Bitcoin gegen Ethereum getauscht: Warum der Tausch steuerpflichtig ist (BFH IX R 3/22)
Auch ohne einen einzigen Euro auf dem Konto kann ein Krypto-Tausch Steuern auslösen. Der Bundesfinanzhof hat das 2023 geklärt. Was das für Ihre Altjahre bedeutet.

„Ich habe nichts verkauft, nur umgeschichtet.“ Diesen Satz hören Steuerstrafverteidiger häufig. Wer Bitcoin in Ethereum, Ethereum in einen Stablecoin oder einen Altcoin in den nächsten getauscht hat, hält das oft für steuerlich bedeutungslos. Der Bundesfinanzhof sieht das anders. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) hat er für Bitcoin, Ether und Monero entschieden: Auch der Tausch gegen einen anderen Token innerhalb der Jahresfrist ist ein privates Veräußerungsgeschäft.
Steuerstrafrecht
Unversteuerte Krypto-Gewinne? Klären Sie Ihre Lage, bevor das Finanzamt fragt.
Selbstanzeige, Berichtigung oder Verteidigung: Sie erfahren, welcher Weg offen ist.
Für Anleger mit vielen Trades bedeutet das: Die Zahl der steuerpflichtigen Vorgänge ist oft viel höher als gedacht. Wer diese Gewinne nie erklärt hat, sollte die eigene Lage jetzt prüfen, bevor die automatischen Meldungen der Börsen das Finanzamt erreichen.
Das BFH-Urteil IX R 3/22 auf einen Blick
- Bitcoin, Ether und Monero sind „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
- Angeschafft wird ein Token, wenn Sie ihn gegen Euro, eine Fremdwährung oder einen anderen Token erwerben. Veräußert wird er, wenn Sie ihn auf dieselbe Weise wieder abgeben.
- Der Tausch von Coin zu Coin ist damit zugleich Veräußerung des alten und Anschaffung des neuen Tokens.
- Zugerechnet werden die Token demjenigen, der über den Private Key tatsächlich verfügen kann (§ 39 Abs. 1 AO).
- Ein strukturelles Vollzugsdefizit verneint der BFH. Die Besteuerung ist auch für das Streitjahr 2017 verfassungsgemäß.
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Anleger hatte im Jahr 2017 Bitcoin, Ether und Monero gehandelt und dabei erhebliche Gewinne erzielt. Er hielt die Besteuerung für unzulässig: Kryptowährungen seien keine Wirtschaftsgüter, und der Staat könne die Steuer bei anonymen Transaktionen und Auslandsbörsen ohnehin nicht durchsetzen. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht und wies die Revision zurück.
Ist der Tausch von Krypto gegen Krypto steuerpflichtig?
Ja. Der BFH vergleicht Token mit Fremdwährungen. Wer Bitcoin hingibt und dafür Ether erhält, veräußert die Bitcoin und schafft die Ether an. Maßgeblich für den Gewinn ist der Euro-Wert der erhaltenen Token im Zeitpunkt des Tauschs, abzüglich der Anschaffungskosten der hingegebenen Bitcoin. Ob jemals Euro auf ein Bankkonto fließen, spielt keine Rolle.
Daraus folgt eine praktische Falle. Wer 2021 mit Gewinn von Bitcoin in einen Altcoin gewechselt hat und dieser Altcoin später wertlos wurde, schuldet trotzdem die Steuer auf den Gewinn aus dem ersten Tausch. Verluste aus dem späteren Absturz lassen sich nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 EStG mit Gewinnen desselben Jahres oder in anderen Jahren verrechnen.
Wann sind Krypto-Gewinne steuerfrei?
Steuerfrei sind Gewinne, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Jeder Tausch startet für den neu erworbenen Token eine neue Jahresfrist. Außerdem bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Diese Grenze gilt seit 2024; für frühere Jahre lag sie niedriger. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Hilft das Argument, das Finanzamt habe Krypto jahrelang nicht geprüft?
Nein. Genau dieses Argument hat der BFH zurückgewiesen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das die Besteuerung verfassungswidrig machen würde, liegt nicht vor. Der Senat verweist dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen gegenüber Plattformen (§ 93 Abs. 1a AO) und auf den internationalen Informationsaustausch nach dem OECD-Standard CARF. In der EU setzt inzwischen DAC8 diesen Standard um. Für das Jahr 2026 erfassen Anbieter die Daten ihrer Kunden erstmals, die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern folgt bis 31. Juli 2027 (§§ 9, 21 KStTG).
Was bedeutet das Urteil für unversteuerte Altjahre?
Das Urteil hat keine neue Steuer geschaffen, sondern die bestehende Rechtslage bestätigt. Steuerpflichtig waren die Gewinne also schon damals. Bei Steuerhinterziehung kann das Finanzamt die Steuer zehn Jahre lang festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Strafrechtlich ist zu unterscheiden. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus (§ 370 AO). Ob jemand vor dem BFH-Urteil oder vor dem ersten BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 wusste oder billigend in Kauf nahm, dass sein Coin-Tausch steuerpflichtig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Für frühe Jahre kann dieser Punkt in der Verteidigung tragen. Eine Garantie ist er nicht: Wer sich mit Krypto intensiv befasst hat, wird sich auf Unkenntnis kaum berufen können. Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 hat die Finanzverwaltung inzwischen durch das Schreiben vom 6. März 2025 ersetzt, das insbesondere die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Anleger ausführlich regelt.
Schützt der Abzug auf eine eigene Wallet?
Nein. Nach dem BFH werden Token demjenigen zugerechnet, der über den Private Key tatsächlich verfügen kann (§ 39 Abs. 1 AO). Wer Coins von der Börse auf eine eigene Wallet überträgt, bleibt also selbst steuerpflichtig. An den Gewinnen, die vorher auf der Börse entstanden sind, ändert der Abzug nichts. Hinzu kommt: Die Börse kennt Ihre Identität aus der Kundenprüfung, und Übertragungen an Wallet-Adressen, die keinem bekannten Anbieter zugeordnet sind, auch an Ihre eigene, gehören zu den Daten, die sie ab dem Meldejahr 2026 meldet (§ 11 KStTG). Dokumentieren Sie deshalb jede Übertragung. Sie entscheidet mit darüber, welche Bestände wann angeschafft und veräußert wurden.
Was Sie jetzt tun
- Exportieren Sie die vollständige Handelshistorie aller Börsen und Wallets, auch der geschlossenen.
- Kennzeichnen Sie jeden Tausch von Coin zu Coin als eigenen Veräußerungsvorgang.
- Prüfen Sie je Vorgang, ob die Jahresfrist abgelaufen war.
- Ermitteln Sie die Gewinne je Kalenderjahr in Euro und halten Sie die Kursquelle fest.
- Lassen Sie klären, welche Jahre steuerlich und strafrechtlich noch offen sind.
- Entscheiden Sie erst dann mit Ihrem Verteidiger, ob eine Berichtigung oder eine Selbstanzeige der richtige Weg ist.
Wie die automatischen Meldungen ab dem Meldejahr 2026 die Entdeckungsgefahr erhöhen, lesen Sie in unserem Beitrag DAC8 und die Selbstanzeige vor der ersten Meldung. Mehr zur Verteidigung finden Sie unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
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