Russland-Sanktionen und Bankkonto: Was erlaubt bleibt

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 8. November 2026 · Thema: Russland-Sanktionen und Bankkonto

Russland-Sanktionen und Bankkonto schließen sich nicht aus: Die EU verbietet keine Bankbeziehung als Ganzes. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 untersagt einzelne Leistungen unter genau beschriebenen Voraussetzungen, etwa Einlagen über 100.000 Euro, bestimmte Zahlungs- und Kryptodienste oder den Verkauf bestimmter Wertpapiere. Wer einen Aufenthaltstitel in der EU, im EWR oder in der Schweiz besitzt, fällt aus den meisten dieser Verbote heraus.

Russland-Sanktionen und Bankkonto: Was erlaubt bleibt

Der Brief ist höflich und vernichtend zugleich. „Aufgrund der geltenden EU-Sanktionen beenden wir die gesamte Geschäftsbeziehung.“ Girokonto, Tagesgeld, Depot, Kreditkarte: Alles soll binnen weniger Wochen enden. Eine Vorschrift nennt die Bank nicht. Auf Nachfrage wiederholt sie denselben Satz.

Für Kunden mit russischem Pass ist das kein Einzelfall. Der Unternehmer verliert das Konto, über das seine Entnahmen laufen. Die Anlegerin steht ohne Depot da. Die Grundsteuer wird trotzdem fällig. Wer in Deutschland lebt, arbeitet oder Immobilien hält, kann ohne Bankverbindung kaum wirtschaften.

Wie Russland-Sanktionen und Bankkonto zusammenpassen, ordnet dieser Überblick Produkt für Produkt. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des 21. Sanktionspakets, der Verordnung (EU) 2026/1848 vom 23. Juli 2026.

Ist mit russischem Pass wirklich jede Bankleistung verboten?

Nein. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 enthält kein allgemeines Geschäftsverbot für russische Staatsangehörige. Sie verbietet einzelne Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen: Einlagen oberhalb von 100.000 Euro, bestimmte Zahlungs-, E-Geld- und Kryptodienste, den Verkauf bestimmter Wertpapiere. Wer einen Aufenthaltstitel in der EU, im EWR oder in der Schweiz besitzt, ist von den meisten dieser Verbote ausgenommen.

Das Sanktionsrecht arbeitet mit dem Skalpell, nicht mit dem Beil. Jede Vorschrift beschreibt eine Handlung, einen Adressaten und oft einen Stichtag. Fehlt eines dieser Merkmale, greift das Verbot nicht.

Warum kündigen Banken wegen Sanktionen gleich alle Produkte?

Weil ein Sanktionsverstoß für die Bank schwer wiegt und interne Risikorichtlinien oft strenger sind als das Gesetz. Das Sanktionsrecht selbst verlangt diese Pauschalität nicht. Es zwingt die Bank nur dort zum Verzicht, wo ein konkretes Verbot greift. Fehlt ein solches Verbot, bleibt allein eine geschäftliche Entscheidung. Sie folgt anderen Regeln.

Oft beginnt es unscheinbar, mit einem Zahlungseingang aus dem Ausland oder einem Treffer im Monitoring. Manchmal steht ein Geldwäscheverdacht am Anfang, der mit Sanktionen nichts zu tun hat. Wie eine solche Prüfung abläuft, zeigt unser Beitrag dazu, wann eine Verdachtsmeldung der Bank zur Kontosperre führt.

Dann sieht die Bank den russischen Pass und schließt auf ein Sanktionsverbot. Das Wort „Sanktionen“ klingt zwingend. Oft ist es das nicht. Welche Begründung die Bank wählt, entscheidet über die nächsten Schritte.

Welche Vorschrift gilt für welches Bankprodukt?

Jedes Produkt hat seine eigene Norm. Einlagen, Zahlungs- und Kryptodienste regelt Art. 5b, die Wertpapierverwahrung Art. 5e, den Wertpapierverkauf Art. 5f, Kredite Art. 5 Abs. 6, Trusts Art. 5m und bestimmte Beratungsleistungen Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Die Tabelle zeigt, was jeweils verboten ist und wo die Grenze verläuft.

Bankleistung Einschlägige Vorschrift Verboten Erlaubt oder Grenze
Girokonto, Tagesgeld, Festgeld Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 Annahme von Einlagen russischer Staatsangehöriger, in Russland ansässiger Personen und in Russland niedergelassener Unternehmen, wenn deren Gesamtwert je Kreditinstitut 100.000 Euro übersteigt Konto und Einlagen bis zur Schwelle bleiben zulässig; Ausnahme nach Art. 5b Abs. 3
Zahlungskarten, Annahme und Abrechnung von Zahlungen, Zahlungsauslösung Art. 5b Abs. 2 Buchst. b Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen, Zahlungsauslösung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 Ausnahme nach Art. 5b Abs. 3; Zugangsdaten zum Konto bleiben erlaubt (Art. 5c Abs. 1a)
E-Geld Art. 5b Abs. 2 Buchst. c Ausgabe von E-Geld Ausnahme nach Art. 5b Abs. 3
Kryptowerte Art. 5b Abs. 2 Buchst. a Krypto-Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 Ausnahme nach Art. 5b Abs. 3
Wertpapierverwahrung Art. 5e Dienstleistungen von Zentralverwahrern der Union für übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden Ältere Wertpapiere nicht erfasst; Ausnahme nach Art. 5e Abs. 2
Wertpapierkauf über die Bank Art. 5f Verkauf an den Kunden: Papiere in der Währung eines Mitgliedstaats, begeben nach dem 12. April 2022, Papiere in anderer Währung, begeben nach dem 6. August 2023, sowie entsprechende Fondsanteile Verkauf durch den Kunden nennt die Norm nicht; Ausnahme nach Art. 5f Abs. 2
Kredite und Finanzierungen Art. 5 Abs. 6 Neue Darlehen und Kredite an bestimmte russische Banken und Unternehmen aus den Anhängen sowie an ihre Tochtergesellschaften Natürliche Personen als Kreditnehmer nicht genannt
Treuhand und Trusts Art. 5m Registrierung, Verwaltung und Treuhänderfunktion für Trusts mit russischen Treugebern oder Begünstigten Ausnahme nach Art. 5m Abs. 4
Beratungs- und Fachdienstleistungen Art. 5n Abs. 1 Leistungen etwa der Steuer-, Unternehmens- oder IT-Beratung an die Regierung Russlands und an in Russland niedergelassene juristische Personen Natürliche Personen nicht genannt
Zahlungsverkehr mit bestimmten russischen Banken Art. 5h Transaktionen mit den in Anhang XIV aufgeführten Einrichtungen und ihren russischen Mehrheitstöchtern Betrifft die gelistete Bank, nicht den Kunden als solchen; Abzug von Guthaben dort nur mit Genehmigung nach Art. 5h Abs. 3
Kunde steht selbst auf der Liste Art. 2 VO 269/2014 Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, Bereitstellungsverbot Freigaben nur über behördliche Genehmigung

Muss die Bank wegen der Einlagengrenze das Girokonto schließen?

Nein. Art. 5b Abs. 1 verbietet nicht das Konto, sondern die Annahme von Einlagen oberhalb einer Schwelle. Maßgeblich ist der Gesamtwert aller Einlagen des Kunden bei demselben Kreditinstitut. Bis 100.000 Euro darf die Bank Einlagen annehmen. Darüber nimmt sie keine weiteren an. Ein Grund, das Konto insgesamt zu schließen, folgt daraus nicht.

Girokonto, Tagesgeld und Festgeld bei derselben Bank werden zusammengerechnet. Wer darunter bleibt, kann sein Konto weiter nutzen. Gehalt geht ein, Miete geht hinaus, das Finanzamt erhält seine Vorauszahlung. Nichts davon berührt die Einlagengrenze. Ohne Aufenthaltstitel in der EU, im EWR oder in der Schweiz kommt allein für die Karte Art. 5b Abs. 2 hinzu.

Liegt das Guthaben über der Grenze, bleibt das vorhandene Geld rechtlich, wo es ist. Der Wortlaut verbietet die Annahme von Einlagen. Von einem Einfrieren bestehender Guthaben spricht er nicht. Weitere Zuflüsse darf die Bank nicht annehmen, solange die Einlagen die Schwelle übersteigen. Art. 5b Abs. 1 deckelt die Einlagen, er schließt kein Konto.

Bankkarte, E-Geld, Krypto: Was ist ohne Aufenthaltstitel verboten?

Art. 5b Abs. 2 verbietet drei Gruppen von Diensten für russische Staatsangehörige und in Russland Ansässige: Krypto-Dienste, die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten samt Annahme, Abrechnung und Auslösung von Zahlungsvorgängen sowie die Ausgabe von E-Geld. Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz sowie für Inhaber eines dortigen Aufenthaltstitels gilt dieses Verbot nicht.

Hier verläuft die schärfste Linie für Kunden ohne Aufenthaltstitel in der EU, im EWR oder in der Schweiz. Die Ausgabe einer Zahlungskarte fällt unter den Wortlaut. Den Zugang zum eigenen Konto schützt dagegen Art. 5c Abs. 1a. Personalisierte Sicherheitsmerkmale, die für den Zugriff auf ein Konto bei einem Kreditinstitut in der Union nötig sind, fallen nicht unter das Verbot. Sanktionsrechtlich bleibt Online-Banking damit möglich.

Zudem nennt die Vorschrift bestimmte Zahlungsdienste, nicht alle. Ob eine konkrete Leistung erfasst ist, entscheidet der Abgleich mit den Begriffen der Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366. Die Bank sollte deshalb sagen, was sie meint. Geht es um die Karte, um die Annahme von Kartenzahlungen oder um einen Auslösedienst? Ohne diese Angabe bleibt die Begründung eine Behauptung.

Für Kryptowerte gilt Buchstabe a. Er erfasst Krypto-Dienste im Sinne der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114. Art. 5b Abs. 2a reicht zudem in die Eigentümerstruktur hinein. Seit dem 18. Januar 2024 dürfen russische Staatsangehörige und in Russland Ansässige Anbieter von Krypto-Wallets, -Konten und -Verwahrung in der EU weder besitzen noch kontrollieren oder leiten. Seit dem 25. August 2026 erfasst dieses Verbot nach dem 21. Sanktionspaket alle Kryptowerte-Dienstleister.

Darf die Bank mein Depot weiterführen?

Häufig ja. Art. 5e richtet sich an Zentralverwahrer und erfasst nur Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden. Art. 5f verbietet den Verkauf bestimmter jüngerer Wertpapiere an russische Kunden. Ein allgemeines Depotverbot enthält die Verordnung nicht. Für Inhaber eines Aufenthaltstitels in der EU, im EWR oder in der Schweiz gelten beide Verbote ohnehin nicht.

Art. 5e trifft die Verwahrkette, nicht die Hausbank unmittelbar. Ein Depot mit Aktien und Anleihen, die vor dem Stichtag begeben wurden, berührt die Vorschrift nicht.

Art. 5f setzt beim Erwerb an. Verboten ist der Verkauf bestimmter Papiere an russische Staatsangehörige und in Russland Ansässige: Papiere in der Währung eines Mitgliedstaats, begeben nach dem 12. April 2022, und Papiere in anderer Währung, begeben nach dem 6. August 2023. Dazu kommen Fondsanteile mit Engagement in solchen Papieren.

Bemerkenswert ist die Richtung. Die Norm verbietet den Verkauf an den Kunden. Den Verkauf durch den Kunden nennt sie nicht. Praktische Hürden in der Verwahrkette bleiben möglich. Eine Depotkündigung mit pauschalem Verweis auf „die Sanktionen“ rechtfertigen sie nicht.

Gibt es ein Kreditverbot für russische Staatsangehörige?

Nicht in Art. 5 der Verordnung. Das Kreditverbot in Art. 5 Abs. 6 betrifft bestimmte russische Banken, staatsnahe Unternehmen aus den Anhängen und deren Tochtergesellschaften außerhalb der Union. Natürliche Personen nennt die Vorschrift als Kreditnehmer nicht. Eine Baufinanzierung für eine Privatperson mit russischem Pass verbietet sie deshalb nicht.

Auch Art. 5 Abs. 3 trägt nichts. Er betrifft Wertpapiere und Geldmarktinstrumente derselben Unternehmensgruppen, nicht den Hauskredit einer Privatperson. Wer eine Finanzierung wegen „Art. 5“ verliert, sollte sich den Absatz und den Buchstaben nennen lassen.

Ob die Bank neu finanziert, entscheidet sie dennoch selbst. Ein laufender Darlehensvertrag folgt seinen Kündigungsregeln. Das Sanktionsrecht trägt sie bei Privatpersonen allerdings nicht.

Treuhand und Beratung: Wo greifen Art. 5m und Art. 5n?

Art. 5m verbietet, Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen mit russischen Treugebern oder Begünstigten zu registrieren, zu verwalten oder als Treuhänder für sie tätig zu sein. Art. 5n verbietet bestimmte Beratungs- und Fachdienstleistungen für die Regierung Russlands und in Russland niedergelassene juristische Personen. Für Privatkunden mit EU-Aufenthaltstitel sind beide Vorschriften meist ohne Bedeutung.

Seit dem 5. Juli 2022 ist auch die Tätigkeit als Treuhänder oder nomineller Anteilseigner für solche Trusts verboten. Art. 5m Abs. 4 nimmt Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz sowie Inhaber eines dortigen Aufenthaltstitels aus.

Art. 5n Abs. 1 zählt die erfassten Dienste auf, von der Rechts- und Steuerberatung über IT-Beratung bis zu KI-Diensten. Natürliche Personen nennt die Vorschrift als Empfänger nicht. Eine Bank, die einer Privatperson das Online-Banking mit Verweis auf Art. 5n verweigert, argumentiert neben dem Wortlaut.

Wer ist von den Verboten ausgenommen?

Ausgenommen sind Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staates oder der Schweiz. Ausgenommen sind außerdem natürliche Personen, die in einem dieser Staaten einen Aufenthaltstitel besitzen, befristet oder unbefristet. Das regeln Art. 5b Abs. 3, Art. 5e Abs. 2, Art. 5f Abs. 2 und Art. 5m Abs. 4 jeweils für ihre eigenen Verbote.

Diese Ausnahme ist der wichtigste Hebel des ganzen Themas. Sie verlangt keinen Wohnsitz in Deutschland. Ein Aufenthaltstitel in Österreich oder Spanien genügt nach dem Wortlaut ebenso. Wer neben dem russischen einen EU-Pass besitzt, ist ohnehin Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats. Die Bank muss das allerdings wissen.

Der Wortlaut stellt auf einen bestehenden Titel ab. Läuft der Aufenthaltstitel ab, gehört der neue Titel oder der Nachweis über die beantragte Verlängerung sofort zur Bank. Wartet der Kunde ab, arbeitet die Prüfung mit veralteten Daten.

Was gilt, wenn ich selbst auf der Sanktionsliste stehe?

Dann gilt ein anderes, strengeres Regime. Die Listung nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 führt gemäß deren Art. 2 zum Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen. Niemand darf gelisteten Personen Gelder unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellen. Freigaben gibt es nur über behördliche Genehmigungen. Die Ausnahme für Aufenthaltstitel hilft hier nicht.

Die Listung richtet sich gegen eine bestimmte Person, nicht gegen ein Produkt. Wer gelistet ist, braucht deshalb keinen Abgleich Produkt für Produkt, sondern einen Weg über die Behörde oder gegen die Listung selbst.

Unternehmen geraten in dieses Regime, wenn ein Gelisteter sie besitzt oder kontrolliert. Wie Firmen sich dagegen wehren, beschreibt unser Beitrag dazu, was der EuGH für eingefrorene Firmenkonten geklärt hat.

Sanktionsverbot oder Entscheidung der Bank: Warum der Unterschied zählt

Banken vermischen gern zwei Ebenen. Auf der ersten steht das Sanktionsrecht. Es verbietet bestimmte Leistungen, und die Bank hat dort keine Wahl. Auf der zweiten steht der Vertrag. Hier darf die Bank unter Umständen kündigen, auch ohne Verbot. Dann gelten aber die Regeln des Vertrags und des Zivilrechts, nicht die Logik der Sanktionen.

Beruft sich die Bank auf ein Verbot, muss es tatsächlich bestehen. Ist das nicht der Fall, fällt die Begründung weg. Dann bleibt zu prüfen, ob eine gewöhnliche Kündigung trägt. Fristen, Form und Anlass folgen dabei eigenen Maßstäben. Wir prüfen beide Ebenen zusammen, damit die Bank nicht von der einen auf die andere ausweicht.

Ja-Nein-Prüfraster für Ihre Bankprodukte

Das Raster zeigt in wenigen Minuten, welche Vorschriften für Sie überhaupt in Betracht kommen. Schon eine einzige Antwort kann der pauschalen Kündigung die Grundlage entziehen.

Frage Ja Nein
1. Stehen Sie selbst auf der Sanktionsliste der Verordnung (EU) Nr. 269/2014? Sonderregime des Einfrierens, Weg über die Behörde Weiter mit Frage 2
2. Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staates oder der Schweiz? Art. 5b, 5e, 5f und 5m greifen nicht Weiter mit Frage 3
3. Haben Sie einen gültigen Aufenthaltstitel in einem dieser Staaten? Art. 5b, 5e, 5f und 5m greifen nicht Weiter mit Frage 4
4. Übersteigen Ihre Einlagen bei dieser Bank insgesamt 100.000 Euro? Keine weiteren Einlagen über der Schwelle; Konto bleibt Art. 5b Abs. 1 trägt keine Einschränkung
5. Nutzen Sie Karten, E-Geld oder Krypto-Dienste dieser Bank? Art. 5b Abs. 2 für diese Dienste prüfen; Kontozugang bleibt (Art. 5c Abs. 1a) Art. 5b Abs. 2 ohne Belang
6. Enthält Ihr Depot Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden? Art. 5e und 5f für diese Papiere prüfen Art. 5e und 5f ohne Belang
7. Sind Sie Treugeber oder Begünstigter eines Trusts? Art. 5m prüfen Art. 5m ohne Belang
8. Hat die Bank Vorschrift und betroffene Leistung konkret benannt? Begründung am Wortlaut abgleichen Benennung schriftlich anfordern

Was kann ich von meiner Bank verlangen?

Fordern Sie die konkrete Vorschrift und die konkret betroffene Leistung an. Eine tragfähige sanktionsrechtliche Begründung nennt Artikel, Absatz und Buchstaben, das Produkt und das Merkmal, das die Bank für erfüllt hält. Fehlt das, lässt sich die Maßnahme weder prüfen noch auf das sanktionsrechtlich Gebotene zurückführen. Das Sanktionsrecht verbietet der Bank nicht, diese Angaben zu machen.

Bewährt hat sich ein schriftliches Ersuchen, das fünf Punkte abfragt:

  1. Welche Vorschrift die Bank anwendet, mit Artikel, Absatz und Buchstaben.
  2. Welche Leistung oder welches Produkt die Bank für verboten hält.
  3. Von welchen Tatsachen die Bank ausgeht, etwa Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit und Höhe der Einlagen.
  4. Ob die Bank Ausnahmen wie den Aufenthaltstitel geprüft hat und mit welchem Ergebnis.
  5. Ob die Bank kündigt, weil das Sanktionsrecht es verlangt, oder aus eigener Entscheidung.

Die letzte Frage ist die wichtigste. Nennt die Bank ein Verbot, lässt es sich am Wortlaut prüfen. Nennt sie eine eigene Entscheidung, fällt das Sanktionsargument weg.

Fallbeispiel: Die Pianistin aus Wien

Eine Pianistin mit russischem Pass lebt seit vielen Jahren in Wien. Sie besitzt einen österreichischen Aufenthaltstitel. Ihr Hauptkonto führt sie bei einer Bank in Deutschland, weil dort Verlagsabrechnungen und Konzertgagen eingehen. Daneben unterhält sie ein Tagesgeldkonto, ein kleines Depot und eine Kreditkarte.

Dann kommt der Brief. Die Bank beendet sämtliche Produkte, Begründung: die EU-Sanktionen gegen Russland. Eine Vorschrift nennt das Schreiben nicht. Die Pianistin lässt es anwaltlich prüfen.

Die Prüfung beginnt beim Aufenthaltstitel. Er stammt aus einem Mitgliedstaat und ist gültig. Damit greifen Art. 5b Abs. 3, Art. 5e Abs. 2 und Art. 5f Abs. 2. Die Schwelle für Einlagen gilt für sie nicht. Weder ihre Kreditkarte noch ihr Depot fällt unter ein Verbot.

Gelistet ist sie nicht. Für keines ihrer Produkte trägt das Sanktionsrecht die Kündigung. Was bleibt, ist allenfalls eine geschäftliche Entscheidung der Bank.

Auf dieser Grundlage lässt sich die Bank auffordern, die Gesamtkündigung zurückzunehmen oder auf eine konkret benannte Leistung zu beschränken. Ob die Bank dem folgt oder sich auf vertragliche Gründe zurückzieht, zeigt ihre Antwort. Das Wort „Sanktionen“ allein trägt die Kündigung jedenfalls nicht mehr.

Hätte die Pianistin keinen Aufenthaltstitel, sähe das Bild anders aus. Dann griffe die Schwelle von 100.000 Euro für Einlagen, und die Kreditkarte fiele unter Art. 5b Abs. 2. Auch dann bliebe aber ein Girokonto unterhalb der Schwelle zulässig, samt Online-Banking nach Art. 5c Abs. 1a, ebenso ein Depot mit älteren Papieren. Selbst im strengeren Fall rechtfertigt das Sanktionsrecht keine Totalsperre.

So führen Sie die Gesamtkündigung auf das Gebotene zurück

Was das Sanktionsrecht verbietet, bleibt verboten. Alles andere soll weiterlaufen. Der Weg dorthin führt über eine saubere Gegenüberstellung von Produkt und Norm.

  1. Kündigung und Fristen sichern: Datum des Schreibens, Zugang und Enddatum je Produkt notieren.
  2. Eigene Lage belegen: Pass, Aufenthaltstitel, gegebenenfalls zweiter Pass, Meldebescheinigung und eine Übersicht aller Einlagen bei dieser Bank.
  3. Begründung anfordern: Vorschrift und betroffene Leistung schriftlich verlangen.
  4. Gegenüberstellung erstellen: jedes Produkt mit der einschlägigen Norm, ihren Merkmalen und den Ausnahmen abgleichen.
  5. Rücknahme oder Beschränkung verlangen: Die Kündigung soll nur so weit reichen, wie ein Verbot tatsächlich greift.
  6. Zahlungen absichern: laufende Verpflichtungen wie Miete, Steuern und Darlehensraten rechtzeitig und auf rechtmäßigem Weg weiterführen. Wo Art. 5b greift, kann die zuständige Behörde Einlagen und Dienste für Grundbedürfnisse wie Miete und Steuern nach Art. 5c Abs. 1 Buchst. a genehmigen.

Zeit ist der knappste Faktor. Die Kündigungsfrist wirkt lang, bis die erste Antwort der Bank drei Wochen braucht. Ein anwaltliches Schreiben, das jedes Produkt seiner Norm gegenüberstellt, verlangt eine Antwort in der Sache. Bleibt es bei Floskeln, kommen gerichtliche Schritte in Betracht.

Die Lösung liegt im rechtmäßigen Weg, nicht in Umwegen. Wer Vermögen auf Dritte verschiebt oder Zahlungen über fremde Konten leitet, gefährdet seine Position. Wer dagegen offen belegt, was das Gesetz verlangt, entzieht der pauschalen Kündigung ihr stärkstes Argument.

Häufige Fragen zu Russland-Sanktionen und Bankkonto

Darf eine Bank in Deutschland für russische Staatsangehörige ein Girokonto führen?

Ja. Das Sanktionsrecht verbietet kein Girokonto. Art. 5b Abs. 1 begrenzt nur die Annahme von Einlagen oberhalb von 100.000 Euro je Kreditinstitut. Für Kunden mit Aufenthaltstitel in der EU, im EWR oder in der Schweiz gilt selbst diese Grenze nicht.

Bekomme ich mit russischem Pass in Deutschland noch einen Kredit?

Das Sanktionsrecht steht dem bei Privatpersonen nicht entgegen, solange sie nicht gelistet sind. Das Kreditverbot in Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betrifft bestimmte russische Banken und Unternehmen aus den Anhängen. Ob die Bank finanziert, entscheidet sie nach ihren eigenen Maßstäben.

Darf ich meine Wertpapiere verkaufen?

Art. 5f verbietet den Verkauf bestimmter Papiere an russische Kunden, nicht den Verkauf durch sie. Art. 5e betrifft nur Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden. Praktische Hürden in der Verwahrkette bleiben dennoch möglich.

Darf die Bank mir Online-Banking oder Überweisungen wegen der Sanktionen verweigern?

Pauschal verlangt das Sanktionsrecht das nicht. Art. 5c Abs. 1a nimmt die Zugangsdaten zum eigenen Konto ausdrücklich vom Verbot des Art. 5b Abs. 2 aus. Dieses Verbot erfasst ohnehin nur bestimmte Zahlungsdienste und gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels in der EU, im EWR oder in der Schweiz.

Ist eine Kündigung unwirksam, wenn kein Sanktionsverbot greift?

Nicht automatisch. Fehlt ein Verbot, fällt nur die sanktionsrechtliche Begründung weg. Ob die Bank aus vertraglichen Gründen kündigen darf, ist eine eigene Frage, die nach Vertrag und Zivilrecht zu beantworten ist.

Wie wir Mandanten bei Sanktionsfragen rund um Konto, Depot und Zahlungen begleiten, lesen Sie auf unserer Seite zu Sanktionen und Bankbeziehungen. Mit unserem Sanktionen-Check ordnen Sie Ihre Lage vorab selbst ein. Mit Ihnen korrespondieren wir auf Deutsch, Englisch oder Russisch.

Schicken Sie uns das Schreiben Ihrer Bank, Ihren Pass, soweit vorhanden Ihren Aufenthaltstitel und eine Liste aller Produkte, die Sie dort führen.

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