Krypto-Gewinne in der Steuererklärung vergessen: Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige?

Sie haben Krypto-Gewinne nicht angegeben, weil Sie die Steuerpflicht nicht kannten? Dann ist das noch keine Steuerhinterziehung. Gefährlich wird es ab dem Moment, in dem Sie den Fehler erkennen.

Nicht jeder, der Krypto-Gewinne nicht erklärt hat, wollte Steuern hinterziehen. Viele Anleger hielten den Tausch von Coin zu Coin für steuerfrei, verwechselten Haltefristen oder wussten schlicht nicht, dass Gewinne aus Kryptowährungen in die Anlage für sonstige Einkünfte gehören. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus (§ 370 AO). Wer die Steuerpflicht nicht kannte und auch nicht für möglich hielt, hat keine Steuerhinterziehung begangen. Leichtfertigkeit kann allerdings eine Ordnungswidrigkeit sein.

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Unversteuerte Krypto-Gewinne? Klären Sie Ihre Lage, bevor das Finanzamt fragt.

Selbstanzeige, Berichtigung oder Verteidigung: Sie erfahren, welcher Weg offen ist.

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Diese Lage ändert sich aber in dem Moment, in dem Sie den Fehler bemerken. Das Gesetz verpflichtet Sie dann, die Erklärung zu berichtigen (§ 153 AO). Wer weiß, dass seine Erklärung unvollständig ist, und trotzdem schweigt, lässt das Finanzamt pflichtwidrig in Unkenntnis. Genau das ist nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar.

Berichtigung oder Selbstanzeige auf einen Blick

  1. Erkennen Sie nachträglich, dass Ihre Erklärung unrichtig oder unvollständig war, müssen Sie das unverzüglich anzeigen und richtigstellen (§ 153 Abs. 1 AO).
  2. Die Pflicht besteht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist.
  3. Die Berichtigung nach § 153 AO ist der Weg, wenn Sie die Unrichtigkeit bei Abgabe der Erklärung nicht kannten.
  4. Wer bewusst falsche Angaben gemacht hat, braucht eine Selbstanzeige nach § 371 AO, mit allen ihren strengen Voraussetzungen.
  5. Die Grenze zwischen beidem ist der Vorsatz. Sie entscheidet darüber, welcher Weg der richtige ist.

Was verlangt § 153 AO?

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist, muss er dies unverzüglich anzeigen und die Richtigstellung vornehmen (§ 153 Abs. 1 AO). Die Pflicht trifft auch Erben, wenn sie nach dem Tod des Steuerpflichtigen erkennen, dass dessen Erklärungen unvollständig waren.

„Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern. Sie dürfen sich die Zeit nehmen, die Zahlen sauber zu ermitteln. Sie dürfen die Sache aber nicht liegen lassen. Wer Monate verstreichen lässt, obwohl er den Fehler kennt, riskiert, dass aus der ursprünglich straflosen Unkenntnis eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen wird.

Wann bin ich noch im Bereich der Berichtigung?

Entscheidend ist Ihr Kenntnisstand bei Abgabe der jeweiligen Erklärung. Haben Sie die Krypto-Gewinne damals für steuerfrei gehalten, liegt kein Vorsatz vor. Haben Sie die Steuerpflicht dagegen für möglich gehalten und die Gewinne trotzdem weggelassen, genügt das für bedingten Vorsatz. Die steuerliche Behandlung von Kryptowerten war für viele Anleger lange unklar. Das erste BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung stammt vom 10. Mai 2022; der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht mit Urteil vom 14. Februar 2023 bestätigt (IX R 3/22). Für frühe Jahre kann Unkenntnis deshalb plausibel sein. Für spätere Jahre wird sie schwerer zu vertreten sein, besonders bei Anlegern, die sich intensiv mit Krypto beschäftigt haben.

Warum die Wahl des Weges so wichtig ist

Eine Berichtigung nach § 153 AO ist an keine Sperrgründe gebunden und verlangt keine Offenlegung aller zehn Jahre. Sie korrigiert die konkret fehlerhafte Erklärung. Die Selbstanzeige nach § 371 AO dagegen muss alle unverjährten Taten einer Steuerart umfassen, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre, und wirkt nur, solange kein Sperrgrund vorliegt.

Die Gefahr liegt im falschen Etikett. Wer eine Berichtigung einreicht, obwohl er in Wahrheit vorsätzlich gehandelt hat, legt den Sachverhalt offen, ohne die Schutzwirkung der Selbstanzeige zu erhalten. Wer umgekehrt vorschnell eine Selbstanzeige einreicht, riskiert, dass sie als Eingeständnis eines Vorsatzes gelesen wird, den es vielleicht nie gab. In der Praxis wird eine Berichtigung bei Zweifeln deshalb häufig so aufgebaut, dass sie zugleich die Anforderungen einer Selbstanzeige erfüllt. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, muss vor der Abgabe geklärt werden.

Was ändert sich durch DAC8?

Für das Jahr 2026 erfassen Krypto-Anbieter ihre Kunden erstmals, die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist bis 31. Juli 2027 fällig (§§ 9, 21 KStTG). Wer seine Erklärungen jetzt berichtigt, tut das, bevor das Finanzamt die Abweichung selbst findet. Nach dem Abgleich ist die Tat bei vorsätzlichem Handeln regelmäßig entdeckt (BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09). Dann ist die Selbstanzeige regelmäßig gesperrt, und die Frage nach dem Vorsatz klären Ermittler statt Sie selbst. Mehr dazu im Beitrag DAC8 und die Selbstanzeige vor der ersten Meldung.

Was Sie jetzt tun

  1. Schreiben Sie für jedes Jahr auf, was Sie bei Abgabe der Erklärung über die Steuerpflicht wussten.
  2. Sichern Sie alle Börsen- und Wallet-Daten und ermitteln Sie die Gewinne je Jahr in Euro.
  3. Warten Sie nicht ab. Die Pflicht zur Berichtigung entsteht mit Ihrer Kenntnis.
  4. Reichen Sie nichts ein, bevor geklärt ist, ob eine Berichtigung genügt oder eine Selbstanzeige nötig ist.
  5. Rufen Sie nicht beim Finanzamt an, um die Frage vorab zu klären.

Die Voraussetzungen der Selbstanzeige finden Sie im Beitrag Krypto-Selbstanzeige: Voraussetzungen, Sperrgründe und typische Fehler. Mehr zur Verteidigung unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

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