Einlagensicherung für Unternehmen: Was über 100.000 Euro gilt
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 26. Oktober 2026 · Thema: Einlagensicherung für Unternehmen
Ihr Unternehmen parkt Millionen auf dem Tagesgeldkonto, und Sie fragen sich, was bei einer Bankpleite bleibt? Gesetzlich sind je Bank nur 100.000 Euro gesichert, so § 8 Abs. 1 EinSiG. Darüber hinaus hilft die Einlagensicherung für Unternehmen nur bei Privatbanken, begrenzt und ohne Rechtsanspruch. Wer die Lücken kennt, verteilt seine Liquidität richtig.

Einlagensicherung für Unternehmen: die gesetzlichen 100.000 Euro
Grundlage ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Nach § 5 Abs. 1 EinSiG hat jeder Einleger einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung. Außerdem gilt das ausdrücklich auch für Unternehmen, und zwar unabhängig von ihrer Größe.
Allerdings ist der Anspruch gedeckelt. Die Deckungssumme beträgt 100.000 Euro je Einleger und Bank. Dabei zählt nach § 7 Abs. 3 EinSiG die Gesamtforderung gegen das Institut. Folglich addieren sich mehrere Konten bei derselben Bank.
Dagegen hilft die erhöhte Deckung bis 500.000 Euro nach § 8 Abs. 2 EinSiG Firmen kaum. Sie betrifft vor allem den Verkauf privat genutzter Wohnimmobilien und bestimmte Lebensereignisse.
Zudem geht es schnell. Die BaFin stellt den Entschädigungsfall nach § 10 EinSiG spätestens fünf Arbeitstage nach Kenntnis fest. Anschließend zahlt das Sicherungssystem nach § 14 Abs. 3 EinSiG binnen sieben Arbeitstagen.
Welche Unternehmen die Einlagensicherung nicht schützt
Allerdings ist nicht jede Gesellschaft geschützt. § 6 EinSiG nimmt zahlreiche Einleger aus. Dazu zählen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherer, Investmentfonds und Pensionsfonds.
Außerdem fallen öffentliche Stellen heraus. Das betrifft Bund, Länder und Kommunen ebenso wie ihre Sondervermögen. Auch Inhaberschuldverschreibungen der Bank sind keine geschützten Einlagen.
Besonders tückisch ist der Begriff des Finanzinstituts. Denn auch eine reine Beteiligungsholding kann darunterfallen. Deshalb sollten Holdinggesellschaften ihre Einordnung vorab prüfen lassen.
Ein Vorteil gilt dagegen für Treuhandkonten. Nach § 7 Abs. 4a EinSiG kommt es auf den Treugeber an, wenn das Konto als offenes Treuhandkonto geführt wird. Für Konten einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt nach Abs. 5 Ähnliches.
Freiwillige Einlagensicherung für Unternehmen bei Privatbanken
Über die 100.000 Euro hinaus sichert der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands. Er gilt jedoch nur für private Banken, die ihm angehören. Geschützt sind unter anderem nichtfinanzielle Unternehmen, Stiftungen und Verbände.
Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Grenze für Unternehmen bei 30 Millionen Euro je Gläubiger. Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 8,75 Prozent der Eigenmittel der jeweiligen Bank. Ab 2030 sinkt der Schutz für Unternehmen auf 10 Millionen Euro.
Darüber hinaus gibt es wichtige Ausschlüsse. Für Unternehmen sind Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten nicht geschützt. Ebenso gilt das für Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen.
Vor allem besteht kein Rechtsanspruch. Das Statut des Fonds schließt einen Anspruch auf Leistungen ausdrücklich aus. Immerhin nennt die konkrete Sicherungsgrenze Ihrer Bank der Bankenverband auf Anfrage.
Sparkassen und Volksbanken: Institutssicherung
Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken gehen einen anderen Weg. Denn ihre Sicherungssysteme schützen vorrangig das Institut selbst. Dadurch soll eine Insolvenz gar nicht erst eintreten.
Gesetzlich garantiert sind auch hier nur die 100.000 Euro. Für höhere Guthaben hilft die Institutssicherung nur mittelbar. Einen eigenen Anspruch des Unternehmens auf die Mehrbeträge begründet sie nicht.
Was die Greensill-Pleite Firmen lehrt
Im Jahr 2021 brach die Greensill Bank in Bremen zusammen. Dabei verloren zahlreiche Kommunen hohe Beträge. Denn ihre Einlagen waren seit 2017 aus dem freiwilligen Fonds herausgenommen.
Später stritt ein Großgläubiger um eine volle Entschädigung. Das Landgericht Berlin stellte 2023 auf die Klausel zum fehlenden Rechtsanspruch ab. Für Unternehmen zeigt das: Auf freiwillige Leistungen sollten Sie nicht bauen.
Einlagensicherung für Unternehmen im Treasury: Geld richtig streuen
Die wichtigste Maßnahme ist deshalb die Streuung. Verteilen Sie hohe Guthaben auf mehrere Banken und verschiedene Sicherungssysteme. Achten Sie außerdem auf die Bonität jedes Instituts.
Ferner hilft die richtige Laufzeit. Festgelder über zwölf Monate fallen bei Privatbanken aus dem freiwilligen Schutz. Wählen Sie daher kürzere Laufzeiten oder gestaffelte Fälligkeiten.
Außerdem lohnt ein Blick auf Alternativen. Geldmarktfonds sind Sondervermögen und fallen nicht in die Insolvenzmasse der Bank. Auch kurz laufende Staatsanleihen im Depot sind vom Bankrisiko getrennt.
Schließlich gehört alles in eine schriftliche Richtlinie. Insbesondere legt sie Höchstbeträge je Bank, Mindestratings und Prüfintervalle fest. So weist die Geschäftsführung nach, dass sie sorgfältig gehandelt hat.
Haftung von Bank und Berater
Zunächst müssen Banken über die Sicherung informieren. Nach § 23a Abs. 1 KWG erhalten Einleger vor Vertragsschluss einen Informationsbogen. Nicht gesicherte Gelder muss die Bank deutlich kennzeichnen.
Fehlt diese Information oder ist sie falsch, kommt Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Das gilt auch für Vermittler und Treasury-Berater, die Sicherheit versprochen haben.
Beachten Sie zudem die Verjährung. Ansprüche verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab Kenntnis, gerechnet zum Jahresende. Unabhängig davon endet die Frist nach § 199 Abs. 3 BGB spätestens zehn Jahre nach Entstehung.
Einlagensicherung für Unternehmen: Ihre ersten Schritte
- Listen Sie alle Guthaben je Bank und Gesellschaft tagesgenau auf.
- Prüfen Sie, welchem Sicherungssystem jede Bank angehört.
- Fragen Sie die konkrete Sicherungsgrenze Ihrer Privatbank ab.
- Klären Sie, ob Ihre Gesellschaft als Finanzinstitut gelten könnte.
- Begrenzen Sie Laufzeiten und streuen Sie Beträge über mehrere Banken.
- Halten Sie Ihre Treasury-Richtlinie schriftlich fest.
Häufige Fragen
Gilt die Einlagensicherung für Unternehmen jeder Größe?
Ja, gesetzlich sind alle Unternehmen bis 100.000 Euro je Bank geschützt. Ausgenommen sind nur die Einleger aus § 6 EinSiG, etwa Finanzinstitute.
Wie viel sichert die freiwillige Einlagensicherung für Unternehmen?
Bei Privatbanken im Bankenverband derzeit bis 30 Millionen Euro je Gläubiger. Zusätzlich gilt die Grenze von 8,75 Prozent der Eigenmittel der Bank.
Sind Festgelder mit langer Laufzeit geschützt?
Gesetzlich ja, bis 100.000 Euro. Im freiwilligen Fonds fallen Unternehmenseinlagen über zwölf Monate jedoch heraus.
Zählen mehrere Konten bei derselben Bank zusammen?
Ja. Denn maßgeblich ist die Gesamtforderung gegen die Bank, egal wie viele Konten bestehen.
Wie schnell zahlt die Entschädigungseinrichtung?
Innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung durch die BaFin. Ein Antrag ist für die gesetzlichen 100.000 Euro nicht nötig.
Mehr zu unseren Leistungen finden Sie unter Bank- und Kapitalmarktrecht. Den Gesetzestext finden Sie in § 8 EinSiG und § 6 EinSiG. Lesen Sie auch unsere Beiträge zum Cash-Pooling in der Krise und zum gekündigten Kontokorrentkredit. Ihren Fall prüfen wir im Bankrecht-Check.
Schicken Sie uns Ihre Saldenliste je Bank, die Informationsbögen für den Einleger und Ihre Treasury-Richtlinie.

