Lizenzen, Beteiligungen und Darlehen gilt diese Ausnahme nicht.
- Geht es um einen kurzfristigen Kredit? Gewährung, Aufnahme und Rückzahlung von Krediten und Guthaben mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten sind nicht zu melden (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 AWV).
- Bleibt nach diesen Fragen eine meldepflichtige Zahlung übrig? Dann melden Sie bis zum siebten Werktag des Folgemonats (§ 71 Abs. 6 AWV).
Was in der Meldung stehen muss
Die Bundesbank will wissen, wofür gezahlt wurde. § 67 Abs. 5 AWV verlangt aussagefähige Angaben zum zugrunde liegenden Geschäft und die passende Kennzahl aus dem Leistungsverzeichnis der Bundesbank für die Zahlungsbilanz. Eine Meldung mit dem Vermerk „Kryptotransfer“ reicht deshalb nicht. Ordnen Sie jede Übertragung einem Vertrag oder einer Rechnung zu, bevor Sie melden.
Die Meldung ist eine Pflicht für die Zahlungsbilanzstatistik und kein Genehmigungsverfahren. Sie macht eine Zahlung weder erlaubt noch verboten.
Häufige Fehler in der Praxis
Die Börse wird für den Melder gehalten. Die Pflicht nach § 67 AWV trifft den Inländer, der zahlt oder die Zahlung entgegennimmt. Wickelt Ihr Unternehmen den Tausch über eine Plattform ab, kommt es darauf an, wer Ihr Vertragspartner ist und wo er sitzt.
Mehrere kleine Übertragungen werden nicht zusammen gesehen. Die Grenze von 50.000 Euro gilt je Zahlung. Wer eine größere Verpflichtung künstlich in Teilbeträge aufteilt, schafft Erklärungsbedarf gegenüber der Bundesbank und gegenüber der eigenen Bank.
Verrechnung bleibt unberücksichtigt. Verrechnen Sie Forderungen mit einem ausländischen Partner, etwa Lizenzgebühren gegen Beratungsleistungen, ist auch das eine Zahlung im Sinne der Verordnung (§ 67 Abs. 3 Satz 1 AWV).
Der Kurs wird nicht dokumentiert. Ohne festgehaltenen Gegenwert lässt sich später weder die Schwelle noch der gemeldete Betrag belegen.
Welche Geldbuße droht
Wer eine Meldung nach § 67 Abs. 1 AWV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV). Die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 AWG). Fahrlässigkeit genügt. Das Argument, man habe von der Pflicht nichts gewusst, hilft deshalb nur begrenzt.
Meldepflicht und Sanktionen sind zwei verschiedene Fragen
Die Meldung beantwortet nicht, ob die Zahlung überhaupt erlaubt ist. Sitzt Ihr Geschäftspartner in einem Land mit Wirtschaftssanktionen oder gehört er einer gelisteten Person, prüfen Sie zuerst die Verbote. Erst danach stellt sich die Frage der Meldung. Typische Fallgruppen wie gestoppte Zahlungen und gekündigte Konten finden Sie auf unserer Seite zu Sanktionen und Außenwirtschaft. Ob Ihr Fall dazugehört, zeigt der Sanktions-Check.
Setzen Sie Kryptowerte regelmäßig im Auslandsgeschäft ein, stellt sich außerdem die steuerliche Frage nach Anschaffung und Veräußerung. Mehr dazu unter Kryptosteuer.
So gehen Sie jetzt vor
- Listen Sie alle Kryptoübertragungen an ausländische Partner und von ausländischen Partnern seit Jahresbeginn auf.
- Halten Sie zu jeder Übertragung Datum, Gegenwert in Euro, Vertragspartner und Grundgeschäft fest.
- Prüfen Sie jede Übertragung anhand der fünf Fragen oben.
- Holen Sie versäumte Meldungen nach, bevor die Bundesbank nachfragt.
- Legen Sie für künftige Zahlungen fest, wer im Unternehmen meldet und bis wann.
Schildern Sie uns Ihren Fall.
kontakt@rexus-recht.de
