Hohe Krypto-Gewinne nicht versteuert: Wie § 398a AO das Strafverfahren beendet

Wer mehr als 25.000 Euro Steuer je Jahr hinterzogen hat, wird durch die Selbstanzeige nicht straffrei. Das Verfahren kann trotzdem ohne Anklage und ohne Verurteilung enden. So funktioniert § 398a AO bei Krypto-Gewinnen.

Bei größeren Krypto-Vermögen ist die Grenze schnell überschritten. Wer in einem Jahr mit hohem Gewinn Bitcoin verkauft oder in andere Coins getauscht hat, ohne das zu erklären, kommt leicht auf eine Einkommensteuer von mehr als 25.000 Euro. Für diese Fälle sieht § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO vor: Straffreiheit tritt nicht ein. Das heißt aber nicht, dass eine Selbstanzeige sinnlos wäre.

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Das Gesetz bietet einen zweiten Weg. Nach § 398a AO wird von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn der Beteiligte die hinterzogene Steuer samt Zinsen und zusätzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse fristgerecht zahlt. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wird dann ohne Anklage und ohne Verurteilung beendet.

§ 398a AO auf einen Blick

  1. Die Vorschrift greift nur, wenn die Selbstanzeige ausschließlich wegen § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO nicht zur Straffreiheit führt.
  2. Alle anderen Voraussetzungen der Selbstanzeige müssen erfüllt sein: Vollständigkeit, kein anderer Sperrgrund.
  3. Zu zahlen sind die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und gegebenenfalls anrechenbare Zinsen nach § 233a AO.
  4. Hinzu kommt ein Geldbetrag zugunsten der Staatskasse, dessen Höhe das Gesetz nach dem Hinterziehungsbetrag staffelt (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO).
  5. Waren die Angaben in der Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (§ 398a Abs. 3 AO).

Gilt die 25.000-Euro-Grenze pro Jahr oder insgesamt?

Die Grenze gilt je Tat (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Bei der Einkommensteuer ist die Tat in der Regel die unrichtige Jahreserklärung. Maßgeblich ist also die verkürzte Einkommensteuer des jeweiligen Veranlagungszeitraums, nicht die Summe aller Jahre. In einem Krypto-Fall können deshalb einzelne Jahre unter der Grenze liegen und durch die Selbstanzeige straffrei werden, während für andere Jahre § 398a AO greift. Das Zahlenwerk muss diese Aufteilung genau abbilden.

Was ist der Unterschied zwischen Straffreiheit und Absehen von Verfolgung?

Bei der wirksamen Selbstanzeige bis 25.000 Euro je Tat entfällt die Strafe kraft Gesetzes (§ 371 Abs. 1 AO). Bei § 398a AO bleibt die Tat strafbar, die Behörde sieht aber von der Verfolgung ab. Für Sie ist das Ergebnis im Normalfall vergleichbar: keine Anklage, keine Verurteilung. Zusätzlich fällt aber der Geldbetrag an. Stellt sich später heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig war, kann das abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden (§ 398a Abs. 3 AO). Der gezahlte Geldbetrag wird dann nicht erstattet; das Gericht kann ihn aber auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO).

Gilt § 398a AO auch in besonders schweren Fällen?

Teilweise. Die Vorschrift erfasst neben der 25.000-Euro-Grenze auch die besonders schweren Fälle nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO, etwa die fortgesetzte Verkürzung unter Verwendung gefälschter Belege oder die Verschleierung über eine beherrschte Drittstaat-Gesellschaft. Voraussetzung ist immer, dass die Selbstanzeige nur an diesen Punkten scheitert. Liegt daneben ein anderer Sperrgrund vor, etwa die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens oder die bereits entdeckte Tat, hilft auch § 398a AO nicht.

Warum große Krypto-Fälle besondere Sorgfalt brauchen

Je höher der Betrag, desto mehr steht auf dem Spiel. Steuerhinterziehung in großem Ausmaß liegt nach dem Bundesgerichtshof bei jeder Verkürzung über 50.000 Euro vor (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15). Dann ist in der Regel ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren anzunehmen (§ 370 Abs. 3 AO). Bei Beträgen in Millionenhöhe kommt eine Bewährung nach der Rechtsprechung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht (BGH, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08). Gelingt der Weg über § 398a AO, kommt es zu all dem nicht.

Gerade deshalb darf die Selbstanzeige in großen Fällen nicht improvisiert werden. Fehlt eine Börse oder ein Jahr, kann die Selbstanzeige unwirksam sein. Der Sachverhalt liegt dann trotzdem beim Finanzamt, und zwar in einem Fall, der ohnehin als schwer gilt.

Was bedeutet das für die Liquidität?

Straffreiheit und Absehen von Verfolgung hängen davon ab, dass Sie innerhalb der gesetzten Frist zahlen. Wer sein Vermögen überwiegend in Kryptowerten hält, muss die Zahlung vorbereiten, bevor die Selbstanzeige eingeht. Beachten Sie: Ein Verkauf zur Finanzierung der Nachzahlung kann seinerseits steuerpflichtig sein, wenn die Jahresfrist noch läuft. Planen Sie die Reihenfolge deshalb vorab.

Was Sie jetzt tun

  1. Ermitteln Sie die verkürzte Einkommensteuer je Jahr, nicht nur die Gesamtsumme.
  2. Prüfen Sie für jedes Jahr, ob 25.000 Euro oder 50.000 Euro überschritten sind.
  3. Schließen Sie alle anderen Sperrgründe aus, bevor Sie etwas einreichen.
  4. Bereiten Sie die Zahlung von Steuer, Zinsen und Geldbetrag vor.
  5. Legen Sie wirklich alle Konten, Wallets und Jahre offen. Unvollständigkeit öffnet die Wiederaufnahme.
  6. Überlassen Sie Formulierung und Abgabe einem Verteidiger im Steuerstrafrecht.

Die Grundlagen der Selbstanzeige finden Sie im Beitrag Krypto-Selbstanzeige: Voraussetzungen, Sperrgründe und typische Fehler, die Strafrahmen im Beitrag Krypto-Steuerhinterziehung: Welche Strafe droht?. Zur Verteidigung: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

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