Krypto-Steuerhinterziehung: Welche Strafe droht?

Geldstrafe, Bewährung oder Haft: Bei unversteuerten Krypto-Gewinnen entscheidet vor allem die Höhe der verkürzten Steuer je Jahr. Die wichtigsten Grenzen und was die Strafe mildert.

Wer Krypto-Gewinne bewusst nicht erklärt, begeht Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von vielen Umständen ab. Die wichtigste Größe ist aber der Betrag der hinterzogenen Steuer. Ab bestimmten Grenzen ändert sich der Strafrahmen, und mit ihm die Frage, ob eine Geldstrafe noch ausreicht oder eine Freiheitsstrafe droht.

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Für Krypto-Anleger ist das besonders relevant. Starke Kursgewinne in einzelnen Jahren führen schnell zu Steuerbeträgen im fünf- oder sechsstelligen Bereich. Hinzu kommt: Jede unrichtige Jahreserklärung ist in der Regel eine eigene Tat. Mehrere Jahre bedeuten mehrere Taten.

Strafen bei Krypto-Steuerhinterziehung auf einen Blick

  1. Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 AO).
  2. Besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).
  3. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden. Das ist bei jeder Verkürzung über 50.000 Euro der Fall (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15).
  4. Bei sechsstelligen Beträgen kommt eine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht, bei Millionenbeträgen eine Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen (BGH, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08).
  5. Schon der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

Ab wann ist Krypto-Steuerhinterziehung ein besonders schwerer Fall?

Das Gesetz nennt als Regelbeispiel die Verkürzung „in großem Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Der Bundesgerichtshof hat die Grenze einheitlich bei 50.000 Euro je Tat gezogen. Früher unterschied er danach, ob der Staat bereits einen Schaden erlitten hatte oder der Steueranspruch nur gefährdet war. Diese Unterscheidung hat er aufgegeben. Auch wer seine Krypto-Gewinne in der Steuererklärung schlicht verschweigt, erfüllt das Regelbeispiel, sobald die verkürzte Steuer eines Jahres 50.000 Euro übersteigt.

Das Regelbeispiel ist allerdings keine Automatik. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob Milderungsgründe die Indizwirkung entkräften. Umgekehrt kann auch unterhalb der Grenze ein besonders schwerer Fall angenommen werden, wenn erschwerende Umstände hinzukommen.

Was gilt, wenn mehrere Jahre betroffen sind?

Bei Krypto-Fällen geht es selten um ein einziges Jahr. Jede unrichtige Einkommensteuererklärung ist in der Regel eine eigene Tat. Das hat zwei Folgen. Jedes Jahr wird für sich an der 50.000-Euro-Grenze gemessen; ein Jahr kann ein besonders schwerer Fall sein, das nächste nicht. Außerdem bildet das Gericht bei mehreren Taten aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe. Für die Verteidigung lohnt es sich deshalb, die Gewinne exakt den einzelnen Jahren zuzuordnen. Schon die Frage, ob ein Verkauf vor oder nach dem Jahreswechsel stattfand, kann darüber entscheiden, in welchem Jahr und mit welchem Betrag die Tat zu bewerten ist.

Was mildert die Strafe, was verschärft sie?

Der Bundesgerichtshof hat die Maßstäbe für die Strafzumessung im Steuerstrafrecht grundlegend beschrieben (BGH, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08). Mildernd wirken danach unter anderem:

  1. ein Geständnis,
  2. die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern,
  3. ein ansonsten steuerehrliches Verhalten,
  4. ein günstiges Verhältnis zwischen hinterzogenen und gezahlten Steuern.

Straferschwerend wirken dagegen aufwendige Strukturen, die Einbindung anderer und Gestaltungen, die bewusst schwer durchschaubar angelegt sind. Bei Krypto-Fällen kann das etwa die gezielte Verschleierung über Mixer, Privacy Coins oder ständig wechselnde Wallets betreffen. Mehr dazu im Beitrag Monero und Privacy Coins: Schützen sie vor dem Finanzamt?.

Kann ich einer Strafe noch entgehen?

Möglicherweise, solange die Tat nicht entdeckt ist, kein anderer Sperrgrund vorliegt und Sie die Steuer fristgerecht nachzahlen. Die wirksame Selbstanzeige führt bis 25.000 Euro verkürzter Steuer je Tat zur Straffreiheit (§ 371 AO). Darüber kann von der Verfolgung abgesehen werden, wenn zusätzlich ein gesetzlich festgelegter Geldbetrag gezahlt wird (§ 398a AO). Beide Wege setzen voraus, dass Sie alle unverjährten Taten einer Steuerart offenlegen, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre. Einzelheiten lesen Sie in den Beiträgen Krypto-Selbstanzeige und Selbstanzeige über 25.000 Euro.

Welche Folgen hat ein Strafverfahren neben der Strafe?

Das Finanzamt setzt die hinterzogene Steuer fest. Die Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) und endet nicht vor der Strafverfolgungsverjährung (§ 171 Abs. 7 AO). Hinterzogene Steuern sind zusätzlich zu verzinsen (§ 235 AO). Im Ermittlungsverfahren drohen Durchsuchung, Beschlagnahme von Rechnern und Hardware-Wallets sowie Vermögensarrest. Wer beruflich auf Zuverlässigkeit angewiesen ist, etwa als Geschäftsführer oder in regulierten Berufen, muss auch mit Folgen außerhalb des Strafverfahrens rechnen.

Welche Rolle spielt der Vorsatz?

Strafbar ist nur die vorsätzliche Steuerhinterziehung. Wer die Steuerpflicht seiner Gewinne nicht kannte und auch nicht für möglich hielt, handelt nicht vorsätzlich. Bei Krypto-Altfällen ist das ein ernstzunehmender Verteidigungsansatz, denn die steuerliche Behandlung war für viele Anleger lange unklar. Das erste BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung stammt vom 10. Mai 2022, das klärende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22). Ob der Ansatz trägt, hängt aber vom Einzelfall ab. Wer die Steuerpflicht kannte oder sich ihr bewusst verschlossen hat, kann sich darauf nicht berufen.

Was Sie jetzt tun

  1. Berechnen Sie die verkürzte Steuer je Jahr, nicht nur die Gesamtsumme.
  2. Prüfen Sie, welche Jahre über 25.000 Euro und welche über 50.000 Euro liegen.
  3. Klären Sie, ob bereits ein Sperrgrund vorliegt, bevor Sie handeln.
  4. Sichern Sie alle Unterlagen, die Ihre Kenntnis der Steuerpflicht in frühen Jahren betreffen.
  5. Machen Sie gegenüber Behörden keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger.

Mehr zur Verteidigung im Steuerstrafrecht finden Sie unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

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