Selbstanzeige vor der ersten DAC8-Meldung: Was Krypto-Anleger bis Juli 2027 klären müssen
Für das Jahr 2026 erfassen Kryptobörsen erstmals Ihre Umsätze für das Finanzamt, die erste Meldung ist bis 31. Juli 2027 fällig. Wer Gewinne aus früheren Jahren nicht erklärt hat, sollte jetzt prüfen lassen, ob eine Selbstanzeige noch wirkt.

Viele Anleger haben jahrelang mit Bitcoin, Ethereum und Altcoins gehandelt, ohne die Gewinne in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Bisher blieb das oft unbemerkt. Damit ist Schluss: Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) setzt die EU-Richtlinie DAC8 um und verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, ihre Kunden jährlich zu melden. Die Pflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026 (§ 21 KStTG).
Steuerstrafrecht
Unversteuerte Krypto-Gewinne? Klären Sie Ihre Lage, bevor das Finanzamt fragt.
Selbstanzeige, Berichtigung oder Verteidigung: Sie erfahren, welcher Weg offen ist.
Für Betroffene ändert sich damit die Lage grundlegend. Aus einem Steuerproblem wird schnell ein Strafverfahren, sobald das Finanzamt die gemeldeten Daten mit den Steuererklärungen abgleicht. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt aber nur, solange kein Sperrgrund vorliegt, insbesondere die Tat noch nicht entdeckt ist. Genau deshalb zählt jetzt die Zeit vor der ersten Meldung.
DAC8 und Selbstanzeige auf einen Blick
- Anbieter melden jährlich spätestens zum 31. Juli für das Vorjahr an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 9 Abs. 1 KStTG). Die erste Meldung betrifft das Jahr 2026 und ist bis 31. Juli 2027 fällig.
- Gemeldet werden Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum sowie je Kryptowert die Summen der Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte und Übertragungen (§ 11 KStTG).
- Anbieter ohne EU-Zulassung unterliegen dem Gesetz, wenn sie hier steuerlich ansässig sind, hier ihren Sitz haben oder hier regulär tätig sind, sofern sie nicht bereits in einem anderen Staat melden (§ 2 KStTG).
- Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowerten innerhalb eines Jahres nach Anschaffung sind steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Wer sie bewusst nicht erklärt, begeht Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Die Selbstanzeige kann davon befreien (§ 371 AO).
Welche Daten meldet meine Kryptobörse an das Finanzamt?
Das Gesetz verlangt keine Einzelauflistung jedes Trades, sondern aggregierte Werte je Kryptowert. Für jede Art von Kryptowert meldet der Anbieter, wie viel Sie gegen Euro oder andere Fiat-Währungen gekauft und verkauft haben, welchen Marktwert Ihre Tauschgeschäfte gegen andere Kryptowerte hatten und wie viele Transaktionen es waren (§ 11 KStTG). Hinzu kommen Übertragungen an Wallet-Adressen, die keinem bekannten Anbieter zugeordnet sind. Auch der Abzug von Coins auf die eigene Wallet taucht also in der Meldung auf.
Diese Daten reichen dem Finanzamt, um Auffälligkeiten zu erkennen. Wer laut Meldung sechsstellige Verkaufserlöse erzielt, in seiner Steuererklärung aber keine privaten Veräußerungsgeschäfte angibt, fällt beim Abgleich auf. Die Pseudonymität der Blockchain schützt dann nicht mehr: Die Börse kennt Ihre Identität aus der Kundenprüfung und meldet sie mit.
Gilt DAC8 auch für ausländische Börsen?
Ja, in weitem Umfang. Anbieter mit EU-Zulassung nach der MiCA-Verordnung melden an ihren Herkunftsstaat, die Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Anbieter aus Drittstaaten unterliegen dem KStTG, wenn sie im Inland steuerlich ansässig sind, hier ihren Sitz oder Verwaltungssitz haben oder hier regulär tätig sind, sofern sie nicht bereits in einem anderen Staat melden (§ 2 KStTG). Parallel tauschen Staaten Daten nach dem OECD-Standard CARF aus. Die Hoffnung, über eine Plattform im Ausland unsichtbar zu bleiben, trägt immer weniger.
Betrifft die Meldung auch vergangene Jahre?
Gemeldet werden die Daten ab dem Jahr 2026. Die Gefahr reicht trotzdem zurück. Wer 2026 große Bestände verkauft oder auf eine Wallet abzieht, wirft die Frage auf, woher diese Bestände stammen. Zudem kann die Finanzverwaltung schon heute Sammelauskunftsersuchen an Plattformen richten (§ 93 Abs. 1a AO). Der Bundesfinanzhof hat genau auf diese Möglichkeit und auf den internationalen Datenaustausch verwiesen (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22).
Bei Steuerhinterziehung kann das Finanzamt die Steuer zehn Jahre lang festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Unversteuerte Gewinne aus 2017 oder 2020 sind deshalb nicht automatisch erledigt.
Ist eine Selbstanzeige jetzt noch möglich?
In vielen Fällen ja. Die bloße Existenz der Meldepflicht macht Ihre Tat nicht entdeckt. Entdeckt ist eine Tat nach der Rechtsprechung, wenn bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich ist, und stets dann, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen zeigt, dass eine Steuerquelle fehlt (BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09). Ohne Abgleich und ohne andere konkrete Hinweise ist die Tat in der Regel nicht entdeckt. Liegt auch kein anderer Sperrgrund vor, bleibt der Weg offen.
Die Selbstanzeige ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft:
- Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO).
- Sie wirkt nicht mehr, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder ein Fahnder erschienen ist. Eine Prüfungsanordnung oder ein erschienener Prüfer sperrt im Umfang der Prüfung (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
- Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Dann bleibt das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO.
- Die hinterzogene Steuer, die Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls anrechenbare Zinsen nach § 233a AO müssen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO).
Wie die Selbstanzeige im Einzelnen aufgebaut sein muss, lesen Sie in unserem Beitrag Krypto-Selbstanzeige: Voraussetzungen, Sperrgründe und typische Fehler.
Was ist, wenn ich gar nicht wusste, dass Krypto-Gewinne steuerpflichtig sind?
Strafbar ist nur die vorsätzliche Steuerhinterziehung. Wer die Steuerpflicht nicht kannte und auch nicht für möglich hielt, hat keine Steuerhinterziehung begangen. Leichtfertigkeit kann aber eine Ordnungswidrigkeit sein. Und sobald Sie erkennen, dass Ihre Erklärung unvollständig war, müssen Sie das dem Finanzamt unverzüglich anzeigen (§ 153 AO). Wer den Fehler erkannt hat und die Berichtigung nicht unverzüglich nachholt, kann sich dadurch strafbar machen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Mehr dazu in unserem Beitrag Krypto-Gewinne vergessen: Berichtigung nach § 153 AO.
Einen Überblick, was DAC8 für Anleger im Alltag bedeutet, finden Sie auch auf kryptoschaden.de.
Was Sie jetzt tun
- Listen Sie alle Börsen, Broker und Wallets auf, die Sie je genutzt haben, auch geschlossene Konten.
- Laden Sie die vollständigen Transaktionsexporte herunter, solange die Plattformen sie noch bereitstellen.
- Ermitteln Sie für jedes Jahr die Gewinne in Euro, einschließlich aller Tauschgeschäfte von Coin zu Coin.
- Rufen Sie nicht beim Finanzamt an, um vorzufühlen. Ein solches Gespräch kann selbst zur Entdeckung führen.
- Lassen Sie vor jeder Erklärung prüfen, ob ein Sperrgrund vorliegt und ob die 25.000-Euro-Grenze überschritten ist.
- Geben Sie die Selbstanzeige erst ab, wenn das Zahlenwerk vollständig steht.
Die Selbstanzeige ist der einzige Weg, auf dem Sie Zeitpunkt und Inhalt der Offenlegung selbst bestimmen. Nach der ersten Meldung und dem ersten Abgleich bestimmt das Finanzamt beides. Weitere Informationen zur Verteidigung im Steuerstrafrecht finden Sie unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Schildern Sie mir Ihren Fall.
strafrecht@rexus-recht.de
