Erbschaftsteuer-Report 2026

21,4 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer. Rekord – und Karlsruhe prüft die Regeln.

Die Finanzämter haben 2025 Erbschaft- und Schenkungsteuer von 21,4 Milliarden Euro festgesetzt, 60,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Im Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht an zwei Tagen über Bewertung, Freibeträge und die Verschonung von Betriebsvermögen verhandelt. Wir haben die Zahlen des Statistischen Bundesamts ausgewertet und zeigen, was sie für Ihre Vermögensnachfolge bedeuten.

Von Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Erbrecht · Stand: 1. November 2026

21,4 Mrd. €Erbschaft- und Schenkungsteuer 20252024: 13,3 Mrd. €
+60,8 %gegenüber dem Vorjahrneuer Höchstwert
8,1 Mrd. €Schenkungsteuer+67,3 %, Rekord
95 %des besteuerten Vermögens im WestenOsten und Berlin: 5 %

Die Zahlen 2025

Große Übertragungen treiben die Steuer, nicht die vielen kleinen.

Die Erbschaftsteuer stieg 2025 auf 13,3 Milliarden Euro, ein Plus von 57,1 Prozent. Der bisherige Höchstwert lag bei 9,0 Milliarden Euro im Jahr 2021. Die Schenkungsteuer erreichte 8,1 Milliarden Euro. 2019 waren es 1,2 Milliarden, 2023 noch 4,1 Milliarden Euro.

Den Anstieg erklärt das Statistische Bundesamt vor allem mit großen Übertragungen. Die Steuer auf Erwerbe ab 20 Millionen Euro hat sich mehr als verdoppelt, ein Plus von 146,8 Prozent.

Die Statistik erfasst nur Fälle, in denen Steuer festgesetzt wurde. Die meisten Erbschaften bleiben innerhalb der Freibeträge und erscheinen in den Zahlen gar nicht.

Festgesetzte Steuer in Milliarden Euro, Gold: Werte 2025

Schenkungsteuer 20191,2
Schenkungsteuer 20234,1
Schenkungsteuer 20258,1
Erbschaftsteuer 20219,0bisheriges Hoch
Erbschaftsteuer 202513,3
Beide zusammen 202521,4

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026.

Was übertragen wird

Unternehmen werden verschenkt, Immobilien werden vererbt.

Bei Schenkungen stand 2025 Betriebsvermögen mit 21,2 Milliarden Euro an erster Stelle, 27,0 Prozent mehr als im Vorjahr. Anteile an Kapitalgesellschaften sprangen auf 13,6 Milliarden Euro und haben sich damit mehr als verdoppelt.

Bei Erbschaften liegt das Gewicht woanders: Übriges Vermögen, etwa Guthaben und Wertpapiere, kam auf 36,6 Milliarden Euro, Immobilien auf 33,0 Milliarden Euro. Betriebsvermögen machte hier nur 4,4 Milliarden Euro aus.

Das Muster ist deutlich. Wer ein Unternehmen weitergibt, tut das meist zu Lebzeiten und mit Plan. Die Verschonung von Betriebsvermögen ist dabei an Behaltensfristen und Lohnsummen gebunden (§ 13a ErbStG). Wie stark schon die Bewertung eines Anteils die Steuer bestimmt, zeigt eine aktuelle BFH-Entscheidung zum Kommanditanteil.

Schenkungen 2025 nach Vermögensart, Milliarden Euro, Gold: stärkster Anstieg

Betriebsvermögen21,2
Immobilien18,6
Anteile an Kapital­gesellschaften13,6+148,4 %
Übriges Vermögen8,7
Land- und Forstwirtschaft1,2

Erbschaften 2025 nach Vermögensart, Milliarden Euro

Übriges Vermögen36,6
Immobilien33,0
Betriebsvermögen4,4
Anteile an Kapital­gesellschaften3,2
Land- und Forstwirtschaft0,6

Übertragenes Vermögen vor Abzug von Schulden. Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026.

West und Ost

95 Prozent des besteuerten Vermögens gehen im Westen über.

Von 150,5 Milliarden Euro steuerlich berücksichtigtem Vermögen entfielen 2025 rund 142,5 Milliarden Euro auf die westlichen Bundesländer und 8,0 Milliarden Euro auf den Osten einschließlich Berlin. Dort leben 19 Prozent der Bevölkerung.

Westen

gut 2.100 €besteuerte Übertragungen je Einwohner

Osten und Berlin

knapp 500 €je Einwohner, knapp ein Viertel des westlichen Werts

Bundesweit

gut 1.800 €je Einwohner im Durchschnitt

Quelle: Statistisches Bundesamt, Zahl der Woche vom 29. September 2026. Die Erbschaftsteuer ist eine Ländersteuer; festgesetzte Steuer und Einnahmen eines Jahres weichen voneinander ab.

Bundesverfassungsgericht

Zwei Verfahren, zwei Verhandlungstage. Die Entscheidung steht aus.

Am 12. und 13. Oktober 2026 hat der Erste Senat mündlich verhandelt. Beobachter rechnen mit einer Entscheidung Anfang 2027; einen Verkündungstermin gibt es nach unserem Stand nicht. Bis dahin gilt das geltende Recht.

1 BvF 1/23 – Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern, verhandelt am 12.10.2026Bayern beanstandet die Bewertung von Immobilien sowie Freibeträge und Steuersätze, die nicht an Preise und Immobilienmärkte angepasst wurden, und bezweifelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Freibeträge sollen nach Bayerns Vorstellung regionale Immobilienpreise abbilden.
1 BvR 804/22 – Verfassungsbeschwerde, verhandelt am 13.10.2026Ein Erbe, der ausschließlich Privatvermögen erhielt, sieht sich gegenüber Erben von Betriebsvermögen benachteiligt. Geprüft wird, ob die seit Juli 2016 geltenden Vergünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Zum Vergleich: BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12Damals erklärte das Gericht die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen für unvereinbar mit dem Grundgesetz, ließ sie bis zu einer Neuregelung weiter gelten und stellte klar, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung für exzessive Gestaltungen auf den Tag des Urteils zurückbeziehen durfte.

Wie das Gericht diesmal entscheidet, ist offen. Das Urteil von 2014 zeigt aber, dass ein Richterspruch nicht automatisch einen klaren Stichtag für die Zukunft setzt. Wer eine Übertragung ohnehin plant, prüft sie deshalb nach heutigem Recht und mit Blick auf mögliche Änderungen.

Karlsruhe-Alarm: am Tag des Urteils informiert werden

Freibeträge und Steuersätze

Was beim Erben oder Beschenkten ankommt

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Eltern und Großeltern erhalten im Erbfall 100.000 Euro, alle übrigen Personen 20.000 Euro (§ 16 ErbStG). Alles, was innerhalb von zehn Jahren von derselben Person kommt, wird zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Der Rechner zeigt, welcher Teil eines Erwerbs über dem Freibetrag liegt und welcher Steuersatz nach § 19 ErbStG gilt.

Orientierungswert ohne Gewähr für Richtigkeit. Nicht berücksichtigt sind unter anderem der Versorgungsfreibetrag, Hausrat- und Sachfreibeträge, die Steuerbefreiung des Familienheims, die Verschonung von Betriebsvermögen, der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG und frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre. Eine Prüfung im Einzelfall ist notwendig.

Nachfolge planen

Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Planen Sie in Jahrzehnten.

Liegen zwischen zwei Übertragungen mehr als zehn Jahre, steht der Freibetrag erneut zur Verfügung. Je früher die Planung beginnt, desto mehr Spielraum bleibt für Familie und Unternehmen.

  1. Bestand aufnehmen

    Immobilien, Unternehmensanteile, Depots und Kryptowerte, bewertet so, wie das Finanzamt rechnet.

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  2. Nachfolge prüfen

    Testament, Schenkungen der letzten zehn Jahre, Familienheim, Betriebsvermögen und Pflichtteile in einem Bild.

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  3. Vorhaben schildern

    Schildern Sie Ihr Vorhaben schriftlich. Sie erhalten binnen 24 Stunden eine Antwort, Montag bis Freitag.

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Häufige Fragen

Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Eltern und Großeltern erhalten im Erbfall 100.000 Euro, alle übrigen Personen 20.000 Euro (§ 16 ErbStG). Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Ändert sich die Erbschaftsteuer 2027?

Das ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt, die Entscheidung steht aus. Bis dahin gilt das geltende Recht. Ob und ab wann sich etwas ändert, hängt von der Entscheidung und danach vom Gesetzgeber ab.

Sollte ich jetzt noch schenken?

Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Eine Schenkung nach heutigem Recht ist planbar. Überstürzte Übertragungen können aber Nachteile haben, etwa bei Nießbrauch, Rückforderungsrechten oder Pflichtteilen. Gestaltung und Zeitpunkt sollten vorher geprüft werden.

Was bedeutet die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG?

Wer begünstigtes Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro erwirbt, kann einen Erlass der Steuer beantragen, soweit er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Als verfügbar gilt die Hälfte des übrigen, nicht begünstigten Vermögens. 2025 wurden auf diesem Weg 3,7 Milliarden Euro erlassen.

Warum ist die Erbschaftsteuer 2025 so stark gestiegen?

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts vor allem wegen großer Übertragungen: Die Steuer auf Erwerbe ab 20 Millionen Euro hat sich mehr als verdoppelt. Hinzu kamen mehr Übertragungen von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Quellen

So haben wir gearbeitet.

Alle Zahlen stammen aus Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts. Die Angaben zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruhen auf Berichten von Fachkanzleien über die mündlichen Verhandlungen. Rechenwerte des Rechners folgen dem Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes.

  1. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26.08.2026: Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht 2025 mit 21,4 Milliarden Euro neuen Höchstwert
  2. Statistisches Bundesamt, Zahl der Woche vom 29.09.2026: Regionale Verteilung der Erbschaften und Schenkungen 2025
  3. Bundesverfassungsgericht, Verfahren 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22, mündliche Verhandlung am 12. und 13.10.2026
  4. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12
  5. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, §§ 10, 13a, 14, 16, 19, 28a

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