Vermögensarrest aufheben: Wie Sie Ihr Vermögen freibekommen

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 17. Oktober 2026 · Thema: Vermögensarrest aufheben

Ihr Konto ist gesperrt, und Gehälter, Miete und Lieferanten bleiben unbezahlt. Dahinter steckt oft ein Vermögensarrest der Staatsanwaltschaft nach § 111e StPO. Er sichert eine spätere Einziehung von Wertersatz (§ 73c StGB), noch bevor überhaupt Anklage erhoben ist. Wer den Vermögensarrest aufheben lassen will, muss schnell und gezielt angreifen. Gerichte heben Arreste durchaus auf, etwa bei zu schwachem Verdacht (LG Zwickau, 09.04.2026, E 1 Qs 51/26).

Vermögensarrest aufheben: Gesperrtes Geschäftskonto nach Arrest der Staatsanwaltschaft

Der Arrest kommt zudem meist ohne Vorwarnung. Die Bank meldet eine Pfändung, und auf einmal ist das Geschäftskonto blockiert. Manchmal trifft es außerdem Grundstücke, Depots oder Privatkonten. Gerade für ein Unternehmen ist das schnell existenzbedrohend. Trotzdem ist der Arrest keine Strafe und kein Urteil. Er ist eine vorläufige Sicherung, und er hat klare Grenzen.

Vermögensarrest aufheben: Was hinter der Sperre steckt

Das Strafrecht will verhindern, dass sich eine Straftat lohnt. Deshalb ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was ein Beteiligter durch die Tat erlangt hat (§ 73 StGB). Ist das Erlangte nicht mehr greifbar, zieht das Gericht einen Geldbetrag in gleicher Höhe ein (§ 73c StGB). Diesen späteren Zahlungsanspruch sichert der Vermögensarrest.

Der Arrest kann also auch Geld treffen, das mit der Tat nichts zu tun hat. Denn es geht um den Wert, nicht um bestimmte Scheine. Das Gesetz erlaubt den Zugriff auf bewegliches und unbewegliches Vermögen (§ 111e Abs. 1 StPO). Eine Geldstrafe und Verfahrenskosten darf der Arrest dagegen erst nach einem Urteil oder Strafbefehl sichern (§ 111e Abs. 2 StPO).

Was die Staatsanwaltschaft für einen Arrest braucht

Zunächst müssen Gründe für die Annahme bestehen, dass später Wertersatz eingezogen wird. Bei dringenden Gründen soll das Gericht den Arrest anordnen (§ 111e Abs. 1 StPO). Zuständig ist also grundsätzlich das Gericht. Bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft selbst handeln. Sie muss dann aber binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 111j Abs. 2 StPO).

Außerdem muss der Arrest nötig und verhältnismäßig sein. Gerichte verlangen in der Regel ein Sicherungsbedürfnis. Ohne Arrest muss die spätere Vollstreckung also ernsthaft gefährdet sein. Die Schwere des Vorwurfs allein reicht dafür nur ausnahmsweise. Das LG Amberg hob deshalb einen Arrest über 111.646,59 Euro auf (Beschluss vom 06.05.2024, 11 Qs 25/24). Denn Anzeichen für ein Beiseiteschaffen fehlten, und der Arrest hätte die Existenz des Beschuldigten zerstört.

Geschäftsführer und GmbH: Wessen Vermögen haftet

Fließt Geld aus einer Tat auf das Konto einer GmbH, hat zunächst die Gesellschaft etwas erlangt. Dann richtet sich die Einziehung gegen sie als Dritte (§ 73b StGB). Der Geschäftsführer haftet damit nicht automatisch mit seinem Privatvermögen.

Das hat der BGH im Januar 2026 deutlich gemacht. Die bloße Verfügungsbefugnis eines Geschäftsführers über das Firmenvermögen reicht nicht aus. Vielmehr muss das Gericht feststellen, dass er selbst etwas bekommen hat. Deshalb strich der BGH eine Einziehung von 948.500 Euro gegen ihn (Beschluss vom 12.01.2026, 1 StR 502/25).

Anders liegt es allerdings, wenn die Firma nur eine leere Hülle ist. Gleiches gilt, wenn Gelder sofort und vollständig an den Geschäftsführer weitergeleitet werden. Gerade hier lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Zahlungsflüsse.

Vermögensarrest aufheben: Die stärksten Angriffspunkte

Ein Arrest steht und fällt jedoch mit seiner Begründung. Das LG Zwickau hob einen Arrest wegen Geldwäscheverdachts auf. Eine Verdachtsmeldung der Bank begründet nach dem Gericht nicht automatisch einen Anfangsverdacht. Zudem muss der Beschluss konkrete Zahlungen nennen und eine mögliche Vortat erklären (E 1 Qs 51/26). Prüfen Sie den Arrest deshalb auf diese Schwachstellen:

  • Fehlender oder zu vager Tatverdacht ohne konkrete Tatsachen.
  • Kein Sicherungsbedürfnis, weil Sie kein Vermögen verschoben haben.
  • Falsche Berechnung des angeblich Erlangten.
  • Zugriff auf Privatvermögen, obwohl nur die GmbH etwas erlangt hat.
  • Unverhältnismäßige Folgen für Betrieb, Arbeitsplätze und Lebensunterhalt.
  • Lange Dauer ohne erkennbaren Fortschritt der Ermittlungen.

Der Beschluss muss außerdem eine Lösungssumme festsetzen (§ 111e Abs. 4 StPO). Hinterlegen Sie diesen Betrag, stoppt die Vollziehung. Wer einen Vermögensarrest aufheben will, hat damit einen Weg, wenn andere Sicherheiten verfügbar sind.

Anna O. Orlowa, LL.M., Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Ein Arrest ist ein Verdacht mit Zugriff auf Ihr Konto. Wer ihn hinnimmt, finanziert das Verfahren gegen sich selbst. Wer ihn angreift, zwingt die Behörde, ihren Verdacht offenzulegen.“

Anna O. Orlowa, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Fachanwältin für Erbrecht · zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern
REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Neue Pläne 2026: Beweislastumkehr bei unklarer Herkunft

Der Bundesrat will den Zugriff zudem weiter erleichtern. Sein Entwurf sieht eine gesetzliche Vermutung vor. Steht der Wert eines sichergestellten Gegenstands in grobem Missverhältnis zu den legalen Einkünften, soll die illegale Herkunft vermutet werden. Das betrifft die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB (BT-Drucksache 21/5777 vom 06.05.2026).

Noch ist das allerdings kein geltendes Recht. Die Bundesregierung unterstützt das Ziel, will aber eine eigene Reform vorlegen. Für vermögende Privatpersonen und Unternehmer heißt das trotzdem schon jetzt: Herkunftsnachweise für größere Werte sollten geordnet vorliegen.

Vermögensarrest aufheben: Ihre ersten Schritte

  1. Besorgen Sie den Arrestbeschluss und notieren Sie, wann und wie Sie von der Sperre erfahren haben.
  2. Äußern Sie sich nicht zur Sache, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt.
  3. Beantragen Sie über Ihren Verteidiger Akteneinsicht.
  4. Legen Sie Beschwerde ein oder beantragen Sie bei einer Eilanordnung der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung.
  5. Belegen Sie die legale Herkunft Ihres Vermögens und Ihre laufenden Verpflichtungen.
  6. Prüfen Sie Sicherheiten, um die Lösungssumme zu hinterlegen.

Häufige Fragen

Wie lange darf ein Vermögensarrest dauern?

Eine feste Höchstdauer nennt das Gesetz nicht. Je länger der Arrest jedoch dauert, desto schwerer wiegt der Eingriff. Deshalb muss die Verhältnismäßigkeit immer wieder neu geprüft werden.

Darf die Staatsanwaltschaft ohne Richter einen Arrest anordnen?

Nur bei Gefahr im Verzug. Dann muss sie binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 111j Abs. 2 StPO). Sie selbst können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung verlangen.

Trifft der Arrest auch mein Privatvermögen als Geschäftsführer?

Nur wenn Sie selbst etwas aus der Tat erlangt haben. Die bloße Verfügungsbefugnis über Firmenkonten reicht nicht (BGH, 1 StR 502/25). Prüfen Sie daher, wohin das Geld tatsächlich geflossen ist.

Kann ich den Vermögensarrest aufheben lassen, wenn ich Sicherheit leiste?

Ja, über die Lösungssumme im Beschluss (§ 111e Abs. 4 StPO). Hinterlegen Sie diesen Betrag, stoppt die Vollziehung, und Sie können die Aufhebung beantragen. Das bindet allerdings ebenfalls Kapital.

Hilft eine Aussage, um den Vermögensarrest aufheben zu lassen?

Selten ohne Vorbereitung. Denn erst die Akte zeigt, worauf sich der Verdacht stützt. Danach kann eine gezielte schriftliche Stellungnahme über den Verteidiger sinnvoll sein.

Lesen Sie auch unsere Beiträge zum Vermögensermittlungsverfahren des Zolls und zur Vorladung wegen Geldwäsche. Weitere Themen finden Sie auf unserer Seite Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Ihre eigene Lage ordnen Sie mit dem Vermögensschutz-Check ein.

Schicken Sie uns den Arrestbeschluss, die Mitteilung Ihrer Bank und eine Übersicht der betroffenen Konten. Sie erfahren dann, wo der Arrest angreifbar ist und wie Sie schnell wieder handlungsfähig werden.

kontakt@rexus-recht.de