Schreiben der Steuerfahndung wegen Krypto: Was Sie jetzt tun
Die Steuerfahndung fragt nach Ihren Krypto-Konten oder Wallet-Transaktionen? Antworten Sie nicht vorschnell. Ob eine Selbstanzeige noch möglich ist, entscheidet sich oft in diesen Tagen.

Immer mehr Krypto-Anleger erhalten Post von der Steuerfahndung oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Manche Schreiben bitten um „Mitwirkung“ und Auskunft über Konten bei einer bestimmten Börse. Andere teilen mit, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Beide Schreiben sehen auf den ersten Blick ähnlich aus. Rechtlich trennt sie ein entscheidender Unterschied.
Strafrecht-Check
Post von Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft? Prüfen Sie zuerst Ihre Lage.
Wenige Fragen. Sie sehen, welche Frist läuft und was Sie jetzt lassen sollten.
Hintergrund kann ein Sammelauskunftsersuchen sein. Die Finanzbehörde darf Plattformen nach einer ihr noch unbekannten Zahl von Kunden fragen, wenn ein hinreichender Anlass besteht und andere zumutbare Maßnahmen keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1a AO). Die Steuerfahndung hat ausdrücklich auch die Aufgabe, unbekannte Steuerfälle aufzudecken (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Für das Jahr 2026 kommen erstmals die automatischen Meldungen der Anbieter nach dem KStTG hinzu, fällig bis 31. Juli 2027.
Post von der Steuerfahndung auf einen Blick
- Prüfen Sie zuerst, ob das Schreiben die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Sie bekannt gibt. Dann ist die Selbstanzeige für diese Steuerart gesperrt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO).
- Ein bloßes Auskunftsersuchen gibt noch kein Strafverfahren bekannt. Es kann aber zeigen, dass die Behörde Ihre Daten bereits hat.
- Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen.
- Die Tat ist entdeckt, sobald der Abgleich mit Ihren Steuererklärungen eine Lücke zeigt (BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09).
- Jede Antwort an die Behörde wird Teil der Akte. Formulieren Sie nichts ohne Verteidiger.
Ist mit dem Schreiben eine Selbstanzeige noch möglich?
Das hängt vom Inhalt ab. Gibt das Schreiben Ihnen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt, ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. Weil sie alle Taten einer Steuerart umfassen muss, betrifft die Sperre die gesamte Steuerart, bei Krypto-Gewinnen also die Einkommensteuer. Für andere Steuerarten kann sie im Einzelfall weiter in Betracht kommen.
Handelt es sich dagegen um ein Auskunftsersuchen ohne Einleitung, ist der Sperrgrund der Nr. 1 Buchst. b nicht erfüllt. Offen bleibt die Frage, ob die Tat bereits entdeckt ist und Sie damit rechnen mussten (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Wer konkret nach Konten bei einer bestimmten Börse gefragt wird, muss diese Frage sehr ernst nehmen. Die Antwort hängt davon ab, was die Behörde schon weiß und ob sie Ihre Erklärungen bereits abgeglichen hat. Das lässt sich nur anhand des Schreibens und Ihrer Unterlagen beurteilen.
Muss ich der Steuerfahndung antworten?
Im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten. Im Strafverfahren gilt dagegen: Niemand muss sich selbst belasten. Als Beschuldigter müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen, aber keine Angaben zur Sache. Gerade diese Überschneidung macht Schreiben der Steuerfahndung heikel. Eine gut gemeinte Erklärung im Besteuerungsverfahren kann im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie deshalb erst klären, in welcher Rolle Sie angeschrieben werden, und beantragen Sie Akteneinsicht über einen Verteidiger.
Was weiß die Steuerfahndung über meine Krypto-Geschäfte?
Mehr, als viele denken. Die Blockchain ist öffentlich. Die Zuordnung zu Ihrer Person gelingt über die Daten der Börsen, über Banküberweisungen beim Kauf und über Analysewerkzeuge, die Wallet-Adressen zu Clustern zusammenführen. Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen ausdrücklich als Mittel genannt, mit dem der Staat die Steuer auf Krypto-Gewinne durchsetzen kann (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22). Ab dem Meldejahr 2026 melden Anbieter Identität, Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte und Übertragungen an Wallet-Adressen, die keinem bekannten Anbieter zugeordnet sind, jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern; die erste Meldung ist bis 31. Juli 2027 fällig (§§ 9, 11, 21 KStTG).
Was droht, wenn die Selbstanzeige nicht mehr möglich ist?
Dann läuft das Strafverfahren. Es endet nicht zwingend mit einer Anklage. Je nach Betrag, Mitwirkung und Vorgeschichte sind eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung möglich. Die Verteidigung setzt an der Höhe des Verkürzungsbetrags, an den Euro-Bewertungen, an der Verjährung und am Vorsatz an. Gerade bei frühen Jahren, in denen die steuerliche Behandlung von Kryptowerten noch kaum erläutert war, kann die Vorsatzfrage tragen. Wie hoch die Strafrahmen sind, lesen Sie im Beitrag Krypto-Steuerhinterziehung: Welche Strafe droht?.
Was ist, wenn die Steuerfahndung schon vor der Tür steht?
Dann gelten andere Regeln: Machen Sie keine Angaben zur Sache, geben Sie nichts freiwillig heraus und nennen Sie keine Passwörter. Mit dem Erscheinen der Fahnder ist die Selbstanzeige für die betroffene Steuerart gesperrt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO). Was in den ersten Stunden zählt, lesen Sie unter Durchsuchung durch Polizei, Steuerfahndung oder Zoll.
Was Sie jetzt tun
- Lesen Sie das Schreiben vollständig und notieren Sie Datum, Aktenzeichen und Frist.
- Stellen Sie fest, ob von einem Strafverfahren, einem Bußgeldverfahren oder nur von einem Auskunftsersuchen die Rede ist.
- Antworten Sie nicht selbst, auch nicht telefonisch.
- Sichern Sie Ihre Handelsdaten, Exporte und Wallet-Historien, ohne etwas zu löschen.
- Lassen Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht beantragen.
- Lassen Sie prüfen, ob für andere Steuerarten noch eine Selbstanzeige möglich ist.
Weitere Informationen zur Verteidigung im Steuerstrafrecht finden Sie unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Schildern Sie mir Ihren Fall.
strafrecht@rexus-recht.de
