Erbe ausschlagen mit Vollmacht: Was das OLG erlaubt
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht · Stand: 14. Oktober 2026
Ihr Vater ist verwitwet, hochbetagt und hat selbst mehr als genug Vermögen. Das Erbe der Mutter würde bei ihm nur liegen bleiben und später ein zweites Mal Erbschaftsteuer kosten. Ausschlagen kann er nicht mehr selbst. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden: Ein Bevollmächtigter darf die Erbschaft für ihn ausschlagen, auch wenn er selbst davon profitiert. Hier lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen das trägt und wie Sie Ihre Vorsorgevollmacht dafür aufstellen.

Kurz beantwortet
- Eine Erbschaft kann durch einen Bevollmächtigten ausgeschlagen werden. Die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein (§ 1945 Abs. 3 BGB).
- Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.02.2026, 8 W 4/25) hat das bestätigt. Dass der Bevollmächtigte durch die Ausschlagung selbst Erbe wird, macht sie nicht missbräuchlich, wenn sie dem Willen der Familie entspricht.
- Ein Vorausvermächtnis bleibt trotz Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich bestehen.
- Ein Betreuer braucht für die Ausschlagung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1851 Nr. 1 BGB). Ein Bevollmächtigter braucht sie nicht.
- Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 1944 BGB). Danach gilt die Erbschaft als angenommen.
Der Fall: Sohn schlägt für den Vater aus
Die Eltern hatten einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Nach dem Tod der Mutter schlug einer der Söhne die Erbschaft für den Vater aus. Er handelte aufgrund einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht. Durch die Ausschlagung fiel der Anteil des Vaters an die Söhne.
Das Nachlassgericht verweigerte den Erbschein. Seine Begründung: Die Ausschlagung sei höchstpersönlich und der Sohn habe die Vollmacht missbraucht, um sich selbst zu bereichern. Das OLG Stuttgart hob diese Entscheidung auf.
Die Kernaussagen des Senats:
- Vertretung ist zulässig. § 1945 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass ein Bevollmächtigter ausschlagen kann. Das Gesetz verlangt nur die richtige Form der Vollmacht.
- Eigener Vorteil ist kein Missbrauch. Der Vater verfügte über erhebliches eigenes Vermögen und war auf das Erbe nicht angewiesen. Die Ausschlagung entsprach der langfristigen Planung der Eltern, die sich im Erbvertrag zeigte.
- Das Vorausvermächtnis bleibt. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert ein im Erbvertrag vereinbartes Vorausvermächtnis nicht automatisch.
Warum die Ausschlagung Erbschaftsteuer spart
Erbt der überlebende Ehegatte, wird das Vermögen zweimal besteuert: beim ersten Erbfall beim Ehegatten, beim zweiten Erbfall bei den Kindern. Schlägt der Ehegatte aus, erben die Kinder direkt vom verstorbenen Elternteil. Sie nutzen dann ihren Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber diesem Elternteil (§ 16 ErbStG). Der Freibetrag gegenüber dem anderen Elternteil steht ihnen später zusätzlich zur Verfügung.
Ob sich die Ausschlagung lohnt, hängt vom Einzelfall ab: vom Güterstand, vom eigenen Vermögen des Überlebenden, von seinem Versorgungsbedarf und davon, wer nach der Ausschlagung tatsächlich Erbe wird.
| Weg | Was passiert | Steuerlicher Effekt |
|---|---|---|
| Ehegatte nimmt an | Vermögen bleibt beim Überlebenden, Kinder erben später | Zwei Erbfälle, Freibeträge der Kinder nach dem ersten Elternteil bleiben ungenutzt |
| Ehegatte schlägt aus | Anteil fällt an die Nächstberufenen, meist die Kinder | Kinder nutzen ihre Freibeträge nach beiden Eltern, kein zweiter Steuerfall für dieses Vermögen |
| Ausschlagung in der Zugewinngemeinschaft | Ehegatte erhält Zugewinnausgleich und kleinen Pflichtteil (§ 1371 Abs. 3 BGB) | Zugewinnausgleich ist steuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG) |
| Ausschlagung gegen Abfindung | Ehegatte erhält eine vereinbarte Zahlung | Abfindung gilt als Erwerb vom Erblasser (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG) |
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Vollmacht oder Betreuer: der entscheidende Unterschied
Fehlt eine Vollmacht und ist der Überlebende nicht mehr geschäftsfähig, bestellt das Gericht einen Betreuer. Der Betreuer darf eine Erbschaft nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ausschlagen (§ 1851 Nr. 1 BGB). Das Gericht prüft dabei das Wohl des Betreuten, nicht die Steuerlast der Kinder. Eine Ausschlagung, die vor allem den Kindern nützt, ist auf diesem Weg schwer zu erreichen. Zudem läuft die Sechs-Wochen-Frist.
Der Bevollmächtigte braucht keine gerichtliche Genehmigung. Er muss aber die Form wahren: Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB). Die öffentlich beglaubigte Vollmacht ist der Erklärung beizufügen oder innerhalb der Frist nachzureichen (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Fallstricke und Irrtümer
- „Eine privatschriftliche Vollmacht reicht.“ Nein. Für die Ausschlagung verlangt das Gesetz eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Eine einfache Unterschrift unter einem Formular genügt nicht.
- „Man kann einen Teil ausschlagen.“ Nein. Die Ausschlagung kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB). Wer nur einen Teil abgeben will, braucht andere Gestaltungen.
- „Die Kinder erben dann automatisch.“ Nicht immer. Der Anteil fällt an den, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende vorher verstorben wäre (§ 1953 Abs. 2 BGB). Ersatzerben im Testament oder Erbvertrag gehen vor. Prüfen Sie das vor der Erklärung.
- „Mit der Ausschlagung ist alles erledigt.“ Ein Ehegatte, der als Testamentserbe ausschlägt, kann unter Umständen als gesetzlicher Erbe berufen bleiben (§ 1948 BGB). Die Erklärung muss alle Berufungsgründe erfassen, die wegfallen sollen.
- „Die Frist beginnt mit dem Tod.“ Sie beginnt mit der Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung. Bei einem Testament oder Erbvertrag nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 BGB).
- Pflegefall: Bezieht der Überlebende bereits Sozialleistungen oder ist ein Heimaufenthalt absehbar, muss die Ausschlagung gesondert geprüft werden. Mehr dazu in unserem Beitrag Haus vor Pflegekosten schützen.
So formulieren Sie die Vorsorgevollmacht
Das OLG Stuttgart hat den Weg geöffnet. Damit er im Ernstfall trägt, sollte die Vollmacht drei Punkte klar regeln:
- Form: notarielle Beurkundung oder zumindest öffentliche Beglaubigung. Nur dann reicht die Vollmacht auch für Grundbuch und Nachlassgericht.
- Umfang: ausdrücklich die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen nennen.
- Interessenkonflikt: festhalten, dass der Bevollmächtigte auch dann handeln darf, wenn er selbst durch die Ausschlagung Erbe wird, und welchem Zweck das dient, etwa der Steuerersparnis in der Familie.
Ergänzend gehört die Abstimmung mit Testament oder Erbvertrag dazu: Wer soll nach einer Ausschlagung erben, und wie ist der Überlebende abgesichert? Ein vorbehaltenes Wohnrecht, ein Nießbrauch oder ein Vorausvermächtnis kann seine Versorgung sichern, während die Substanz an die Kinder geht. Wer das Elternhaus bereits zu Lebzeiten entgeltlich weitergeben will, findet einen Weg in unserem Beitrag Haus an Kinder verkaufen mit zinslosen Raten.
Häufige Fragen
Kann ich eine Erbschaft für meine Mutter ausschlagen?
Ja, wenn Sie eine öffentlich beglaubigte Vollmacht haben, die das umfasst. Ohne Vollmacht kann nur Ihre Mutter selbst oder ein gerichtlich bestellter Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ausschlagen.
Reicht eine Vorsorgevollmacht für die Ausschlagung?
Sie reicht, wenn sie öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet ist und die Ausschlagung inhaltlich abdeckt. Eine nur privatschriftliche Vollmacht genügt nach § 1945 Abs. 3 BGB nicht.
Ist es Missbrauch, wenn ich durch die Ausschlagung selbst erbe?
Nicht ohne Weiteres. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der eigene Vorteil allein keinen Missbrauch begründet, wenn die Ausschlagung dem Willen und der Planung der Familie entspricht und der Vollmachtgeber das Erbe nicht benötigt.
Wie lange habe ich Zeit für die Ausschlagung?
Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund, bei letztem Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland sechs Monate (§ 1944 BGB). Die Vollmacht muss innerhalb dieser Frist vorliegen.
Spart die Ausschlagung wirklich Erbschaftsteuer?
Häufig ja, weil ein zweiter Erbfall für dasselbe Vermögen vermieden wird und die Kinder ihre Freibeträge nach beiden Eltern nutzen. Ob das im Einzelfall aufgeht, hängt vom Güterstand, von Ersatzerben und vom Versorgungsbedarf des Überlebenden ab.
Ihre nächsten Schritte
- Prüfen Sie, ob in Ihrer Familie Vorsorgevollmachten bestehen und in welcher Form.
- Lesen Sie nach, ob die Vollmacht die Ausschlagung von Erbschaften ausdrücklich umfasst.
- Gleichen Sie Vollmacht, Testament oder Erbvertrag ab: Wer erbt nach einer Ausschlagung?
- Lassen Sie durchrechnen, welche Erbschaftsteuer mit und ohne Ausschlagung anfällt.
- Im Erbfall: Notieren Sie sofort das Datum der Kenntnis. Die sechs Wochen laufen.
Vermögensnachfolge rechtzeitig ordnen
So gehen Sie jetzt vor: Öffnen Sie den Nachfolge-Check und beantworten Sie die Fragen zu Vermögen, Familie und vorhandenen Verfügungen. Wir prüfen, ob Ihre Vorsorgevollmacht und Ihr Testament eine steuerlich sinnvolle Ausschlagung zulassen, und sagen Ihnen, was zu ändern ist. Bei größeren Vermögen, Familienstiftung oder Holding finden Sie weitere Informationen unter Vermögensschutz. Alle Themen rund um Erbe und Nachfolge bündelt unsere Seite Erbrecht.
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Quellen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2026, 8 W 4/25; §§ 1371 Abs. 3, 1851 Nr. 1, 1944, 1945, 1948, 1950, 1953 BGB; §§ 3 Abs. 2 Nr. 4, 5 Abs. 2, 16 ErbStG. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

