Sicherheitenpool: Ihre Rechte gegenüber dem Bankenkonsortium

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 20. Oktober 2026 · Thema: Sicherheitenpool

Ihre Banken bilden einen Sicherheitenpool und verlangen weitere Sicherheiten? Dann steckt Ihr Unternehmen meist in einer angespannten Lage. Der Poolvertrag verteilt jedoch nur bestehende Sicherheiten neu. Er ändert nicht, wem eine Sicherheit dinglich zusteht (BGH, Urteil vom 02.06.2005, IX ZR 181/03). Zudem müssen Banken überschießende Sicherheiten freigeben (Nr. 16 Abs. 2 AGB-Banken). Wer jetzt klug verhandelt, sichert Liquidität und Spielraum.

Sicherheitenpool: Ihre Rechte gegenüber dem Bankenkonsortium

Ein Sicherheitenpool entsteht selten in guten Zeiten. Meist melden sich die Banken, wenn die Zahlen schwächer werden oder eine Kreditauflage reißt. Dann liegt plötzlich ein Poolvertrag auf dem Tisch. Viele Geschäftsführer unterschreiben schnell, weil sie die Finanzierung retten wollen. Dabei lassen sich Freigaben, Laufzeit und Liquidität oft verhandeln.

Sicherheitenpool: Was die Banken vereinbaren

Finanzieren mehrere Banken ein Unternehmen, hält zunächst jede ihre eigenen Sicherheiten. Die eine hat die Globalzession, die andere das Lager, die dritte die Grundschuld. Gerät der Kreditnehmer in die Krise, droht deshalb ein Wettlauf der Gläubiger.

Um diesen Wettlauf zu verhindern, schließen die Banken einen Poolvertrag. Darin übernimmt ein Poolführer die Verwaltung aller Sicherheiten. Außerdem legen die Banken fest, nach welcher Quote sie spätere Erlöse teilen. Häufig treten auch Lieferanten mit verlängertem Eigentumsvorbehalt bei.

Für Sie als Kreditnehmer hat das zwei Seiten. Einerseits verhindert der Pool, dass einzelne Banken vorschnell kündigen. Andererseits verhandeln Sie danach nicht mehr mit einer Hausbank, sondern mit einem geschlossenen Block.

Warum der Sicherheitenpool keine neuen Sicherheiten schafft

Der Poolvertrag ändert nicht, wem eine Sicherheit dinglich zusteht. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Urteil vom 02.06.2005, IX ZR 181/03). Eine Bank ohne eigene Sicherheit verbessert ihre Lage also nicht schon durch den Beitritt.

Das ist für Sie wichtig. Denn viele Banken verlangen beim Poolbeitritt zusätzliche Sicherheiten. Nach Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken kann die Bank zwar eine Verstärkung verlangen. Allerdings setzt das Umstände voraus, die eine höhere Risikobewertung rechtfertigen. Prüfen Sie deshalb jede neue Forderung einzeln.

Zudem sind neue Sicherheiten in der Krise anfechtungsgefährdet. Im Ernstfall profitiert davon später der Insolvenzverwalter, nicht Ihr Unternehmen.

Freigabe: Wann die Banken Sicherheiten herausgeben müssen

Banken dürfen nicht unbegrenzt Sicherheiten horten. Übersteigt der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend, muss die Bank auf Verlangen freigeben (Nr. 16 Abs. 2 AGB-Banken). Die Deckungsgrenze entspricht dem Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche.

Bei Globalsicherheiten besteht ein Freigabeanspruch sogar ohne ausdrückliche Klausel. Die Rechtsprechung erlaubt dabei einen Zuschlag von rund zehn Prozent für Verwertungskosten. Im Pool gilt das für alle Sicherheiten zusammen.

Deshalb lohnt eine eigene Bewertung von Forderungen, Lager und Immobilien. Wer belegt, dass der Pool übersichert ist, gewinnt Spielraum für neue Finanzierungen. Außerdem kann eine krasse anfängliche Übersicherung den Sicherungsvertrag sittenwidrig machen (§ 138 BGB).

Kündigung im Bankenkonsortium: Wer entscheidet?

Im Konsortialkredit entscheiden die Banken oft gemeinsam. Der Konsortialvertrag regelt, ob eine Mehrheit kündigen darf oder jede Bank allein. Diesen Vertrag kennen Kreditnehmer häufig nicht. Fordern Sie ihn deshalb an oder prüfen Sie zumindest die Klauseln Ihres Kreditvertrags.

Für die Kündigung selbst gelten die allgemeinen Regeln. Eine außerordentliche Kündigung setzt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage voraus, die die Rückzahlung gefährdet (§ 490 Abs. 1 BGB, Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Zudem darf die Bank nicht zur Unzeit kündigen. Läuft gerade ein ernsthafter Sanierungsversuch, ist eine Kündigung daher oft angreifbar. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Kontokorrentkredit gekündigt.

Stillhalteabkommen und Sicherheitenpool richtig verhandeln

In der Krise folgt auf den Poolvertrag meist ein Stillhalteabkommen. Darin verzichten die Banken für eine bestimmte Zeit auf Kündigung und Verwertung. Im Gegenzug verlangen sie Berichte, ein Sanierungsgutachten und oft weitere Sicherheiten. Achten Sie deshalb auf diese Punkte:

  • eine klare Laufzeit ohne Kündigung ohne wichtigen Grund,
  • eine Freigabeklausel mit konkreten Werten,
  • keine persönliche Haftung von Gesellschaftern ohne eigene Prüfung,
  • freien Zugriff auf Kontoguthaben für den laufenden Betrieb,
  • eine faire Regelung für Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt.

Geben Sie außerdem keine Sicherheit für Altkredite, ohne frisches Geld zu erhalten. Sonst verbessert der Pool nur seine eigene Lage, während Ihre Liquidität gleich bleibt.

Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Ein Sicherheitenpool ist kein Diktat der Banken. Wer die Werte seiner Sicherheiten kennt, verhandelt auf Augenhöhe. Oft bringt schon die Freigabe überschießender Sicherheiten die Liquidität für die nächsten Monate.“

Anna O. Orlowa, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Fachanwältin für Erbrecht · zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern
REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Sicherheitenpool in der Insolvenz: Was der Verwalter prüft

Kommt es doch zur Insolvenz, prüft der Verwalter jede Sicherheit einzeln. Banken mit Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung haben ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 51 Nr. 1 InsO). Bewegliche Sachen im Besitz des Verwalters und abgetretene Forderungen verwertet allerdings der Verwalter selbst (§ 166 InsO). Dafür behält er pauschal vier Prozent für die Feststellung und fünf Prozent für die Verwertung ein (§ 171 InsO).

Zudem ficht der Verwalter neue Sicherheiten aus der Krise an. Kongruente Sicherheiten der letzten drei Monate sind anfechtbar, wenn die Bank die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei inkongruenten Sicherheiten genügt noch weniger (§ 131 InsO). Bei Vorsatz reicht die Frist für Sicherheiten sogar vier Jahre zurück (§ 133 Abs. 2 InsO).

Vor der Insolvenz hilft außerdem der Restrukturierungsrahmen. Eine Stabilisierungsanordnung kann die Verwertung durch die Banken vorübergehend sperren (§ 49 StaRUG). Wie ein Restrukturierungsplan wirkt, zeigt unser Beitrag Anleihe StaRUG.

Haftung der Banken und Verjährung

Banken im Pool sind keine Treuhänder Ihres Unternehmens. Trotzdem haften sie in bestimmten Fällen. Verwertet der Poolführer Sicherheiten unter Wert, kann das eine Pflichtverletzung aus dem Sicherungsvertrag sein (§ 280 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für eine unberechtigte Kündigung.

Solche Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Anspruch und Schuldner erfahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Ohne Kenntnis gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB). Sichern Sie daher Abrechnungen und Gutachten frühzeitig.

Sicherheitenpool: Ihre ersten Schritte

  1. Fordern Sie den Poolvertrag und den Konsortialvertrag an.
  2. Listen Sie alle Sicherheiten mit aktuellen Werten auf.
  3. Vergleichen Sie diese Werte mit den gesicherten Krediten.
  4. Verlangen Sie bei Übersicherung schriftlich die Freigabe.
  5. Unterschreiben Sie neue Sicherheiten erst nach rechtlicher Prüfung.
  6. Sichern Sie im Stillhalteabkommen Liquidität für den laufenden Betrieb.

Häufige Fragen

Muss ich dem Sicherheitenpool zustimmen?

Nicht immer. Die Banken können den Poolvertrag auch untereinander schließen. Häufig müssen Sie jedoch mitwirken, etwa bei der Übertragung von Sicherheiten. Dann können Sie Bedingungen stellen.

Kann ich aus dem Sicherheitenpool Sicherheiten zurückverlangen?

Ja, wenn der Pool dauerhaft übersichert ist. Dann haben Sie einen Anspruch auf Freigabe. Welche Sicherheit frei wird, wählt allerdings in der Regel die Bank.

Darf eine einzelne Bank im Konsortium kündigen?

Das regelt der Konsortial- oder Kreditvertrag. Oft braucht es eine Mehrheitsentscheidung. Ohne Kündigungsgrund bleibt eine Kündigung zudem angreifbar.

Sind neue Sicherheiten in der Krise für die Bank sicher?

Nein. Der Insolvenzverwalter kann sie anfechten, vor allem aus den letzten drei Monaten vor dem Antrag.

Hilft das StaRUG gegen die Verwertung?

Ja. Eine Stabilisierungsanordnung kann die Verwertung von Sicherheiten zeitweise sperren. Voraussetzung ist ein angezeigtes Restrukturierungsvorhaben.

Weitere Themen finden Sie auf unserer Seite Bank- und Kapitalmarktrecht. Ob Ihr Fall Ansatzpunkte bietet, prüfen Sie mit dem Bankrecht-Check.

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