Anleihe StaRUG: So wehren sich Gläubiger gegen Kürzungen

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 19. Oktober 2026 · Thema: Anleihe StaRUG

Ihr Emittent will Ihre Anleihe über das StaRUG kürzen, stunden oder in Aktien tauschen. Das ist zulässig, aber nicht grenzenlos. Für die Anleihe im StaRUG genügen 75 % der Stimmrechte je Gruppe (§ 25 StaRUG). Wer durch den Plan schlechter steht als ohne Plan, kann sich jedoch wehren (§§ 64, 66 StaRUG). Dafür müssen Sie allerdings rechtzeitig widersprechen.

Anleihe StaRUG: Rechte der Anleihegläubiger in der Restrukturierung

Viele Mittelstandsanleihen laufen 2026 aus. Doch nicht jeder Emittent kann den Nennbetrag zurückzahlen. Deshalb schlagen Unternehmen ihren Gläubigern zunehmend eine Restrukturierung vor. Für Sie als Anleger steht dann oft ein großer Teil Ihres Kapitals auf dem Spiel.

Anleihe StaRUG: Was der Emittent plant

Der Emittent braucht Zeit oder einen Schuldenschnitt. Typische Vorschläge sind eine längere Laufzeit, niedrigere Zinsen oder eine Kürzung des Nennbetrags. Häufig kommt außerdem ein Tausch der Anleihe in Aktien hinzu.

Dafür stehen ihm zwei Wege offen. Zuerst kann er eine Abstimmung der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) einleiten. Scheitert das, nutzt er zunehmend den Restrukturierungsplan nach dem StaRUG. Beide Wege führen zu Mehrheitsentscheidungen. Folglich kann eine Minderheit überstimmt werden, selbst wenn sie widerspricht.

Zwei Wege für die Anleihe: SchVG oder StaRUG

Beim Weg über das SchVG müssen zuerst die Anleihebedingungen Mehrheitsbeschlüsse zulassen (§ 5 Abs. 1 SchVG). Die Gläubiger können dann etwa Fälligkeiten verschieben, Zinsen kürzen oder den Nennbetrag herabsetzen (§ 5 Abs. 3 SchVG). Für solche wesentlichen Änderungen gilt eine Mehrheit von 75 % der teilnehmenden Stimmrechte (§ 5 Abs. 4 SchVG).

Allerdings muss die Versammlung beschlussfähig sein. Dazu müssen die Anwesenden die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. In einer zweiten Versammlung genügen für qualifizierte Beschlüsse 25 % (§ 15 Abs. 3 SchVG). Zudem gilt ein Gleichbehandlungsgebot. Ein Beschluss mit ungleichen Bedingungen ist unwirksam, sofern die Benachteiligten nicht zustimmen (§ 5 Abs. 2 SchVG).

Das StaRUG setzt dagegen eine drohende Zahlungsunfähigkeit voraus (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Der Plan teilt die Betroffenen in Gruppen ein (§ 9 StaRUG). Angenommen ist er, wenn in jeder Gruppe 75 % der Stimmrechte zustimmen (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Maßgeblich sind hier alle Stimmrechte der Gruppe, nicht nur die abgegebenen. Für Anleihen gelten dabei die Regeln des SchVG für die Insolvenz entsprechend (§ 19 Abs. 6 SchVG).

Wenn das StaRUG die Anleihe gegen Ihren Willen ändert

Verfehlt Ihre Gruppe die Mehrheit, ist der Plan trotzdem nicht gescheitert. Das Gericht kann die Zustimmung Ihrer Gruppe nämlich ersetzen (§ 26 StaRUG). Dafür müssen drei Bedingungen vorliegen.

  • Ihre Gruppe steht mit dem Plan voraussichtlich nicht schlechter als ohne Plan.
  • Sie erhält einen angemessenen Anteil am wirtschaftlichen Wert des Plans.
  • Die Mehrheit der Gruppen hat dem Plan zugestimmt.

Gerade die erste Bedingung ist oft angreifbar. Der Emittent vergleicht den Plan meist mit einer Insolvenz. Dabei setzt er den Wert ohne Plan häufig sehr niedrig an. Deshalb lohnt sich eine eigene Bewertung der Vergleichsrechnung.

Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Bei einer Anleihe im StaRUG entscheidet oft die erste Woche. Wer nicht rechtzeitig widerspricht, verliert seine stärksten Rechtsmittel.“

Anna O. Orlowa, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Fachanwältin für Erbrecht · zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern
REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ihre Rechte als Gläubiger der Anleihe im StaRUG

Die Gläubiger können einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 19 Abs. 2 SchVG). Ab dann macht nur er die Rechte der Anleihegläubiger im Verfahren geltend (§ 19 Abs. 3 SchVG). Deshalb ist entscheidend, wer dieses Amt übernimmt. Gläubiger mit zusammen 5 % der ausstehenden Anleihe können zudem eine Versammlung verlangen (§ 9 Abs. 1 SchVG).

Außerdem schützt das StaRUG die Minderheit. Ein Betroffener kann beantragen, dem Plan die Bestätigung zu versagen. Das setzt voraus, dass ihn der Plan voraussichtlich schlechter stellt als ohne Plan (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Er muss aber schon im Abstimmungsverfahren widersprechen. Zudem muss er dort die Schlechterstellung geltend machen (§ 64 Abs. 2 StaRUG).

Bestätigt das Gericht den Plan dennoch, bleibt die sofortige Beschwerde (§ 66 StaRUG). Dafür müssen Sie widersprochen und gegen den Plan gestimmt haben. Außerdem müssen Sie eine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft machen. Sieht der Plan allerdings Ausgleichsmittel vor, verweist das Gericht Sie oft auf diese Zahlung (§ 64 Abs. 3 StaRUG).

Beschluss zur Anleihe anfechten: Frist nach SchVG

Läuft die Restrukturierung über einen Gläubigerbeschluss, gilt das SchVG. Dann können Sie den Beschluss anfechten, wenn er Gesetz oder Anleihebedingungen verletzt (§ 20 Abs. 1 SchVG). Dafür müssen Sie in der Regel abgestimmt und fristgerecht widersprochen haben (§ 20 Abs. 2 SchVG).

Die Frist ist kurz. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses erhoben sein (§ 20 Abs. 3 SchVG). Zuständig ist das Landgericht am Sitz des Emittenten. Bis zur Entscheidung darf der Emittent den Beschluss grundsätzlich nicht vollziehen. Er kann aber beim Oberlandesgericht eine Freigabe beantragen.

Schadensersatz gegen Bank und Berater

Die Restrukturierung betrifft Ihre Forderung gegen den Emittenten. Ansprüche gegen Ihre Bank oder Ihren Anlageberater bleiben davon getrennt. Hat Ihnen die Bank eine Unternehmensanleihe als sichere Anlage empfohlen, kann eine Falschberatung vorliegen. Dann verlangen Sie Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.

Achten Sie dabei auf die Verjährung. Sie beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Pflichtverletzung erfahren haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB). Bei einer Falschberatung entsteht er meist schon mit dem Kauf der Anleihe.

Anleihe StaRUG: Ihre ersten Schritte

  1. Lesen Sie Planangebot oder Einberufung sofort und notieren Sie alle Fristen.
  2. Prüfen Sie die Anleihebedingungen auf Mehrheitsklauseln.
  3. Widersprechen Sie schriftlich und machen Sie eine Schlechterstellung geltend.
  4. Stimmen Sie gegen den Plan, wenn Sie Rechtsmittel behalten wollen.
  5. Lassen Sie die Vergleichsrechnung des Emittenten prüfen.
  6. Sichern Sie Beratungsunterlagen und Depotauszüge für Ansprüche gegen Ihre Bank.

Häufige Fragen

Kann eine Anleihe im StaRUG ohne meine Zustimmung gekürzt werden?

Ja. Stimmen 75 % der Stimmrechte Ihrer Gruppe zu, bindet der Plan auch Sie. Unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG gilt das sogar gegen die Mehrheit Ihrer Gruppe.

Wer vertritt die Gläubiger im Verfahren?

Das ist der gemeinsame Vertreter, sobald die Gläubiger ihn bestellt haben. Er allein macht dann die Rechte geltend. Deshalb sollten Sie bei seiner Wahl mitstimmen.

Lohnt sich bei der Anleihe ein Widerspruch im StaRUG?

Ja, denn ohne Widerspruch verlieren Sie Minderheitenschutz und Beschwerde. Der Widerspruch kostet wenig. Er hält Ihnen aber alle Optionen offen.

Was passiert mit Zinsen und Sicherheiten?

Beide können Teil des Plans sein. Zinsen lassen sich kürzen oder stunden. Sicherheiten kann der Plan austauschen oder freigeben.

Verjähren Ansprüche gegen die Bank während der Restrukturierung?

Ja, die Verjährung läuft weiter. Die Restrukturierung hemmt sie nicht automatisch. Deshalb sollten Sie Ansprüche gegen Bank oder Berater früh sichern.

Verwandte Fragen behandeln wir im Beitrag zum gekündigten Kontokorrentkredit und zur Haftung des Vermögensverwalters. Weitere Themen finden Sie auf unserer Seite Bank- und Kapitalmarktrecht. Ihre eigene Lage ordnen Sie mit dem Bankrecht-Check ein.

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