Neue EU-Sanktionslistungen gegen Russland: Der Prüfplan für Ihren Kunden- und Lieferantenstamm

Die Botschafter der EU-Mitgliedstaaten haben sich am 7. Oktober 2026 nach Medienberichten auf die bislang größte Erweiterung der Russland-Sanktionsliste verständigt: 1.646 Einträge, die förmliche Annahme war für die Sitzung der Außenminister am 12. Oktober angekündigt. Für Unternehmen zählt ab der Veröffentlichung im Amtsblatt jeder Tag.

Eine Massenlistung trifft selten nur Rüstungskonzerne und Oligarchen. Nach den Berichten sollen 743 natürliche Personen und 826 Einrichtungen sowie 77 Kandidaten der Duma-Wahl in den besetzten Gebieten aufgenommen werden. Unter so vielen Namen finden sich erfahrungsgemäß Handelsgesellschaften, Logistiker, Zwischenhändler in Drittstaaten und Gesellschafter mittelständischer Firmen. Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, entscheidet sich nicht in Brüssel, sondern an Ihrem eigenen Datenbestand. Wir zeigen, in welcher Reihenfolge Sie prüfen.

Vor der Veröffentlichung: Datenbestand vorbereiten

Die Namen werden erst mit der Veröffentlichung bekannt. Die Zeit bis dahin lässt sich nutzen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Screening nicht nur Firmennamen kennt, sondern auch Gesellschafter, Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigte Ihrer Vertragspartner. Viele Prüfungen scheitern daran, dass diese Angaben im Stammsatz fehlen. Legen Sie außerdem fest, wer am Tag der Veröffentlichung die Treffer bewertet und wer Lieferungen und Zahlungen anhalten darf.

Tag der Veröffentlichung: sofortiger Abgleich

Die Pflichten gelten ab Inkrafttreten des Rechtsakts. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Art. 2 Abs. 2 verbietet, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Eine Schonfrist für Unwissende gibt es bei EU-Listungen nicht mehr. Die Regelung in § 18 Abs. 12 AWG, die bis zum Ablauf des zweiten Werktags nach Veröffentlichung Straffreiheit bei Unkenntnis vorsieht, bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf Verstöße gegen nationale Anordnungen nach Abs. 1a. Wer an eine gelistete Person liefert oder zahlt, bewegt sich damit ab dem ersten Tag im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 AWG. Gleichen Sie deshalb noch am Tag der Veröffentlichung alle offenen Aufträge, Zahlungen und Lieferungen ab.

Tag eins bis drei: Treffer bewerten

Ein Namenstreffer ist noch kein Verstoß, aber ein Grund zum Anhalten. Prüfen Sie jeden Treffer nach drei Fragen.

  1. Ist die gelistete Person tatsächlich identisch mit Ihrem Vertragspartner, gemessen an Geburtsdatum, Registernummer, Anschrift und den Angaben im Anhang?
  2. Ist die gelistete Person zwar nicht Ihr Vertragspartner, hält oder kontrolliert ihn aber, sodass Gelder Ihres Partners nach Art. 2 Abs. 1 erfasst sein können?
  3. Würde eine Zahlung oder Lieferung einer gelisteten Person mittelbar zugutekommen, etwa über einen Treuhänder oder eine Zwischengesellschaft?

Halten Sie jede Bewertung schriftlich fest, mit Datum, Quelle und Ergebnis. Diese Dokumentation ist im Ernstfall der wichtigste Nachweis gegen den Vorwurf, eine Listung bewusst übergangen zu haben.

Tag drei bis sieben: Meldungen und Kommunikation

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verpflichtet Unternehmen, Informationen, die die Anwendung der Verordnung erleichtern, etwa über eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats zu übermitteln und mit ihr zusammenzuarbeiten. Halten Sie Gelder eines gelisteten Partners, etwa Anzahlungen, Kautionen oder Guthaben aus laufender Geschäftsbeziehung, gehört diese Meldung auf Ihre Liste.

Gleichzeitig braucht der betroffene Geschäftspartner eine Nachricht. Kündigen Sie nicht vorschnell und stellen Sie keine Zahlungen auf andere Konten um, nur weil der Partner darum bittet. Eine Umleitung kann ihrerseits als Umgehung gewertet werden. Teilen Sie mit, dass Leistungen bis zur Klärung ruhen, und begründen Sie das knapp mit der Rechtslage.

Denken Sie dabei auch an die Gegenrichtung. Erhalten Sie selbst Zahlungen von einem nun gelisteten Kunden, sind auch diese Gelder betroffen. Buchen Sie sie nicht stillschweigend auf offene Rechnungen um, sondern halten Sie sie getrennt und dokumentiert, bis die Rechtslage geklärt ist.

Woche zwei: offene Verträge ordnen

Nach der ersten Sicherung stellt sich die wirtschaftliche Frage: Was geschieht mit offenen Forderungen, Lieferungen und Verträgen? Hier gibt es häufig Wege über Ausnahmegenehmigungen, die beantragt werden müssen und nicht automatisch gelten. Ob ein solcher Antrag Aussicht hat, hängt vom konkreten Rechtsakt und vom Zweck der Zahlung ab. Prüfen Sie außerdem Ihre eigenen Verträge mit Banken und Versicherern; viele enthalten Sanktionsklauseln, die eigene Kündigungsrechte auslösen.

Was der Prüfplan nicht ersetzt

Ein Screening-Tool liefert Treffer, aber keine Bewertung. Gerade bei Kontrollfragen, mittelbarer Bereitstellung und Ausnahmegenehmigungen entscheidet die rechtliche Einordnung, ob ein Geschäft fortgeführt werden darf. Wenn Ihre Bank wegen eines Treffers bereits Zahlungen anhält oder Ihr Konto prüft, sollten Sie die Antwort an die Bank mit der Bewertung des Treffers abstimmen. Welche Fallgruppen wir bei Sanktionen betreuen, finden Sie auf der Seite Sanktionen und Außenwirtschaft; eine erste Einordnung Ihres Falls ermöglicht der Sanktions-Check.

Ihre Aufgaben in dieser Woche

  1. Ergänzen Sie den Stammsatz Ihrer Geschäftspartner um Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte.
  2. Legen Sie fest, wer am Tag der Veröffentlichung prüft und wer Lieferungen und Zahlungen stoppen darf.
  3. Gleichen Sie unmittelbar nach Veröffentlichung im Amtsblatt alle offenen Vorgänge ab.
  4. Dokumentieren Sie jede Trefferbewertung schriftlich.
  5. Melden Sie eingefrorene Gelder unverzüglich der zuständigen Behörde.

Neue Entwicklungen zu Sanktionen finden Sie laufend unter Aktuelles.

Schildern Sie uns Ihren Fall.

kontakt@rexus-recht.de