Krypto-Selbstanzeige: Voraussetzungen, Sperrgründe und typische Fehler

Eine Selbstanzeige kann straffrei machen, aber nur, wenn sie vollständig ist, vor einem Sperrgrund kommt und die Steuer fristgerecht gezahlt wird. Bei Krypto-Sachverhalten scheitert sie besonders oft an Details.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der gesetzlich vorgesehene Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Wer unversteuerte Krypto-Gewinne vollständig offenlegt und die Steuer nachzahlt, wird nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft. So einfach der Grundsatz klingt, so streng sind die Voraussetzungen. Mehrere Börsen, alte Wallets, Tauschketten ohne Euro-Zufluss und Kursdaten aus sieben Jahren machen Krypto-Fälle besonders fehleranfällig.

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Ein einziger vergessener Vorgang kann reichen, um die Straffreiheit zu verlieren. Dann liegt der Sachverhalt offen auf dem Tisch des Finanzamts, ohne dass er geschützt ist. Deshalb gilt: erst vollständig aufbereiten, dann abgeben.

Die Krypto-Selbstanzeige auf einen Blick

  1. Offenzulegen sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO).
  2. Straffreiheit tritt erst ein, wenn die hinterzogene Steuer und die Hinterziehungszinsen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt sind (§ 371 Abs. 3 AO).
  3. Gesperrt ist die Selbstanzeige unter anderem nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, nach Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens und wenn die Tat bereits entdeckt war (§ 371 Abs. 2 AO).
  4. Über 25.000 Euro verkürzter Steuer je Tat gibt es keine Straffreiheit mehr, sondern nur noch das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO.
  5. Eine Teilselbstanzeige genügt nicht. Straffrei wird nur, wer „reinen Tisch“ macht (BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09).

Welche Jahre muss die Selbstanzeige umfassen?

Das Gesetz verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Bei Krypto-Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften geht es um die Einkommensteuer. Sie müssen also für jeden betroffenen Veranlagungszeitraum im Zehnjahreszeitraum vollständige Angaben machen, und zwar zu sämtlichen nicht erklärten Einkünften dieser Jahre, nicht nur zu den Krypto-Gewinnen. Staking-Erträge, Lending-Zinsen oder Einkünfte ohne Kryptobezug gehören ebenso dazu.

Wann ist die Selbstanzeige gesperrt?

§ 371 Abs. 2 Satz 1 AO zählt die Sperrgründe abschließend auf. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige

  1. eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben wurde, beschränkt auf den angekündigten Prüfungsumfang,
  2. Ihnen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
  3. ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung (im Umfang der Prüfung) oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist,
  4. ein Amtsträger zu einer Nachschau erschienen ist und sich ausgewiesen hat,
  5. die Tat ganz oder teilweise entdeckt war und Sie dies wussten oder damit rechnen mussten,
  6. die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat übersteigt oder
  7. ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt.

Ein Kontenabruf oder ein Schreiben der Finanzverwaltung ist für sich genommen nicht in dieser Liste. Ob ein solcher Vorgang im Einzelfall zur Entdeckung der Tat führt, muss aber geprüft werden, bevor Sie irgendetwas einreichen. Was bei Post von der Steuerfahndung gilt, lesen Sie in unserem Beitrag Schreiben der Steuerfahndung wegen Krypto.

Wann gilt eine Krypto-Steuerhinterziehung als entdeckt?

Nach dem Bundesgerichtshof ist eine Tat entdeckt, wenn bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist nicht nötig. Die bloße Kenntnis einer Steuerquelle genügt dagegen nicht. Stets entdeckt ist die Tat, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde (BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09).

Für Krypto-Anleger ist dieser Satz zentral. Für das Jahr 2026 erfassen Börsen ihre Kunden erstmals, die Meldung folgt bis 31. Juli 2027 (§§ 9, 21 KStTG). Sobald das Finanzamt die Meldung mit Ihrer Erklärung abgleicht und eine Lücke findet, ist die Tat entdeckt. Die Zeit vor diesem Abgleich ist das Fenster für die Selbstanzeige.

Was passiert, wenn mehr als 25.000 Euro Steuer betroffen sind?

Dann tritt keine Straffreiheit ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Die vollständige Selbstanzeige bleibt trotzdem sinnvoll: Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn Sie die Steuer, die Zinsen und zusätzlich einen gesetzlich festgelegten Geldbetrag fristgerecht zahlen (§ 398a AO). Die Grenze gilt je Tat, also in der Regel je Steuerjahr. Einzelheiten erklären wir im Beitrag Selbstanzeige über 25.000 Euro.

Die häufigsten Fehler bei der Krypto-Selbstanzeige

  1. Nur die Hauptbörse wird offengelegt, Nebenkonten und alte Wallets fehlen.
  2. Einzelne Jahre werden vergessen, weil dort „nur getauscht“ wurde. Jeder Tausch von Coin zu Coin ist aber eine Veräußerung (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22).
  3. Die Euro-Werte werden ohne Grundlage oder zu niedrig geschätzt. Wo Daten fehlen, ist nur eine vorsichtige, nachvollziehbare Schätzung tragfähig.
  4. Die Nachzahlung erfolgt nicht innerhalb der gesetzten Frist.
  5. Vor der Abgabe wird nicht geprüft, ob schon ein Sperrgrund vorliegt.
  6. Der Steuerpflichtige ruft beim Finanzamt an, um „vorzufühlen“, und kann damit selbst Ermittlungen auslösen.

Kann ich eine fehlerhafte Selbstanzeige nachbessern?

Nur eingeschränkt. Die Wirkung hängt davon ab, ob die erste Erklärung bereits vollständig war und ob inzwischen ein Sperrgrund eingetreten ist. Eine nachgeschobene Ergänzung kann zu spät kommen, weil die Tat durch die erste, unvollständige Erklärung entdeckt ist. Der sichere Weg ist, die Selbstanzeige einmal und vollständig abzugeben.

Was Sie jetzt tun

  1. Stellen Sie alle Börsenkonten, Broker und Wallets zusammen, auch solche, die Sie für unwichtig halten.
  2. Sichern Sie die vollständigen Exporte und Wallet-Historien.
  3. Bestimmen Sie die Jahre im Zehnjahreszeitraum und die noch nicht verjährten Taten.
  4. Lassen Sie die Gewinne je Jahr in Euro berechnen, mit dokumentierter Kursquelle.
  5. Prüfen Sie vor der Abgabe alle Sperrgründe und die 25.000-Euro-Grenze je Jahr.
  6. Planen Sie die Zahlung von Steuer und Zinsen, bevor Sie die Selbstanzeige einreichen.
  7. Reichen Sie die Selbstanzeige schriftlich ein, nie telefonisch.

Die Selbstanzeige ist kein Formular, sondern Verteidigung. Wer sie richtig vorbereitet, behält die Kontrolle über das Verfahren. Mehr dazu unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

Schildern Sie mir Ihren Fall.

strafrecht@rexus-recht.de