Hinweisgebermeldung im Unternehmen: Wann aus der internen Meldung ein Strafverfahren gegen die Geschäftsführung wird
Eine Meldung an die interne Meldestelle ist zunächst ein Compliance-Vorgang. Sie wird zum strafrechtlichen Risiko für die Geschäftsführung, wenn der Vorwurf zutrifft, die Aufklärung verschleppt wird oder der Hinweisgeber Nachteile erleidet.

Seit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben viele Unternehmen eine interne Meldestelle. Meldungen gehen ein, oft anonym, manchmal schwer einzuordnen. Für Geschäftsführer und Vorstände entscheidet sich in den ersten Wochen nach einer solchen Meldung, ob der Vorgang intern bleibt oder bei der Staatsanwaltschaft landet. Wir zeigen, wo die Weichen gestellt werden.
Welche Unternehmen eine interne Meldestelle brauchen
Nach § 12 Abs. 1 HinSchG haben Beschäftigungsgeber dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird. Die Pflicht gilt nach § 12 Abs. 2 HinSchG für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für bestimmte Unternehmen des Finanzsektors, etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen, gilt sie nach § 12 Abs. 3 HinSchG unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Wer keine Meldestelle einrichtet, handelt nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG ordnungswidrig. Das ist für sich genommen kein Strafverfahren. Es ist aber oft der erste Befund, den Ermittler notieren, wenn sie später die Organisation des Unternehmens prüfen.
Der Moment, in dem die Meldung strafrechtlich relevant wird
Eine Meldung beschreibt einen Verdacht: Abrechnungen, die nicht stimmen, Zahlungen an Geschäftspartner ohne erkennbare Gegenleistung, Ausfuhren in kritische Länder, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Trifft der Verdacht zu, liegt die eigentliche Straftat meist schon in der Vergangenheit. Für die Geschäftsführung ändert sich aber eines mit dem Eingang der Meldung: Sie weiß jetzt, oder sie hätte es wissen können.
Ab diesem Zeitpunkt wird jedes Weiterlaufen der beanstandeten Praxis schwerer zu erklären. Wer eine Meldung ablegt, ohne den Sachverhalt zu klären, riskiert, dass später nicht mehr nur die Mitarbeiter im Fokus stehen, sondern die Leitung selbst.
Die Aufsichtspflicht der Leitung
Auch wenn der Geschäftsführer selbst nichts getan hat, bleibt ein Risiko: § 130 OWiG. Ordnungswidrig handelt danach der Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens, der vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, reicht der Bußgeldrahmen nach § 130 Abs. 3 OWiG bis zu einer Million Euro.
Über § 30 OWiG kann zudem gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn ein Organmitglied eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Eine Hinweisgebermeldung, die ignoriert wurde, ist in solchen Verfahren ein naheliegendes Beweismittel dafür, dass die Aufsicht nicht funktionierte.
Repressalien: das unterschätzte Risiko
§ 36 Abs. 1 HinSchG verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen, auch ihre Androhung und den Versuch. Erleidet der Hinweisgeber nach einer Meldung eine berufliche Benachteiligung, wird nach § 36 Abs. 2 HinSchG vermutet, dass sie eine Repressalie ist. Das Unternehmen trägt dann die Last, das Gegenteil zu beweisen.
Wer als Reaktion auf eine Meldung Versetzungen, Abmahnungen oder Kündigungen ausspricht, handelt zudem nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG ordnungswidrig. In der Praxis eskalieren Fälle oft genau hier: Die Leitung will Ruhe herstellen, der Hinweisgeber wendet sich an eine externe Stelle oder an die Behörden, und aus einem internen Vorgang wird ein Ermittlungsverfahren.
Wie Sie die ersten Wochen nach einer Meldung gestalten
Sichern Sie den gemeldeten Sachverhalt, bevor Sie Personen befragen. Dokumente, E-Mails und Buchungsdaten lassen sich später nur schwer rekonstruieren. Trennen Sie die Aufklärung organisatorisch von den Personen, gegen die sich der Verdacht richtet. Halten Sie fest, wann die Meldung einging, wer sie bearbeitet hat und welche Schritte veranlasst wurden.
Entscheiden Sie bewusst, ob und wann externe Unterstützung hinzugezogen wird. Eine interne Untersuchung durch Anwälte kann den Sachverhalt klären und zugleich vorbereiten, wie das Unternehmen gegenüber Behörden auftritt, falls diese von dem Vorgang erfahren. Ob eine Selbstanzeige oder eine Berichtigung gegenüber Behörden in Betracht kommt, hängt vom Rechtsgebiet ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Und: Schützen Sie den Hinweisgeber, auch wenn die Meldung unbequem ist. Das ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern in einem späteren Verfahren eines der stärksten Argumente dafür, dass die Leitung ihre Aufsicht ernst genommen hat.
Anonyme Meldungen und offensichtlich unzutreffende Vorwürfe
Nicht jede Meldung trifft zu. Manche beruhen auf Missverständnissen, manche auf Konflikten im Team. Auch dann gilt: Prüfen Sie den Inhalt, bevor Sie ihn verwerfen, und dokumentieren Sie, warum Sie zu Ihrem Ergebnis kommen. Eine nachvollziehbare Prüfung schützt die Geschäftsführung, wenn der Vorwurf später erneut erhoben wird, etwa gegenüber einer Behörde.
Anonyme Meldungen sind kein Grund, untätig zu bleiben. Sie erschweren Rückfragen, verändern aber nichts daran, dass die Leitung Kenntnis von einem möglichen Missstand erhalten hat.
Wenn die Ermittler bereits Bescheid wissen
Erfahren Sie von einem Ermittlungsverfahren, etwa durch eine Durchsuchung oder eine Vorladung, äußern Sie sich nicht ohne Verteidiger zur Sache. Stimmen Sie die Kommunikation zwischen Unternehmen, Geschäftsführung und betroffenen Mitarbeitern ab, ohne Zeugen zu beeinflussen. Wie wir Unternehmen und Geschäftsleiter in solchen Lagen begleiten, finden Sie unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Eine erste Einordnung Ihrer Situation ermöglicht der Strafrecht-Check.
Schildern Sie uns Ihren Fall.
kontakt@rexus-recht.de
