Krypto-Steuerhinterziehung: Wann verjährt sie?
Steuerlich zehn Jahre, strafrechtlich fünf oder fünfzehn: Bei unversteuerten Krypto-Gewinnen laufen zwei Verjährungen nebeneinander. Welche Jahre noch offen sind und warum das für die Selbstanzeige entscheidend ist.

„Das ist doch längst verjährt.“ Diese Hoffnung haben viele, die vor Jahren mit Kryptowährungen gehandelt haben. Die Antwort ist komplizierter. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Frage, wie lange das Finanzamt die Steuer noch festsetzen darf, und der Frage, wie lange die Tat noch strafrechtlich verfolgt werden kann. Beide Fristen sind unterschiedlich lang, beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und können unterbrochen oder gehemmt werden.
Steuerstrafrecht
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Für Krypto-Anleger ist die richtige Berechnung doppelt wichtig. Sie entscheidet darüber, welche Jahre in eine Selbstanzeige gehören. Und sie zeigt, welche Jahre im Strafverfahren noch eine Rolle spielen können.
Verjährung bei Krypto-Steuerhinterziehung auf einen Blick
- Steuerlich: Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Die Festsetzungsfrist beginnt bei Pflicht zur Steuererklärung mit Ablauf des Jahres der Abgabe, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der Steuer (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
- Strafrechtlich: Die Verfolgung einer einfachen Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
- In besonders schweren Fällen, etwa bei Verkürzung über 50.000 Euro, beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).
- Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Taten einer Steuerart umfassen, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO).
Wie lange kann das Finanzamt Krypto-Steuern nachfordern?
Im Regelfall beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Hinzu kommt die Anlaufhemmung: Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wer gar keine Erklärung abgegeben hat, obwohl er dazu verpflichtet war, bei dem beginnt sie spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
Ein Beispiel: Gewinne aus dem Jahr 2017, erklärt mit einer unvollständigen Steuererklärung im Jahr 2018, können bei Hinterziehung jedenfalls bis Ende 2028 nachgefordert werden. Zudem endet die zehnjährige Festsetzungsfrist nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist (§ 171 Abs. 7 AO). Auf die hinterzogene Steuer kommen Hinterziehungszinsen hinzu (§ 235 AO).
Wann verjährt die Strafbarkeit?
Die Verjährungsfrist für die einfache Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), weil die Höchststrafe bei fünf Jahren liegt. Für alle besonders schweren Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO gilt eine Frist von 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Da der Bundesgerichtshof die Grenze für das große Ausmaß bei 50.000 Euro je Tat zieht (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15), betrifft die lange Frist viele größere Krypto-Fälle.
Die Frist beginnt nicht mit dem Trade, sondern erst, wenn die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Bei einer unvollständigen Einkommensteuererklärung ist das in der Regel erst mit Bekanntgabe des zu niedrigen Steuerbescheids der Fall. Ermittlungshandlungen wie die erste Vernehmung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens oder ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss unterbrechen die Verjährung (§ 78c StGB, § 376 Abs. 2 AO). In besonders schweren Fällen tritt die Verjährung aber spätestens ein, wenn das Zweieinhalbfache der Frist abgelaufen ist (§ 376 Abs. 3 AO).
Muss ich verjährte Jahre in der Selbstanzeige angeben?
Hier liegt eine häufige Falle. § 371 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Der Zehnjahreszeitraum gilt also auch dann, wenn einzelne Jahre strafrechtlich schon verjährt sind. Wer nur die strafrechtlich offenen Jahre offenlegt, riskiert, dass die Selbstanzeige insgesamt unvollständig ist.
Umgekehrt müssen Jahre, die außerhalb dieses Zeitraums liegen und strafrechtlich verjährt sind, nicht in die Selbstanzeige. Steuerlich kann das Finanzamt sie aber noch festsetzen, solange die Festsetzungsfrist läuft. Die genaue Abgrenzung entscheidet über Umfang und Risiko der Offenlegung. Mehr dazu im Beitrag Krypto-Selbstanzeige: Voraussetzungen, Sperrgründe und typische Fehler.
Warum Abwarten bei Krypto-Altfällen selten hilft
Wer auf die Verjährung setzt, wettet gegen die Zeit. Die automatischen Meldungen nach dem KStTG beginnen mit dem Jahr 2026 (§ 21 KStTG). Sammelauskunftsersuchen an Plattformen sind schon heute möglich (§ 93 Abs. 1a AO). Bei Beträgen über 50.000 Euro je Jahr laufen die strafrechtlichen Fristen 15 Jahre. Und bestimmte Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung (§ 78c Abs. 1 StGB). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein unversteuertes Jahr vor seiner Verjährung entdeckt wird, steigt damit von Jahr zu Jahr.
Was Sie jetzt tun
- Erstellen Sie eine Liste aller Jahre mit Krypto-Verkäufen oder Tauschgeschäften.
- Notieren Sie für jedes Jahr, ob und wann Sie eine Steuererklärung abgegeben haben und wann der Bescheid kam.
- Ermitteln Sie je Jahr die verkürzte Steuer und prüfen Sie, ob 50.000 Euro überschritten sind.
- Lassen Sie die steuerliche und die strafrechtliche Verjährung für jedes Jahr getrennt berechnen.
- Beziehen Sie in eine Selbstanzeige mindestens die letzten zehn Kalenderjahre ein.
Welche Strafen drohen, lesen Sie im Beitrag Krypto-Steuerhinterziehung: Welche Strafe droht?. Mehr zur Verteidigung unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
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