Scheinselbstständigkeit Strafe: Das neue BGH-Urteil
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 17. Oktober 2026 · Thema: Scheinselbstständigkeit Strafe
Ihre freien Mitarbeiter arbeiten wie Angestellte, und die Betriebsprüfung läuft bereits. Dann drohen wegen Scheinselbstständigkeit Strafe, hohe Nachzahlungen und persönliche Haftung. § 266a StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vor, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre. Der BGH stellte am 9. Juli 2026 klar: Nicht der Vertragstext zählt, sondern die gelebte Praxis (3 StR 110/26). Seit dem 1. Januar 2026 darf zudem der Zoll bei § 266a StGB eigenständig ermitteln.

Gerade viele Unternehmen arbeiten heute mit Freelancern, Subunternehmern oder Kooperationspartnern. Das ist zulässig, solange diese wirklich selbstständig sind. Fehlt diese Selbstständigkeit jedoch, sind sie sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte. Dann schuldet der Auftraggeber als Arbeitgeber die Beiträge. Wer sie nicht abführt, bewegt sich daher schnell im Strafrecht. Das gilt auch dann, wenn alle Beteiligten das Modell wollten.
Scheinselbstständigkeit Strafe: Was § 266a StGB vorsieht
Wer als Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge nicht abführt, macht sich strafbar (§ 266a Abs. 1 StGB). Das gilt unabhängig davon, ob Lohn gezahlt wurde. Für die Arbeitgeberbeiträge greift Absatz 2. Strafbar ist danach, wer die Einzugsstelle über erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt.
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen drohen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 266a Abs. 4 StGB). Ein Beispiel ist das Vorenthalten in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz.
Täter ist in der GmbH also der Geschäftsführer. Denn er handelt als Organ für die Gesellschaft (§ 14 Abs. 1 StGB). Hinzu kommt häufig Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO. Im Gesundheitswesen kann außerdem Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB im Raum stehen.
Das BGH-Urteil vom 9. Juli 2026
Im Fall ging es um Zahnärzte, die über Kooperationsverträge in fremden Praxen tätig waren. Das LG Düsseldorf hatte den Geschäftsführer freigesprochen (Urteil vom 11.09.2025, 14 KLs 1/20). Die Staatsanwaltschaft legte dann Revision ein. Der BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.
Die Feststellungen trugen die Annahme selbstständiger Tätigkeit nach dem BGH nicht. Die Zahnärzte hatten keinen Anteil am Praxiswert und keinen Zugriff auf die Konten. Zudem steuerten die Betreibergesellschaften Personal, Räume und wichtige Abläufe. Bezeichnungen wie „Kooperationsvertrag“ oder „selbstständig“ entscheiden also nichts. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Der Fall betrifft zwar Zahnärzte. Der Grundsatz gilt jedoch für jede Branche: Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich abläuft.
Woran Prüfer Scheinselbstständigkeit erkennen
Beschäftigung ist nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Prüfer achten deshalb vor allem auf diese Merkmale:
- Kein eigenes unternehmerisches Risiko und feste Vergütung.
- Keine eigenen Betriebsräume, Mitarbeiter oder Arbeitsmittel.
- Feste Arbeitszeiten, Dienstpläne und Weisungen zum Ablauf.
- Kein eigener Kundenstamm und kein Einfluss auf Preise.
- Einbindung in Teams, E-Mail-Systeme und interne Abläufe.
Gewerbeanmeldung und eigene Rechnungen schließen eine Beschäftigung dagegen nicht aus. Sie sind nur ein Indiz unter vielen.
Scheinselbstständigkeit Strafe und Nachzahlung: Die Kosten
Neben der Strafe fordern die Sozialversicherungsträger zudem die Beiträge nach. Normalerweise verjähren Beitragsansprüche zwar nach vier Jahren. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt dagegen eine Frist von dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Hinzu kommen Säumniszuschläge von eins Prozent für jeden angefangenen Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV).
Den Arbeitnehmeranteil kann der Arbeitgeber zudem kaum zurückholen. Ein unterbliebener Abzug lässt sich nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachholen (§ 28g SGB IV). Später geht das nur, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft. Wirtschaftlich trägt er also meist beide Anteile allein. Außerdem droht dem Unternehmen die Einziehung des ersparten Betrags, oft schon vorher gesichert durch einen Arrest.
Neue Befugnisse des Zolls seit 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit darf Verfahren wegen § 266a StGB nun eigenständig führen. Die Staatsanwaltschaft kann sie allerdings jederzeit an sich ziehen.
Prüfer dürfen zudem elektronische Daten und Cloud-Speicher einsehen. Arbeitgeber müssen Unterlagen in auswertbarer Form liefern. Außerdem stehen Friseur- und Kosmetikbetriebe sowie Plattform-Lieferdienste neu im Branchenkatalog. Der Zoll soll damit gezielter und datengestützt prüfen.
Vorsatz und Irrtum: Hier setzt die Verteidigung an
Strafbar ist nur, wer vorsätzlich handelt. Bedingter Vorsatz genügt allerdings. Der BGH nimmt ihn an, wenn klare Indizien überwiegen und der Geschäftsführer das Risiko billigt (BGH, 5 StR 275/18). Bei einer wirklich offenen Lage kann der Vorsatz dagegen fehlen.
Deshalb sind Dokumente aus der Vergangenheit wichtig. Hat der Geschäftsführer zum Beispiel Rat eingeholt? Gab es eine echte rechtliche Prüfung? Eine bloße Gefälligkeitsbestätigung hilft jedoch nicht.
Eine allgemeine strafbefreiende Selbstanzeige wie im Steuerrecht kennt § 266a StGB nicht. Absatz 6 erlaubt nur in engen Grenzen ein Absehen von Strafe. Die Mitteilung an die Einzugsstelle muss dafür spätestens unverzüglich nach Fälligkeit erfolgen.
Scheinselbstständigkeit Strafe: Ihre ersten Schritte
- Erfassen Sie alle Verträge mit Freelancern, Subunternehmern und Kooperationspartnern.
- Vergleichen Sie Vertragstext und gelebte Praxis anhand der Merkmale oben.
- Äußern Sie sich bei laufender Prüfung nicht ohne Verteidiger zum Vorwurf.
- Sichern Sie Belege für frühere Beratung und Prüfungen.
- Klären Sie neue Modelle vorab über ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
- Prüfen Sie Lohnsteuer und mögliche Berichtigungen gleich mit.
Häufige Fragen
Droht bei Scheinselbstständigkeit Strafe dem Geschäftsführer persönlich?
Ja, denn er erfüllt die Arbeitgeberpflichten der GmbH (§ 14 Abs. 1 StGB). Zudem drohen ihm zivilrechtliche Schadensersatzforderungen der Sozialversicherungsträger. Ein Ausscheiden aus dem Amt beseitigt diese Risiken nicht rückwirkend.
Droht bei Scheinselbstständigkeit Strafe auch dem Auftragnehmer?
Täter des § 266a StGB ist zunächst der Arbeitgeber. Der Auftragnehmer kommt allenfalls als Beteiligter in Betracht. Sein Risiko liegt meist eher im Sozial- und Steuerrecht.
Hilft eine nachträgliche Anmeldung?
Sie beendet das Unrecht für die Zukunft und wirkt sich bei der Strafzumessung oft positiv aus. Eine Straffreiheit für die Vergangenheit bewirkt sie jedoch nicht automatisch. Stimmen Sie den Schritt daher vorher mit Ihrem Verteidiger ab.
Schützt ein Statusfeststellungsverfahren vor Scheinselbstständigkeit Strafe?
Eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund schafft Klarheit für das geprüfte Modell (§ 7a SGB IV). Weicht die Praxis später ab, schützt sie allerdings nicht. Deshalb sollte die gelebte Praxis zum Antrag passen.
Wann verjähren die Beitragsforderungen?
Grundsätzlich nach vier Jahren ab Ende des Fälligkeitsjahres. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt eine Frist von dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Hinweisgebermeldung gegen die Geschäftsführung. Weitere Themen finden Sie auf unserer Seite Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Ihre eigene Lage ordnen Sie mit dem Vermögensschutz-Check ein.
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