Falsche Bankauskunft: Wann die Bank haftet

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 31. Oktober 2026 · Thema: Falsche Bankauskunft

Ihr Geschäftspartner ist pleite, obwohl seine Bank ihn kurz vorher als „unbedenklich“ bezeichnet hat? Eine falsche Bankauskunft kann die Bank teuer zu stehen kommen. Sie haftet, wenn sie stillschweigend einen Auskunftsvertrag schließt und schuldhaft falsch oder unvollständig informiert (§ 675 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Bei bewusst leichtfertigen Angaben haftet sie zudem nach § 826 BGB.

Falsche Bankauskunft über Geschäftspartner: Haftung der Bank

Falsche Bankauskunft: Worum es geht

Unternehmer liefern auf Ziel, leisten Anzahlungen oder gewähren Kredite. Zuvor wollen sie deshalb wissen, ob der Partner zahlen kann.

Deshalb fragen sie über die eigene Hausbank bei der Bank des Partners an. Die Antwort ist jedoch kurz und formelhaft. Trotzdem stützen viele Firmen darauf Entscheidungen über sechsstellige Beträge.

Kippt der Partner kurz danach, stellt sich eine Frage: Wusste seine Bank mehr, als sie sagte? Genau hier beginnt die Haftung.

Was eine Bankauskunft enthalten darf

Die Regeln stehen in Nr. 2 der AGB-Banken. Die Sparkassen haben eine vergleichbare Klausel.

Danach enthält eine Bankauskunft nur allgemein gehaltene Feststellungen. Sie betrifft die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit. Kontostände, Guthaben oder Kreditbeträge nennt die Bank dagegen nicht.

Über juristische Personen und eingetragene Kaufleute darf die Bank Auskunft geben, wenn die Anfrage deren Geschäft betrifft. Das gilt allerdings nicht, wenn der Kunde dies untersagt hat. Über Privatkunden gibt sie nur mit Zustimmung Auskunft.

Außerdem muss der Anfragende ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Auskunft erhalten zudem nur eigene Kunden und andere Kreditinstitute.

Haftung für eine falsche Bankauskunft: die Grundlage

Wer einen Rat erteilt, haftet grundsätzlich nicht. Das regelt § 675 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift macht jedoch eine Ausnahme für Verträge und unerlaubte Handlungen.

Die Rechtsprechung nimmt bei Bankauskünften regelmäßig einen stillschweigenden Auskunftsvertrag an. Entscheidend ist, dass die Auskunft für den Empfänger erkennbar wichtig ist. Zudem verfügt die Bank über besondere Sachkunde und eigene Informationen.

Aus diesem Vertrag folgt eine klare Pflicht. Die Auskunft muss wahr, vollständig und sorgfältig sein. Verletzt die Bank diese Pflicht schuldhaft, haftet sie nach § 280 Abs. 1 BGB.

Fließt die Auskunft über Ihre Hausbank, kann die Bank des Partners auch Ihnen gegenüber einstehen. Denn sie weiß, dass die Anfrage für einen Kunden der anfragenden Bank erfolgt.

Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Eine Bankauskunft ist keine Höflichkeitsfloskel. Die Bank muss die Wahrheit sagen oder schweigen. Beschönigt sie die Lage, trägt sie den Schaden.“

Anna O. Orlowa, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Fachanwältin für Erbrecht · zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern
REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Falsche Bankauskunft: Wann die Bank dem Anfragenden haftet

Nicht jede Fehleinschätzung begründet eine Haftung. Die Bank muss nur das mitteilen, was sie weiß oder wissen muss.

Typische Pflichtverletzungen sind dagegen gut greifbar:

  • Die Bank meldet „keine Bedenken“, obwohl Lastschriften platzen.
  • Sie verschweigt eine kurz zuvor ausgesprochene Kreditkündigung.
  • Sie kennt Pfändungen oder einen Insolvenzantrag und erwähnt beides nicht.
  • Sie gibt eine positive Auskunft „ins Blaue hinein“, ohne die Akte zu prüfen.

Die Bank darf eine Auskunft zwar ablehnen. Entscheidet sie sich aber zu antworten, muss die Antwort stimmen. Eine geschönte Formulierung ist deshalb riskanter als ein Schweigen.

Handelt die Bank leichtfertig und gewissenlos, kommt außerdem § 826 BGB in Betracht. Dieser Anspruch setzt keinen Vertrag voraus.

Ein Haftungsausschluss in den Bedingungen hilft der Bank nur begrenzt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann sie ihre Haftung in AGB nicht ausschließen (§ 309 Nr. 7 Buchst. b, § 307 BGB). Zudem haftet sie nach Nr. 3 AGB-Banken für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter.

Falsche Bankauskunft über Ihr eigenes Unternehmen

Der Schaden kann auch umgekehrt entstehen. Ihre eigene Bank stuft Ihr Unternehmen zu Unrecht negativ ein. Daraufhin springt ein Lieferant ab oder verlangt Vorkasse.

Dann verletzt die Bank ihre Pflichten aus dem Bankvertrag. Das gilt besonders, wenn sie Ihre Weisung missachtet, keine Auskünfte zu erteilen. Ihr Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB.

Zusätzlich schützt § 824 BGB vor unwahren Tatsachen, die Ihren Kredit gefährden. Neben Schadensersatz können Sie Berichtigung und Unterlassung verlangen.

Praktisch wichtig ist eine schriftliche Weisung an die Bank. Damit untersagen Sie künftige Auskünfte nach Nr. 2 Abs. 3 AGB-Banken.

Mitverschulden, Beweis und Verjährung

Die Bank wendet fast immer Mitverschulden ein (§ 254 BGB). Ihr Argument: Niemand dürfe hohe Vorleistungen allein auf eine formelhafte Auskunft stützen.

Deshalb zählt Ihre Dokumentation. Belegen Sie, dass Sie wegen der Auskunft geliefert oder gezahlt haben. Zeigen Sie zudem, welche weiteren Prüfungen Sie vorgenommen haben.

Den Schaden berechnen Sie schließlich nach dem Ausfall. Dazu gehören die offene Forderung, verlorene Anzahlungen und Rechtsverfolgungskosten.

Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem Sie Schaden und Schädiger kennen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB).

Falsche Bankauskunft: Ihre ersten Schritte

  1. Sichern Sie die Auskunft im Original, samt Anfrage, Datum und Übermittlungsweg.
  2. Halten Sie fest, welche Entscheidung Sie auf die Auskunft gestützt haben.
  3. Fordern Sie von Ihrer Hausbank die vollständige Korrespondenz mit der Partnerbank an.
  4. Melden Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren des Partners fristgerecht an.
  5. Lassen Sie den Anspruch gegen die Bank prüfen, bevor die Verjährung droht.

Häufige Fragen

Haftet die Bank für eine falsche Bankauskunft immer?

Nein. Sie haftet, wenn sie schuldhaft falsch oder unvollständig informiert. Eine vertretbare Einschätzung auf Grundlage ihres Wissens genügt dagegen.

Kann ich eine Bankauskunft über einen Geschäftspartner verlangen?

Ja, über Ihre Hausbank. Sie müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Über Privatpersonen gibt es ohne deren Zustimmung keine Auskunft.

Falsche Bankauskunft über meine Firma: Was tun?

Verlangen Sie Berichtigung und untersagen Sie weitere Auskünfte schriftlich. Für entgangene Geschäfte kommt Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 und § 824 BGB in Betracht.

Hilft der Bank ein Haftungsausschluss?

Nur eingeschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann sie die Haftung in AGB nicht ausschließen.

Wann verjährt der Anspruch gegen die Bank?

In drei Jahren ab Jahresende nach Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach Entstehung (§§ 195, 199 Abs. 1 und 3 BGB).

Weitere Beiträge: Akkreditiv: Zahlung verweigert, Factoring-Rückbelastung und Kontokorrentkredit gekündigt. Mehr zu unserem Bankrecht. Ihren Fall prüfen Sie zuerst im Bankrecht-Check.

Schicken Sie uns die Bankauskunft, Ihre Anfrage und die Belege über Lieferung oder Zahlung.

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