EU-Sanktionsliste: Vermögen bis 23. November melden

Autorin: Anna O. Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 1. November 2026 · Thema: EU-Sanktionsliste

Wer am 12. Oktober 2026 auf die EU-Sanktionsliste gesetzt wurde, muss sein Vermögen in der EU binnen sechs Wochen selbst melden – spätestens am 23. November 2026. Eine fehlende oder lückenhafte Meldung ist in Deutschland eine Straftat. Wir zeigen, wer melden muss, was in die Meldung gehört und warum sie über jede spätere Freigabe mitentscheidet.

EU-Sanktionsliste: Vermögen bis 23. November 2026 melden

Am 12. Oktober 2026 hat der Rat der EU 826 russische Unternehmen und 743 ihrer Führungskräfte neu in die Liste des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gesetzt. So viele Namen hat die EU noch nie an einem einzigen Tag gelistet. Seitdem sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen in der EU eingefroren. Banken und Geschäftspartner haben reagiert. Eine zweite Frist läuft leiser und wird deshalb oft übersehen: die eigene Meldepflicht der Gelisteten.

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Die Frist betrifft nicht nur die Gelisteten selbst. Sie betrifft deutsche Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, Angehörige, die Konten oder Immobilien für sie verwalten, und Berater, die ihr Vermögen strukturiert haben. Wer jetzt sauber meldet, legt die Grundlage für alles, was danach kommt: Freigaben, Überprüfungsanträge, Klagen.

Die Fristen seit dem 12. Oktober

  1. 12. Oktober 2026: Die Listung gilt ab der Veröffentlichung im Amtsblatt. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sind eingefroren, und niemand darf den Gelisteten noch Geld oder sonstiges Vermögen verschaffen, auch nicht auf Umwegen (Art. 2 VO 269/2014).
  2. Unverzüglich: Wer Vermögen eines Gelisteten hält, etwa eine Bank oder ein Geschäftspartner, übermittelt der zuständigen Behörde die Informationen über eingefrorene Konten und Beträge (Art. 8 Abs. 1). In der Praxis wird das binnen weniger Tage erwartet.
  3. 23. November 2026: Ende der Sechswochenfrist für die eigene Meldung der Gelisteten (Art. 9 Abs. 2).
  4. 14. Januar 2027: Gesellschaften in der EU, die zu mehr als 40 Prozent russischen Staatsangehörigen, Personen mit Wohnsitz in Russland oder dort ansässigen Gesellschaften gehören, melden ihre Überweisungen von mehr als 100.000 Euro aus dem vierten Quartal (Art. 5r VO 833/2014). Diese Pflicht gilt unabhängig von jeder Listung.

Wer melden muss

Die Pflicht trifft jede natürliche und juristische Person, die in Anhang I steht. Sie umfasst alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die dem Gelisteten gehören oder die er besitzt, hält oder kontrolliert. Gemeldet wird an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Vermögen befindet. Zuständig für Gelder ist hierzulande die Deutsche Bundesbank. Prüft die Behörde die Angaben, muss der Gelistete mit ihr zusammenarbeiten.

Kontrolle genügt. Hält der Gelistete Anteile an einer deutschen GmbH, eine Immobilie über eine Gesellschaft oder ein Depot über einen Treuhänder, gehört auch dieses Vermögen in die Meldung. Wer mit Gelisteten oder ihren Gesellschaften Geschäfte macht, findet die andere Seite dieser Frage in unserem Prüfplan für Geschäftspartner.

Was in die Meldung gehört

Die Meldung ist eine Vermögensaufstellung, keine Formalie. Sie erfasst Konten und Depots, Beteiligungen an Gesellschaften, Immobilien, Fahrzeuge, Kunstgegenstände und jeden sonstigen Wert, der sich zu Geld machen oder gegen Leistungen tauschen lässt. Zu jedem Wert gehören der Ort, die verwahrende Stelle oder das Register, die Höhe oder der Wert und die Art der Beziehung: Eigentum, Besitz, Halten oder Kontrolle.

Lücken fallen auf. Banken und alle anderen Stellen, die Vermögen eines Gelisteten halten, melden ihrerseits. Weicht die eigene Meldung von dem ab, was der Behörde bereits vorliegt, beginnt die Prüfung nicht beim Vermögen, sondern bei der Frage, warum es fehlte.

Was droht, wenn die Meldung fehlt

Wer eigene oder kontrollierte Gelder und Ressourcen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, riskiert eine Strafe nach § 18 Abs. 5a AWG: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Dazu kommt ein zweites Risiko. Wer Vermögen verschweigt und es so dem Einfrieren entzieht, bewegt sich auf das Umgehungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zu. Ein Verstoß dagegen ist nach § 18 Abs. 1 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Für Helfer gilt nichts anderes. Wer als Angehöriger, Geschäftsführer oder Treuhänder Vermögen eines Gelisteten verwaltet, darf nicht darüber verfügen (Art. 2 Abs. 1) und muss sein Wissen der Behörde mitteilen (Art. 8 Abs. 1). Wie das Strafrecht hier greift, beschreiben wir auf unserer Seite zum Wirtschaftsstrafrecht.

Warum die Meldung über jede Freigabe mitentscheidet

Eingefroren heißt nicht verloren. Die Behörden können Gelder freigeben, etwa für Zahlungen aus Altverträgen aus der Zeit vor der Listung (Art. 6) oder für den laufenden Lebensunterhalt. Jeder dieser Anträge stützt sich auf Angaben, die der Gelistete zuvor selbst gemacht hat. Eine lückenhafte Meldung am 23. November wird so zum Hindernis für jeden Antrag danach.

Dasselbe gilt für den Angriff auf die Listung. Wer den Rat um Überprüfung bittet oder vor dem Gericht der Europäischen Union klagt, darf nichts vortragen, was der eigenen Vermögensmeldung widerspricht. Meldung, Freigabe und Verteidigung gehören deshalb in eine Hand.

So bereiten Sie die Meldung vor

  1. Erfassen Sie alle Vermögenswerte in der EU, auch die über Gesellschaften, Treuhänder oder Angehörige gehaltenen.
  2. Ordnen Sie jedem Wert Belege zu: Konto- und Depotauszüge, Handelsregister, Grundbuch, Verträge.
  3. Bestimmen Sie für jeden Wert den Mitgliedstaat und die dort zuständige Behörde.
  4. Gleichen Sie Ihre Angaben mit den Mitteilungen Ihrer Banken ab.
  5. Legen Sie fest, welche Freigaben Sie danach beantragen, und achten Sie darauf, dass Meldung und Anträge dieselben Tatsachen nennen.
  6. Reichen Sie die Meldung vollständig und spätestens am 23. November 2026 ein.

Wir begleiten Gelistete, ihre Familien und ihre Gesellschaften in Deutschland bei Meldung, Freigabe und Verteidigung, auf Deutsch, Englisch und Russisch. Mehr dazu auf unserer Seite Sanktionen und Außenwirtschaft, die russische Fassung finden Sie hier. Ihren Fall prüfen Sie zuerst im Sanktions-Check. Weitere Beiträge finden Sie unter Aktuelles.

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