Schuldscheindarlehen in der Krise: Kündigung abwehren

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 28. Oktober 2026 · Thema: Schuldscheindarlehen in der Krise

Ein Schuldscheindarlehen in der Krise wird schnell zum Risiko: Ein einzelner Gläubiger kündigt, und Cross-Default-Klauseln ziehen weitere Kredite mit. Anders als bei Anleihen gibt es keine Mehrheitsbeschlüsse nach dem SchVG. Dennoch haben Unternehmen wirksame Instrumente. Dazu zählen die Prüfung des Kündigungsgrunds nach § 490 Abs. 1 BGB, ein Stillhalteabkommen und ein Restrukturierungsplan nach §§ 2, 25 StaRUG.

Schuldscheindarlehen in der Krise: Kündigung, Stillhalten und StaRUG

Schuldscheindarlehen in der Krise: Warum es schwierig wird

Ein Schuldscheindarlehen ist ein Darlehen nach § 488 BGB. Der Schuldschein selbst ist dagegen nur eine Beweisurkunde. Er ist kein Wertpapier und wird nicht an der Börse gehandelt.

Typisch ist außerdem eine Vielzahl von Gläubigern. Sparkassen, Landesbanken, Versicherer und Pensionskassen zeichnen einzelne Tranchen. Später wechseln die Anteile oft durch Abtretung den Inhaber.

Gerade das macht die Lage heikel. Denn jeder Gläubiger hat einen eigenen Vertrag mit Ihrem Unternehmen. Er kann deshalb grundsätzlich allein kündigen. Außerdem kennen Schuldner oft nicht alle aktuellen Gläubiger. Die Zahlstelle handelt zudem nur für den Schuldner. Sie kann also keine Abstimmung erzwingen.

Wann Gläubiger das Darlehen kündigen dürfen

Maßgeblich sind zuerst die Darlehensbedingungen. Viele folgen dem Muster der Loan Market Association (LMA). Sie nennen Kündigungsgründe wie Zahlungsverzug, verletzte Finanzkennzahlen, Cross-Default oder einen Kontrollwechsel.

Daneben gilt das Gesetz. Nach § 490 Abs. 1 BGB darf der Darlehensgeber in der Regel fristlos kündigen, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Zusätzlich muss dadurch die Rückzahlung gefährdet sein. Außerdem bleibt § 314 BGB anwendbar, wie § 490 Abs. 3 BGB klarstellt.

Prüfen Sie deshalb jede Kündigung genau. Oft fehlt eine konkrete Gefährdung der Rückzahlung. Manchmal übergeht der Gläubiger eine vereinbarte Heilungsfrist. Und nicht selten kündigt jemand, der seine Tranche längst abgetreten hat.

Wichtig ist außerdem die Kettenwirkung. Kündigt ein Gläubiger wirksam, kann ein Cross-Default in Ihren übrigen Kreditverträgen greifen. Wie Sie dann mit der Hausbank umgehen, lesen Sie im Beitrag Kontokorrentkredit gekündigt.

Schuldscheindarlehen in der Krise: Stillhalten verhandeln

Das wichtigste Werkzeug ist ein Stillhalteabkommen (Standstill). Darin verzichten die Gläubiger für eine bestimmte Zeit auf Kündigung und Vollstreckung. Im Gegenzug liefert Ihr Unternehmen aktuelle Zahlen, ein Sanierungskonzept und oft zusätzliche Sicherheiten.

Allerdings bindet ein Standstill nur die Gläubiger, die unterschreiben. Deshalb sollten Sie früh alle Gläubiger ermitteln. Dabei helfen häufig die Zahlstelle und der Arrangeur.

Achten Sie außerdem auf Gleichbehandlung. Erhalten einzelne Gläubiger bessere Sicherheiten, kann ein Insolvenzverwalter das später anfechten. Ein gemeinsamer Sicherheitenpool schafft hier oft klare Verhältnisse.

Kein SchVG: Warum Mehrheitsbeschlüsse fehlen

Bei Anleihen können Gläubiger mit Mehrheit Zinsen senken oder Laufzeiten verlängern. Das Schuldverschreibungsgesetz gilt jedoch nur für inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. So regelt es § 1 Abs. 1 SchVG. Ein Schuldscheindarlehen fällt nicht darunter.

Folglich braucht jede Vertragsänderung grundsätzlich die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers. So kann ein Gläubiger mit kleiner Tranche eine ganze Lösung blockieren. Einige Verträge enthalten zwar eigene Mehrheitsklauseln. Prüfen Sie daher zuerst, ob Ihre Bedingungen eine solche Regel vorsehen.

StaRUG: Schuldscheindarlehen in der Krise per Plan gestalten

Scheitert die Einigung, bietet das StaRUG einen Ausweg. Ein Restrukturierungsplan kann Forderungen gegen den Schuldner gestalten, § 2 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG. Darunter fallen auch die Forderungen der Schuldscheingläubiger.

In einer Gruppe ist der Plan angenommen, wenn drei Viertel der Stimmrechte zustimmen, § 25 Abs. 1 StaRUG. Damit lassen sich einzelne Blockierer überstimmen. Voraussetzung ist allerdings eine drohende Zahlungsunfähigkeit, § 29 Abs. 1 StaRUG.

Hinzu kommt außerdem ein Schutz vor Lösungsklauseln. Allein die Restrukturierungssache ist kein Grund für eine Kündigung oder Fälligstellung, § 44 Abs. 1 StaRUG. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Zusätzlich kann das Gericht Vollstreckungen für bis zu drei Monate untersagen, §§ 49, 53 Abs. 1 StaRUG.

Wie Anleihegläubiger auf solche Pläne reagieren, zeigt der Beitrag Anleihe StaRUG.

Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Beim Schuldschein entscheidet oft der kleinste Gläubiger über die ganze Sanierung. Wer früh alle Gläubiger kennt und das StaRUG parallel vorbereitet, verhandelt aus einer Position der Stärke.“

Anna O. Orlowa, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Fachanwältin für Erbrecht · zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern
REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Insolvenzantragspflicht im Blick behalten

Denn eine wirksame Kündigung macht das gesamte Darlehen sofort fällig. Kann Ihr Unternehmen dann nicht zahlen, droht Zahlungsunfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Antragsfrist des § 15a Abs. 1 InsO von höchstens drei Wochen.

Geschäftsführer haften außerdem für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, § 15b InsO. Führen Sie deshalb laufend eine Liquiditätsplanung. Sie zeigt, ob das StaRUG noch offensteht oder schon ein Insolvenzantrag nötig ist.

Rechte der Gläubiger und Verjährung

Auch Gläubiger müssen handeln. Wer eine Tranche hält, sollte den Kündigungsgrund sorgfältig belegen. Denn eine unberechtigte Kündigung kann Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen.

Vermögende Anleger und Stiftungen fragen zudem oft nach der Haftung des Arrangeurs. Sie kommt in Betracht, wenn er wesentliche Risiken falsch dargestellt hat. Solche Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Ende des Jahres der Kenntnis, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung, § 199 Abs. 3 BGB.

Schuldscheindarlehen in der Krise: Ihre ersten Schritte

  1. Sammeln Sie alle Darlehensbedingungen, Zahlstellenverträge und Abtretungsanzeigen.
  2. Erstellen Sie eine aktuelle Liste aller Gläubiger mit Tranche und Laufzeit.
  3. Prüfen Sie Kündigungsgründe, Heilungsfristen und Cross-Default-Klauseln.
  4. Erstellen Sie eine Liquiditätsplanung für die nächsten 24 Monate.
  5. Sprechen Sie alle Gläubiger gleichzeitig an und schlagen Sie ein Stillhalten vor.
  6. Bereiten Sie parallel einen Restrukturierungsplan nach dem StaRUG vor.

Häufige Fragen: Schuldscheindarlehen in der Krise

Darf ein einzelner Gläubiger das Schuldscheindarlehen kündigen?

Ja, grundsätzlich schon. Jeder Gläubiger hat einen eigenen Darlehensvertrag. Er braucht aber einen Kündigungsgrund aus den Bedingungen oder aus § 490 Abs. 1 BGB.

Gilt das SchVG für ein Schuldscheindarlehen in der Krise?

Nein. § 1 Abs. 1 SchVG erfasst nur Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Mehrheitsbeschlüsse gibt es daher nur, wenn der Vertrag sie vorsieht.

Kann das StaRUG Schuldscheingläubiger binden?

Ja. Ihre Forderungen sind Restrukturierungsforderungen. Stimmen drei Viertel der Stimmrechte einer Gruppe zu, ist der Plan dort angenommen.

Darf ein Gläubiger wegen der StaRUG-Anzeige kündigen?

Nein. Allein die Restrukturierungssache rechtfertigt keine Kündigung, § 44 Abs. 1 StaRUG. Andere Kündigungsgründe bleiben jedoch bestehen.

Was bringt ein Stillhalteabkommen?

Es verschafft Zeit für Verhandlungen und ein Sanierungskonzept. Allerdings bindet es nur Gläubiger, die zustimmen.

Weitere Themen finden Sie im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht. Ihre Lage prüfen Sie schnell im Bankrecht-Check.

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