Factoring Rückbelastung: Was Unternehmer tun können
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 18. Oktober 2026 · Thema: Factoring Rückbelastung
Ihr Factor belastet angekaufte Rechnungen zurück oder zahlt den Kaufpreis nicht aus. Eine Factoring Rückbelastung ist aber nur erlaubt, wenn Vertrag und Gesetz sie tragen. Beim echten Factoring kauft der Factor die Forderung und trägt das Ausfallrisiko. Sie haften dann nur dafür, dass die Forderung besteht (§§ 453, 433 ff. BGB). Zahlt Ihr Kunde wegen Insolvenz nicht, darf der Factor deshalb nicht einfach zurückbelasten.

Factoring sichert vielen Mittelständlern die Liquidität. Sie verkaufen Ihre Rechnungen und erhalten sofort Geld. Doch plötzlich bucht der Factor Beträge zurück. Oder er hält Auszahlungen über Wochen ein. Für ein Unternehmen mit knapper Kasse ist das gefährlich. Trotzdem ist die Abrechnung des Factors oft angreifbar.
Factoring Rückbelastung: Worum es geht
Beim Factoring treten Sie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an einen Factor ab. Grundlage ist meist ein Rahmenvertrag. Der Factor zahlt sofort einen Großteil des Rechnungsbetrags aus. Den Rest behält er oft als Sicherheit ein. Später zieht er die Forderung beim Kunden ein.
Eine Rückbelastung bedeutet: Der Factor verlangt das ausgezahlte Geld zurück. Meist verrechnet er es mit neuen Auszahlungen. Für Sie wirkt das wie eine sofortige Kreditkündigung. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf den Vertrag.
Factoring ist zudem eine Finanzdienstleistung. Das Gesetz definiert es als laufenden Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG). Ein Factor braucht daher eine Erlaubnis der BaFin (§ 32 KWG).
Echtes und unechtes Factoring: der entscheidende Unterschied
Zuerst kommt es auf die Art des Factorings an. Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Ausfallrisiko. Man nennt das Delkredererisiko. Wird Ihr Kunde zahlungsunfähig, trägt der Factor den Schaden. Rechtlich ist das ein Forderungskauf.
Beim unechten Factoring bleibt das Ausfallrisiko dagegen bei Ihnen. Zahlt der Kunde nicht, darf der Factor auf Sie zurückgreifen. Der Bundesgerichtshof behandelt das unechte Factoring deshalb als Kreditgeschäft (BGH, Urteil vom 14.10.1981, VIII ZR 149/80).
Viele Verträge mischen beide Formen. Manche Factoren übernehmen das Risiko nur bis zu einem Limit je Debitor. Oberhalb dieses Limits gilt dann unechtes Factoring. Daher entscheidet oft der genaue Wortlaut über jede einzelne Buchung.
Veritätsrisiko: Wann die Factoring Rückbelastung erlaubt ist
Auch beim echten Factoring tragen Sie ein Risiko. Sie haften für den Bestand der Forderung. Juristen nennen das Verität. Die Forderung muss also wirksam entstanden sein. Außerdem darf ihr keine Einrede entgegenstehen.
Fehlt die Verität, darf der Factor zurückbelasten. Das gilt etwa bei einer doppelt verkauften Rechnung. Ebenso gilt es, wenn die Leistung nie erbracht wurde. Viele Verträge enthalten dazu eine Veritätsgarantie. Das OLG Frankfurt am Main hält eine verschuldensunabhängige Veritätsgarantie für wirksam (Beschluss vom 21.06.2023, 10 U 85/22).
Die Bonität Ihres Kunden gehört dagegen nicht zur Verität. Ein insolventer Kunde macht die Forderung nicht unwirksam. Deshalb ist eine Rückbelastung allein wegen Zahlungsunfähigkeit beim echten Factoring unzulässig.
Typische Fehler des Factors
In der Praxis sehen wir immer wieder dieselben Muster. Erstens: Der Kunde zahlt nicht, und der Factor beruft sich pauschal auf Mängel. Zweitens: Der Kunde rügt einen kleinen Mangel, und der Factor belastet die ganze Rechnung zurück. Drittens: Der Factor nennt keinen konkreten Grund.
Ein Veritätsmangel muss jedoch konkret vorliegen. Eine bloße Behauptung des Kunden reicht nicht aus. Zudem betrifft ein Teilmangel nur einen Teil der Forderung. Der Factor muss also genau darlegen, welcher Betrag nicht besteht. Gleichzeitig kann der Kunde dem Factor seine Einwendungen entgegenhalten (§ 404 BGB). Ob diese Einwendungen berechtigt sind, ist aber eine eigene Frage.
Factoring Rückbelastung statt Auszahlung: Einbehalt und Sperrbetrag
Oft zahlt der Factor nur einen Teil sofort aus. Den Rest bucht er auf ein Sperrkonto. Dieser Einbehalt soll Skonti, Gutschriften und Veritätsrisiken abdecken. Nach Zahlung des Kunden steht Ihnen der Rest grundsätzlich zu.
Manche Factoren halten den Einbehalt dennoch lange zurück. Andere erhöhen ihn ohne Grund. Prüfen Sie deshalb die vertraglichen Abrechnungsfristen. Fordern Sie zudem eine nachvollziehbare Abrechnung je Debitor an. Verzögert der Factor die Auszahlung ohne Grund, schuldet er unter Umständen Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).
Factoring Rückbelastung und Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt
Ein weiteres Risiko droht von Ihren eigenen Lieferanten. Viele Lieferanten liefern unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Dann haben Sie Ihre Kundenforderungen bereits im Voraus an den Lieferanten abgetreten. Verkaufen Sie dieselbe Forderung an den Factor, kollidieren beide Abtretungen.
Beim echten Factoring setzt sich der Factor regelmäßig durch (BGH, VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254). Beim unechten Factoring gelten dagegen die strengeren Regeln für die Globalzession an eine Bank (BGH, VIII ZR 149/80). Dort kann die Abtretung an den Factor sogar unwirksam sein. Dann fehlt die Verität, und eine Rückbelastung droht.
Abtretungsverbote und Verjährung
Manche Kunden verbieten in ihren Einkaufsbedingungen die Abtretung. Unter Kaufleuten ist die Abtretung trotzdem wirksam (§ 354a Abs. 1 HGB). Der Kunde darf allerdings weiterhin an Sie zahlen. Ein solches Verbot ist daher kein Veritätsmangel.
Ihre Ansprüche gegen den Factor verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von Anspruch und Schuldner erfahren (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Schadensersatz gilt höchstens eine Frist von zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB). Warten Sie trotzdem nicht. Denn in der Liquiditätskrise zählt jede Woche.
Factoring Rückbelastung: Ihre ersten Schritte
- Widersprechen Sie jeder Rückbelastung schriftlich und zeitnah.
- Fordern Sie eine Abrechnung je Rechnung mit konkretem Grund an.
- Prüfen Sie, ob echtes oder unechtes Factoring vereinbart ist.
- Klären Sie Debitorenlimits und Veritätsgarantie im Rahmenvertrag.
- Sichern Sie Lieferscheine, Abnahmen und die Korrespondenz mit dem Kunden.
- Zahlen Sie nichts zurück, bevor die Rechtslage geklärt ist.
Häufige Fragen
Ist eine Factoring Rückbelastung bei Insolvenz des Kunden erlaubt?
Beim echten Factoring nicht. Dort trägt der Factor das Ausfallrisiko. Beim unechten Factoring dagegen schon, soweit der Vertrag das vorsieht.
Reicht eine Mängelrüge des Kunden für eine Rückbelastung?
Nein. Eine bloße Rüge beweist keinen Mangel. Zudem rechtfertigt ein Teilmangel höchstens eine teilweise Rückbelastung.
Darf der Factor nach einer Factoring Rückbelastung verrechnen?
Das hängt vom Rahmenvertrag ab. Eine Verrechnung setzt aber einen wirksamen Rückforderungsanspruch voraus. Fehlt dieser, ist auch die Verrechnung angreifbar.
Muss der Factor den Einbehalt auszahlen?
Ja, sobald der Sicherungszweck entfallen ist. Das ist meist nach Zahlung des Kunden der Fall. Lange Zurückbehaltungen ohne Grund sind angreifbar.
Hilft eine Beschwerde bei der BaFin?
Die BaFin beaufsichtigt Factoringinstitute. Sie entscheidet aber keine Einzelstreitigkeiten. Ihr Geld erhalten Sie nur über eine zivilrechtliche Durchsetzung.
Verwandte Fragen behandeln wir im Beitrag zum gekündigten Kontokorrentkredit und zur verweigerten Akkreditivzahlung. Weitere Themen finden Sie auf unserer Seite Bank- und Kapitalmarktrecht. Ihre eigene Lage ordnen Sie mit dem Bankrecht-Check ein.
Schicken Sie uns Rahmenvertrag, Factoring-Abrechnungen, die Rückbelastungsmitteilung und die Korrespondenz mit Ihrem Kunden. Sie erfahren, ob der Factor zurückbelasten durfte und wie Sie Ihr Geld zurückholen.

