Plattformhaftung: BGH legt Fragen dem EuGH vor
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 3. November 2026 · Thema: Plattformhaftung
Sie haben nach einer gefälschten Anzeige in sozialen Netzwerken Geld verloren und wollen die Plattform in Anspruch nehmen? Dann müssen Sie sich gedulden. Der BGH hat die Plattformhaftung nicht entschieden, sondern dem EuGH sechs Fragen vorgelegt (Beschluss vom 27.10.2026, VI ZR 64/24). Belastbare Ansprüche liegen derzeit eher bei den Banken.

Plattformhaftung: Was der BGH am 27. Oktober 2026 beschlossen hat
Der VI. Zivilsenat hat am 27. Oktober 2026 mündlich verhandelt. Ein Urteil gab es jedoch nicht. Stattdessen setzte der Senat das Verfahren aus und legte dem EuGH sechs Fragen vor (Beschluss vom 27.10.2026, VI ZR 64/24).
Im Ausgangsfall geht es um falsche Tatsachenbehauptungen auf einem sozialen Netzwerk. Die Betroffene verlangt Unterlassung auch für sinngleiche Inhalte und immateriellen Schadensersatz. Vorinstanzen waren das LG Frankfurt am Main und das OLG Frankfurt am Main.
Der Fall betrifft also keine Krypto-Werbung. Die Vorlagefragen sind aber genau die Fragen, an denen Ansprüche von Anlegern gegen Plattformen hängen. Deshalb ist der Beschluss für Betrugsopfer so wichtig.
Die sechs Vorlagefragen an den EuGH
Erstens: Ist der Betreiber datenschutzrechtlich voll verantwortlich, obwohl er Nutzerinhalte vorher nicht kennt (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)?
Zweitens und drittens: Darf er sich als Hosting-Dienst auf die Haftungsprivilegien berufen? Und zwar auch dann, wenn Algorithmen die Inhalte auswählen, ordnen und empfehlen? Geprüft werden die E-Commerce-Richtlinie und der Digital Services Act (DSA).
Viertens und fünftens: Muss die Plattform sinngleiche Inhalte auch manuell prüfen? Oder verbietet das Unionsrecht eine solche Pflicht (Art. 15 E-Commerce-Richtlinie, Art. 8 DSA)?
Sechstens: Gilt das Haftungsprivileg auch für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO? Die Antwort entscheidet, ob Geldansprüche gegen Plattformen überhaupt tragen.
Plattformhaftung bei Fake-Werbung für Geldanlagen
Viele Anleger stoßen über gefälschte Anzeigen auf betrügerische Plattformen. Oft werben dort angebliche Prominente für hohe Renditen. Wer investiert, verliert meist alles.
Naheliegend ist deshalb die Frage: Haftet die Plattform, die die Anzeige ausgespielt hat? Genau diese Frage bleibt nun offen. Denn sie hängt an Verantwortlichkeit, Hosting-Privileg und Art. 82 DSGVO.
Bis der EuGH entscheidet, vergehen erfahrungsgemäß deutlich mehr als ein Jahr. Gerichte werden ähnliche Verfahren deshalb voraussichtlich aussetzen. Klagen gegen Plattformen werden damit langsamer und unsicherer.
Warum die Algorithmen-Frage so wichtig ist
Plattformen berufen sich gern darauf, nur fremde Inhalte zu speichern. Dann greift das Hosting-Privileg. Sie haften danach grundsätzlich erst, wenn sie von einem Rechtsverstoß Kenntnis haben und nicht handeln.
Bei bezahlter Werbung liegt der Fall jedoch anders. Hier wählt die Plattform Zielgruppen aus und verdient an jeder Einblendung. Zudem steuern Algorithmen, wem die Anzeige gezeigt wird.
Verneint der EuGH das Privileg bei algorithmischer Auswahl, verbessert sich die Lage von Betroffenen deutlich. Bejaht er es, bleiben Ansprüche auf Fälle beschränkt, in denen die Plattform trotz Meldung untätig blieb. Deshalb lohnt die Meldung schon heute.
Für Unterlassungsansprüche ist außerdem die Frage nach sinngleichen Inhalten entscheidend. Betrüger ändern Texte und Bilder ständig ab. Müsste die Plattform auch Varianten prüfen, wäre der Schutz deutlich wirksamer.
Wo Betroffene jetzt ansetzen sollten
Die Plattform bleibt ein möglicher Gegner. Sie ist aber derzeit der unsicherste. Deshalb lohnt der Blick auf die Zahlungskette.
Erstens die eigene Bank. War eine Zahlung nicht autorisiert, muss sie grundsätzlich sofort erstatten. Bei auffälligen Zahlungsserien kommen zudem Warnpflichten in Betracht. Mehr dazu lesen Sie unter Bankenhaftung bei Krypto-Betrug.
Zweitens die Empfängerbank. Sie muss Konten bei der Eröffnung prüfen und laufend überwachen. Versäumnisse können eine Haftung begründen.
Drittens der Inhaber des Empfängerkontos. Nach einem aktuellen Urteil haftet er unter Umständen auch ohne Kenntnis. Mehr dazu im Beitrag Bankkarte überlassen.
Plattformhaftung: Was Sie trotzdem sichern sollten
Auch wenn die Rechtslage offen ist, sollten Sie Beweise sichern. Machen Sie Screenshots der Anzeige mit Datum und Link. Notieren Sie außerdem, wann und wo Sie die Werbung gesehen haben.
Melden Sie die Anzeige zudem über das Meldeverfahren der Plattform. Der DSA verpflichtet Hosting-Dienste, solche Meldungen zu bearbeiten. Ihre Meldung dokumentiert gleichzeitig, wann die Plattform Kenntnis hatte.
Für Ansprüche gilt außerdem die Verjährung. Sie beträgt regelmäßig drei Jahre ab dem Schluss des Jahres der Kenntnis (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Eine Aussetzung anderer Verfahren hemmt Ihre Frist nicht.
Plattformhaftung: Ihre ersten Schritte
- Sichern Sie Anzeige, Link, Datum und Ihren Chatverlauf mit den Tätern.
- Melden Sie die Anzeige über das Meldeverfahren der Plattform.
- Stellen Sie Strafanzeige und informieren Sie Ihre Bank schriftlich.
- Lassen Sie Ansprüche gegen Bank, Empfängerbank und Kontoinhaber prüfen.
- Behalten Sie die Verjährung im Blick und warten Sie nicht auf den EuGH.
Häufige Fragen
Was hat der BGH zur Plattformhaftung entschieden?
In der Sache nichts. Er hat das Verfahren VI ZR 64/24 ausgesetzt und dem EuGH sechs Fragen vorgelegt.
Kann ich die Plattform wegen Fake-Werbung verklagen?
Grundsätzlich ja. Die Erfolgsaussichten sind aber bis zur Entscheidung des EuGH unsicher. Gerichte werden ähnliche Verfahren voraussichtlich aussetzen.
Wie lange dauert das Verfahren beim EuGH?
Erfahrungsgemäß deutlich mehr als ein Jahr. Danach muss noch der BGH entscheiden.
Welche Ansprüche sind derzeit aussichtsreicher?
Ansprüche gegen die eigene Bank, die Empfängerbank und den Empfänger des Geldes. Sie hängen nicht von der offenen Vorlage ab.
Hemmt die EuGH-Vorlage meine Verjährung?
Nein. Die Vorlage betrifft ein fremdes Verfahren. Ihre eigene Frist läuft weiter.
Mehr zu unserem Bankrecht. Ihren Fall prüfen Sie zuerst im Bankrecht-Check.
Schicken Sie uns Screenshots der Anzeige, Ihre Überweisungsbelege und die Strafanzeige.

