Zinsswap Schadensersatz: Wann die Bank zahlen muss
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 17. Oktober 2026 · Thema: Zinsswap Schadensersatz
Ihr Zinsswap kostet Ihr Unternehmen viel Geld, und die Bank verlangt eine hohe Ablösesumme. Ein Zinsswap Schadensersatz ist möglich, wenn die Bank Sie falsch beraten hat. War die Bank selbst Ihr Vertragspartner, muss sie in der Regel über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10). Zudem muss sie Interessenkonflikte und Kosten offenlegen (§ 63 Abs. 2 und 7 WpHG). Verletzt sie diese Pflichten, haftet sie nach § 280 Abs. 1 BGB.

Viele Mittelständler haben ihre Kredite mit Zinsswaps abgesichert. Die Hausbank hat das Produkt meist selbst empfohlen. Häufig war es sogar Bedingung für die Finanzierung. Seit die Zinsen wieder gefallen sind, zeigen viele Swaps hohe negative Werte. Wer den Kredit vorzeitig ablöst, das Objekt verkauft oder umfinanziert, soll dann sofort zahlen. Dennoch ist diese Rechnung oft nicht das letzte Wort.
Zinsswap Schadensersatz: Worum es geht
Bei einem Zinsswap tauschen Sie und die Bank Zinszahlungen. Typisch zahlen Sie einen festen Zins und erhalten einen variablen Zins. So wird ein variabler Kredit wirtschaftlich zu einem Festzinskredit. Das klingt einfach. Allerdings ist der Swap ein eigenständiges Derivat. Er läuft unabhängig vom Kredit weiter.
Fällt der Marktzins, verliert der Swap für Sie an Wert. Steigt er, gewinnt er. Den aktuellen Wert nennt man Marktwert. Er zeigt, was eine Glattstellung heute kosten würde. Deshalb wird ein negativer Marktwert genau dann teuer, wenn Sie den Vertrag vorzeitig beenden wollen.
Die Bank als Gegenpartei: ein schwerer Interessenkonflikt
Bei den meisten Swaps ist die Bank nicht nur Beraterin. Sie ist zugleich Ihr Vertragspartner. Was Sie verlieren, gewinnt also die Bank. Zudem preist sie ihre Marge schon beim Abschluss ein. Der Swap startet daher mit einem negativen Marktwert für Sie.
Der Bundesgerichtshof sieht darin einen schwerwiegenden Interessenkonflikt. Die Bank muss deshalb über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären. Das gilt grundsätzlich für alle Swaps, nicht nur für besonders komplexe. Die Aufklärung muss auch die Höhe dieses Werts umfassen (BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13).
Seit MiFID II verlangt auch das Aufsichtsrecht Offenlegung. Die Bank muss Interessenkonflikte offenlegen und Sie vorab über alle Kosten informieren. Den Wortlaut finden Sie in § 63 WpHG.
Ausnahme: Swap sichert einen konkreten Kredit ab
Eine wichtige Ausnahme gilt für reine Absicherungsgeschäfte. Sichert der Swap gegenläufige Zinsrisiken aus einem konnexen Grundgeschäft ab, entfällt die Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert. Gemeint ist etwa ein bestimmtes Darlehen mit passendem Betrag und passender Laufzeit.
Gerade hier lohnt jedoch ein genauer Blick. Oft passt der Swap nicht zum Kredit. Er läuft länger als das Darlehen. Oder er übersteigt den Kreditbetrag. Manchmal wird der Kredit getilgt, der Swap aber nicht reduziert. Dann dient er nicht mehr nur der Absicherung. Vielmehr wird er teilweise zur Wette auf den Zins. In diesem Fall greift die Ausnahme nicht oder nur eingeschränkt.
Zinsswap Schadensersatz bei weiteren Beratungsfehlern
Auch ohne Marktwert-Problem kann die Beratung fehlerhaft sein. Die Bank muss anleger- und objektgerecht beraten. Sie muss also Ihr Unternehmen, Ihre Ziele und Ihre Risikobereitschaft kennen. Außerdem muss das Produkt dazu passen (§ 64 Abs. 3 WpHG).
In unserer Praxis sehen wir vor allem diese Fehler:
- Die Bank erklärt nicht, dass der Swap unabhängig vom Kredit weiterläuft.
- Sie verschweigt, dass eine vorzeitige Beendigung hohe Kosten auslösen kann.
- Sie stellt den Swap als „Zinssicherung“ dar, obwohl er spekulative Elemente enthält.
- Sie koppelt den Kredit an den Swap, ohne Alternativen wie ein Festzinsdarlehen zu nennen.
- Sie stuft das Unternehmen ohne Grund als professionellen Kunden ein.
Zinsswap Schadensersatz: Was Sie verlangen können
Verletzt die Bank ihre Pflichten, müssen Sie so gestellt werden, als hätten Sie den Swap nie abgeschlossen. Sie können also die Rückabwicklung verlangen. Zudem erhalten Sie gezahlte Ausgleichsbeträge zurück. Und eine noch offene Ablöseforderung der Bank können Sie abwehren.
Dabei hilft Ihnen eine Beweiserleichterung. Es wird vermutet, dass Sie sich bei richtiger Aufklärung gegen den Swap entschieden hätten. Die Bank muss diese Vermutung widerlegen. Gewinne aus anderen Swaps mit derselben Bank werden außerdem nicht ohne Weiteres angerechnet (BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13).
Zinsswap Schadensersatz: Verjährung im Blick behalten
Ansprüche aus Beratungsfehlern verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Fehler und von der Bank erfahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von Ihrer Kenntnis gilt jedoch eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 BGB). Bei einer Falschberatung entsteht der Anspruch regelmäßig schon mit dem Abschluss des Swaps.
Außerdem beginnt die Frist für jeden einzelnen Swap gesondert. Ein gemeinsamer Rahmenvertrag ändert daran nichts. Ältere Geschäfte können deshalb bereits verjährt sein, jüngere dagegen nicht. Prüfen Sie daher jeden Swap einzeln und rechtzeitig.
Zinsswap Schadensersatz: Ihre ersten Schritte
- Zahlen Sie keine Ablösesumme, ohne die Beratung prüfen zu lassen.
- Sammeln Sie Rahmenvertrag, Einzelabschlüsse und Bestätigungen.
- Fordern Sie Präsentationen, Kosteninformationen und Gesprächsprotokolle an.
- Legen Sie den zugehörigen Kreditvertrag daneben und vergleichen Sie Betrag und Laufzeit.
- Notieren Sie das Abschlussdatum jedes Swaps wegen der Höchstfrist.
- Lassen Sie die Ansprüche vor dem Jahresende anwaltlich prüfen.
Häufige Fragen
Gibt es Zinsswap Schadensersatz auch bei einem einfachen Swap?
Ja. Die Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert hängt nicht von der Komplexität ab. Entscheidend ist der Interessenkonflikt der Bank als Gegenpartei.
Muss ich die Ablösesumme sofort zahlen?
Nicht ohne Prüfung. Haftet die Bank, können Sie ihrer Forderung den Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Eine vorschnelle Zahlung erschwert dagegen die spätere Rückforderung.
Gilt das auch, wenn mein Unternehmen professioneller Kunde ist?
Grundsätzlich ja. Auch professionelle Kunden haben Anspruch auf richtige Beratung. Zudem ist die Einstufung selbst oft angreifbar.
Was ist, wenn der Swap meinen Kredit absichert?
Dann entfällt meist die Aufklärung über den negativen Marktwert. Andere Beratungsfehler bleiben jedoch möglich. Außerdem passt der Swap oft nicht genau zum Kredit.
Wie lange kann ich Ansprüche noch geltend machen?
Drei Jahre ab Kenntnis, gerechnet zum Jahresende. Spätestens zehn Jahre nach Abschluss ist jedoch Schluss.
Ähnliche Fragen behandeln wir im Beitrag zu verletzten Anlagerichtlinien und zum gekündigten Kontokorrentkredit. Weitere Themen finden Sie auf unserer Seite Bank- und Kapitalmarktrecht. Ihre eigene Lage ordnen Sie mit dem Bankrecht-Check ein.
Schicken Sie uns Rahmenvertrag, Swap-Bestätigungen, Kreditvertrag und die Ablöseforderung der Bank. Sie erfahren, ob die Bank haftet und welche Frist für Sie läuft.

