Professioneller Kunde: Wann die Hochstufung angreifbar ist

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 23. Oktober 2026 · Thema: Professioneller Kunde

Die Bank hat Sie zum professionellen Kunden hochgestuft, und jetzt steht ein hoher Verlust im Depot? Dann prüfen Sie zuerst die Einstufung selbst. Eine Hochstufung nach § 67 Abs. 6 WpHG ist nur wirksam, wenn die Bank Sie vorher bewertet hat, zwei von drei Kriterien vorliegen und Sie schriftlich gewarnt wurden. Fehlt einer dieser Schritte, gelten für Sie weiter die Schutzregeln für Privatkunden. Dann haftet die Bank für eine ungeeignete Empfehlung nach § 280 Abs. 1 BGB.

Professioneller Kunde: Hochstufung durch die Bank nach § 67 WpHG

Was ein professioneller Kunde ist

Das WpHG kennt drei Kundengruppen. Dabei gibt es Privatkunden, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien. Dabei genießen Privatkunden den höchsten Schutz.

Ein professioneller Kunde ist nach § 67 Abs. 2 WpHG ein Kunde mit ausreichender Erfahrung, Kenntnis und Sachverstand. Deshalb soll er Anlageentscheidungen selbst treffen und die Risiken angemessen beurteilen können. Außerdem gehören kraft Gesetzes etwa Banken, Versicherer und große Unternehmen dazu.

Große Unternehmen sind solche, die zwei von drei Schwellen überschreiten. Gemeint sind 20 Millionen Euro Bilanzsumme, 40 Millionen Euro Umsatz oder 2 Millionen Euro Eigenmittel. Daher erreicht eine Holding oder Familiengesellschaft diese Werte oft schneller als gedacht.

Hochstufung: die drei Kriterien

Vermögende Privatanleger werden nicht automatisch professionell. Allerdings können Sie auf Antrag oder durch Festlegung der Bank hochgestuft werden. Das regelt § 67 Abs. 6 WpHG.

Eine Hochstufung kommt nur in Betracht, wenn mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt sind:

  • Im letzten Jahr haben Sie durchschnittlich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang pro Quartal getätigt, und zwar an dem betreffenden Markt.
  • Zudem verfügen Sie über Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500.000 Euro.
  • Sie haben mindestens ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der passende Kenntnisse voraussetzt.

Das Vermögen allein genügt also nicht. Denn wer nur ein großes Depot hat, erfüllt erst ein Kriterium. Folglich scheitern viele Hochstufungen schon an diesem Punkt.

Was Sie als professioneller Kunde verlieren

Mit der Hochstufung entfallen die Schutzvorschriften für Privatkunden. Das ist kein Nebenpunkt, sondern der Kern der Sache. Deshalb muss die Bank Sie darauf schriftlich hinweisen.

Zum Beispiel erhalten Sie keine Geeignetheitserklärung mehr. Diese schuldet die Bank nach § 64 Abs. 4 WpHG nur dem Privatkunden. Außerdem darf die Bank bei der Geeignetheitsprüfung unterstellen, dass Sie die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen haben. So bestimmt es Art. 54 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

Gerade bei Zertifikaten, Derivaten oder Private-Equity-Beteiligungen wird das teuer. Zudem dokumentiert die Bank weniger. Gleichzeitig behauptet sie später, Sie hätten das Risiko selbst verstanden.

Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Viele Mandanten wissen gar nicht, dass sie als professioneller Kunde geführt werden. Sie haben einen Bogen unterschrieben, der wie eine Formalie aussah. Genau dort liegt oft der Hebel gegen die Bank.“

Anna O. Orlowa, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Fachanwältin für Erbrecht · zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern
REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Professioneller Kunde: Wann die Hochstufung fehlerhaft ist

Die Bank muss vor der Hochstufung prüfen, ob Sie die Geschäfte wirklich verstehen. Diese Bewertung schreibt § 67 Abs. 6 Satz 2 WpHG ausdrücklich vor. Ein angekreuztes Formular ersetzt sie daher nicht.

Typische Fehler sind:

  • Eine eigene Bewertung durch die Bank fehlt.
  • Nur ein Kriterium lag vor, meist das Vermögen über 500.000 Euro.
  • Außerdem bezog sich die Zahl der Geschäfte auf einen anderen Markt.
  • Der schriftliche Hinweis auf den Verlust des Schutzes fehlt.
  • Ihre schriftliche Bestätigung dieses Hinweises fehlt.
  • Der Berater hat die Hochstufung angeregt, damit ein Produkt verkauft werden konnte.

Ist die Hochstufung fehlerhaft, bleiben Sie Privatkunde. Folglich gelten alle Pflichten aus § 64 Abs. 3 WpHG in vollem Umfang. Somit muss die Bank Ihre Kenntnisse, Ihre Verlusttragfähigkeit und Ihre Ziele erfragt haben.

Auch nach der Hochstufung prüft die Bank die Eignung

Selbst eine wirksame Hochstufung befreit die Bank nicht von allem. Denn sie darf nur Kenntnisse und Erfahrungen unterstellen. Ihre finanzielle Tragfähigkeit muss sie dagegen bei hochgestuften Kunden weiter prüfen.

Das folgt aus Art. 54 Abs. 3 Satz 2 DelVO 2017/565. Denn die Vermutung der Tragfähigkeit gilt bei Anlageberatung nur für Kunden, die kraft Gesetzes professionell sind. Für Privatanleger nach Hochstufung gilt sie nicht.

Ebenso bleiben die Anlageziele und die Risikotoleranz Pflichtprüfung. Empfiehlt die Bank ein Produkt, das Ihren Zielen widerspricht, ist die Beratung fehlerhaft. Das gilt etwa, wenn Sie Kapitalerhalt wollten und ein Hebelprodukt bekamen.

Schadensersatz als professioneller Kunde

Grundlage ist der Beratungsvertrag mit der Bank. Verletzt die Bank ihre Pflichten, haftet sie nach § 280 Abs. 1 BGB. Deshalb verlangen Sie, so gestellt zu werden, als hätten Sie das Produkt nie gekauft.

Außerdem prägen die Pflichten aus dem WpHG dabei den Inhalt der Beratungspflicht. Wurde die Hochstufung fehlerhaft durchgeführt, kann sich die Bank nicht auf den geringeren Schutz berufen.

Allerdings gibt es eine Grenze. Haben Sie der Bank Änderungen verschwiegen, die Ihre Einstufung beeinflussen, liegt insoweit kein Pflichtverstoß der Bank vor. So bestimmt es § 67 Abs. 6 letzter Satz WpHG.

Verjährung: Wie lange Sie Ansprüche haben

Ansprüche aus Falschberatung verjähren in drei Jahren. Dabei beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Pflichtverletzung erfahren haben. Das ergibt sich aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Unabhängig davon gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs, § 199 Abs. 3 BGB. Bei Falschberatung entsteht der Anspruch in der Regel schon mit dem Erwerb. Außerdem läuft diese Frist taggenau.

Professioneller Kunde: Ihre ersten Schritte

  1. Fordern Sie bei der Bank die Unterlagen zur Kundeneinstufung an.
  2. Prüfen Sie, welche Kriterien die Bank angekreuzt hat und ob sie stimmen.
  3. Suchen Sie den schriftlichen Hinweis auf den Verlust des Schutzes und Ihre Bestätigung.
  4. Sichern Sie Beratungsprotokolle, Produktblätter und Depotauszüge.
  5. Notieren Sie, wann Sie vom Verlust erfahren haben, und lassen Sie die Fristen berechnen.
  6. Verkaufen Sie nichts übereilt, bevor die Ansprüche geprüft sind.

Häufige Fragen

Kann ich mich als professioneller Kunde zurückstufen lassen?

Ja. Nach § 67 Abs. 5 WpHG können Sie mit der Bank die Einstufung als Privatkunde vereinbaren. Allerdings bedarf die Vereinbarung der Schriftform. Sie wirkt aber nur für die Zukunft.

Reicht ein Depot über 500.000 Euro für die Hochstufung?

Nein. Das Vermögen ist nur eines von drei Kriterien. Deshalb muss mindestens ein zweites Kriterium hinzukommen, und die Bank muss Ihre Kenntnisse bewerten.

Bekommt ein professioneller Kunde eine Geeignetheitserklärung?

Nein. Die Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG steht nur Privatkunden zu. Fehlt sie bei Ihnen, prüfen Sie, ob die Hochstufung wirksam war.

Ist meine GmbH automatisch ein professioneller Kunde?

Nur wenn sie zwei von drei Schwellen überschreitet: 20 Millionen Euro Bilanzsumme, 40 Millionen Euro Umsatz oder 2 Millionen Euro Eigenmittel. Kleinere Gesellschaften sind zunächst Privatkunden.

Haftet die Bank auch nach einer Hochstufung?

Ja. Die Bank muss weiterhin geeignete Produkte empfehlen. Zudem muss sie bei hochgestuften Kunden die finanzielle Tragfähigkeit prüfen.

Mehr zu unseren Leistungen finden Sie unter Bank- und Kapitalmarktrecht. Lesen Sie auch, wann ein Vermögensverwalter bei verletzten Anlagerichtlinien haftet und wann es Schadensersatz beim Zinsswap gibt. Den Gesetzestext finden Sie in § 67 WpHG. Ihren Fall prüfen wir im Wertpapier-Check.

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