Kontokorrentkredit gekündigt: Was die Hausbank darf

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 15. Oktober 2026 · Thema: Kontokorrentkredit gekündigt

Die Hausbank streicht die Kreditlinie und verlangt den Saldo zurück. Für viele Unternehmen bedroht das sofort die Liquidität. Allerdings darf die Bank nicht nach Belieben handeln. Sie muss auf Ihre berechtigten Belange Rücksicht nehmen (Nr. 19 AGB-Banken). Eine fristlose Kündigung setzt eine wesentliche Verschlechterung voraus (§ 490 Abs. 1 BGB). Zudem schuldet sie Ihnen eine angemessene Frist zur Abwicklung.

Kontokorrentkredit gekündigt: Was die Hausbank in der Krise darf

Der Kontokorrentkredit ist für den Mittelstand das wichtigste Finanzierungsinstrument. Über ihn laufen Löhne, Lieferanten und Steuern. Gerät das Unternehmen unter Druck, prüft die Bank die Linie besonders genau. Oft kommt dann erst eine Kürzung und danach die Kündigung. Wer jetzt richtig reagiert, gewinnt Zeit und Verhandlungsmacht.

Kontokorrentkredit gekündigt: Die Rechtslage auf einen Blick

Der Kontokorrentkredit ist ein Darlehen in laufender Rechnung (§ 355 HGB). Für die Kündigung gelten die Regeln des Darlehensrechts und die Bedingungen Ihrer Bank. Bei privaten Banken sind das meist die AGB-Banken, bei Sparkassen die AGB-Sparkassen. Hinzu kommt der Kreditvertrag selbst.

Entscheidend ist zunächst die Laufzeit. Ist die Linie bis zu einem festen Datum zugesagt, kann die Bank vorher nicht ordentlich kündigen. Dann bleibt ihr nur die außerordentliche Kündigung. Läuft die Linie dagegen unbefristet, darf die Bank grundsätzlich jederzeit kündigen. Doch auch dann gelten Grenzen.

Ordentliche Kündigung: Rücksicht auf Ihre Belange

Nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken kann die Bank unbefristete Kredite ohne Frist kündigen. Allerdings muss sie dabei auf die berechtigten Belange des Kunden angemessen Rücksicht nehmen. Diese Pflicht ist keine Floskel. Sie verlangt eine Abwägung im Einzelfall.

Unzulässig ist deshalb eine Kündigung ohne jeden sachlichen Anlass, wenn sie das Unternehmen sofort in die Insolvenz treibt. Ebenso problematisch ist eine Kündigung mitten in laufenden Sanierungsgesprächen. Das gilt besonders, wenn die Bank diese Gespräche selbst angestoßen hat.

Kontokorrentkredit gekündigt wegen Verschlechterung

Meist stützt die Bank eine fristlose Kündigung auf eine Verschlechterung der Lage. Das Gesetz erlaubt das nur unter engen Voraussetzungen (§ 490 Abs. 1 BGB). Die Vermögensverhältnisse oder der Wert der Sicherheiten müssen sich wesentlich verschlechtern. Zudem muss die Rückzahlung dadurch gefährdet sein, auch unter Verwertung der Sicherheiten.

Nach der Auszahlung darf die Bank nur „in der Regel“ fristlos kündigen. Daher ist stets eine Abwägung nötig. Ein schwaches Quartal genügt nicht ohne Weiteres. Ebenso wenig reicht ein schlechteres Rating, wenn die Sicherheiten den Kredit weiter decken. Deshalb lohnt es sich, die Begründung der Bank genau zu prüfen.

Nachbesicherung statt Kündigung

Häufig verlangt die Bank zunächst weitere Sicherheiten. Dazu berechtigt sie Nr. 13 AGB-Banken, wenn sich das Risiko erhöht hat. Allerdings muss sie Ihnen dafür eine angemessene Frist setzen. Erst wenn Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, kommt eine Kündigung in Betracht.

Prüfen Sie jedoch, ob die Forderung überhaupt angemessen ist. Ist die Bank schon heute übersichert, kann sie keine weiteren Sicherheiten verlangen. Außerdem sollten Sie neue Sicherheiten in der Krise nur mit Bedacht stellen. Denn ein späterer Insolvenzverwalter prüft solche Sicherheiten genau.

Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Eine Bank darf eine Kreditlinie kündigen. Aber sie darf ein gesundes Unternehmen nicht über Nacht in die Insolvenz schicken. Wer früh widerspricht und verhandelt, gewinnt fast immer Zeit.“

Anna O. Orlowa, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Fachanwältin für Erbrecht · zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern
REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kontokorrentkredit gekündigt zur Unzeit

Auch eine berechtigte Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die Bank muss Ihnen eine angemessene Frist zur Abwicklung lassen. In dieser Zeit können Sie eine Umschuldung suchen oder Forderungen einziehen. Wie lange diese Frist sein muss, hängt vom Einzelfall ab.

Kündigt die Bank zu Unrecht oder zur Unzeit, haftet sie auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Dazu zählen etwa höhere Zinsen bei einer neuen Bank oder entgangene Aufträge. Allerdings müssen Sie den Schaden genau belegen. Deshalb sollten Sie alle Folgen von Anfang an dokumentieren.

Was die Bank mit Zahlungseingängen darf

Nach der Kündigung verrechnet die Bank Zahlungseingänge oft sofort mit dem Saldo. Dadurch fehlt Ihnen das Geld für Löhne und Lieferanten. Ob die Bank so vorgehen darf, hängt vom Vertrag und von der Lage des Unternehmens ab.

In der Krise birgt diese Verrechnung zudem Risiken für die Bank selbst. Kommt es später zur Insolvenz, prüft der Verwalter die Verrechnungen. Solche der letzten drei Monate kann er unter Umständen anfechten (§§ 130, 131 InsO). Das ist ein wichtiges Argument in der Verhandlung. Denn die Bank hat oft ein eigenes Interesse an einer geordneten Lösung.

Kontokorrentkredit gekündigt: Pflichten der Geschäftsführung

Für Geschäftsführer einer GmbH beginnt mit der Kündigung oft eine kritische Phase. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, muss sie spätestens nach drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO). Zudem dürfen Geschäftsführer ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten (§ 15b InsO).

Daher müssen Sie die Liquidität sofort neu planen. Gleichzeitig kann eine Restrukturierung nach dem StaRUG helfen. Klauseln, die allein an die Anzeige einer Restrukturierungssache eine Kündigung knüpfen, sind unwirksam (§ 44 StaRUG). Lassen Sie diese Optionen deshalb früh prüfen.

Kontokorrentkredit gekündigt: Ihre ersten Schritte

  1. Verlangen Sie die Kündigungsgründe schriftlich und fordern Sie alle Kreditunterlagen an.
  2. Prüfen Sie Laufzeit, Kreditvertrag und die einbezogenen AGB.
  3. Erstellen Sie sofort eine Liquiditätsplanung für die nächsten 13 Wochen.
  4. Widersprechen Sie einer unberechtigten Kündigung und verlangen Sie eine Abwicklungsfrist.
  5. Stellen Sie keine neuen Sicherheiten, bevor Sie die Folgen geprüft haben.
  6. Klären Sie als Geschäftsführer die Fristen nach § 15a InsO.

Häufige Fragen

Muss ich sofort zahlen, wenn der Kontokorrentkredit gekündigt ist?

Nicht unbedingt. Die Bank muss Ihnen eine angemessene Frist zur Abwicklung lassen. Zudem prüfen wir, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist.

Darf die Bank eine befristete Kreditlinie vorzeitig kündigen?

Ordentlich nicht. Sie kann dann nur aus wichtigem Grund kündigen. Dafür muss eine wesentliche Verschlechterung vorliegen, die die Rückzahlung gefährdet.

Reicht ein schlechtes Rating für eine Kündigung?

Allein in der Regel nicht. Entscheidend ist, ob die Rückzahlung trotz der Sicherheiten gefährdet ist. Daher kommt es auf den Einzelfall an.

Kann ich Schadensersatz von der Bank verlangen?

Ja, wenn die Bank zu Unrecht oder zur Unzeit kündigt. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Jahresende nach Kenntnis (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Spätestens gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB).

Hilft ein Restrukturierungsverfahren gegen die Kündigung?

Unter Umständen ja. Das StaRUG schützt vor Kündigungen allein wegen der Anzeige des Verfahrens. Zudem kann das Gericht Vollstreckungen vorübergehend stoppen.

Hat die Bank zusätzlich das Geschäftskonto gekündigt, lesen Sie unseren Beitrag zum gekündigten Geschäftskonto. Weitere Themen finden Sie auf der Seite Bank- und Kapitalmarktrecht. Ihre eigene Lage ordnen Sie mit dem Bankrecht-Check ein.

Schicken Sie uns das Kündigungsschreiben, den Kreditvertrag und die aktuelle Liquiditätsplanung. Sie erfahren, ob die Kündigung hält und wie Sie Zeit gewinnen.

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