Notveräußerung: Beschlagnahmte Kryptowerte sichern
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 3. November 2026 · Thema: Notveräußerung
Ihre Bitcoin oder andere Kryptowerte wurden beschlagnahmt, und der Kurs fällt, während das Verfahren dauert? Seit Ende Oktober 2026 können Sie die Notveräußerung selbst beantragen (§ 111p Abs. 2 StPO). So sichern Sie den Euro-Wert. Lehnt die Staatsanwaltschaft ab, entscheidet auf Antrag das Gericht.

Notveräußerung: Was sich seit Ende Oktober 2026 geändert hat
Am 27. Oktober 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 320). Es soll die Abschöpfung von Vermögen in der EU vereinheitlichen. Für Betroffene ist eine Änderung besonders wichtig.
Bisher entschied allein die Staatsanwaltschaft, ob sie Sichergestelltes vorzeitig verkauft. Nun ordnet sie die Notveräußerung von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen an (§ 111p Abs. 2 StPO). Sie können also selbst aktiv werden.
Lehnt die Staatsanwaltschaft Ihren Antrag ab, ist das nicht das letzte Wort. Sie können dagegen die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111p Abs. 5 StPO). Das gilt ebenso für die Anordnung und deren Durchführung.
Wann eine Notveräußerung zulässig ist
Die Notveräußerung betrifft beschlagnahmte Gegenstände und Gegenstände, auf die ein Vermögensarrest vollzogen wurde. Sie ist zulässig, wenn Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht. Gleiches gilt bei unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten der Aufbewahrung (§ 111p Abs. 1 StPO).
An die Stelle des Gegenstands tritt dann der Erlös. Das Verfahren läuft also mit dem Geldbetrag weiter. Wird die Beschlagnahme später aufgehoben, erhalten Sie den Erlös zurück.
Durchgeführt wird die Veräußerung von der Staatsanwaltschaft. Dafür gelten die Verwertungsregeln der ZPO entsprechend (§ 111p Abs. 4 StPO).
Notveräußerung bei Kryptowerten: Warum das zählt
Kryptowerte schwanken stark. Ein Strafverfahren dauert dagegen oft Jahre. Liegt Bitcoin so lange auf einer Behörden-Wallet, kann der Wert erheblich sinken.
Genau hier hilft der neue Antrag. Mit einer frühen Notveräußerung sichern Sie den Euro-Wert. Steigt der Kurs später, entgeht Ihnen allerdings der Gewinn. Deshalb muss die Entscheidung gut abgewogen werden.
Zudem kosten Verwahrung und Sicherung bei Kryptowerten Aufwand. Auch das kann ein Grund für die Veräußerung sein. Die Staatsanwaltschaft hat dann ein eigenes Interesse an einer schnellen Lösung.
Wer den Antrag auf Notveräußerung stellen kann
Antragsberechtigt ist der Betroffene. Das ist in der Regel, wessen Vermögen beschlagnahmt oder arrestiert wurde. Typisch sind Beschuldigte, aber auch Dritte, deren Konten oder Wallets erfasst wurden.
Vor einer Anordnung von Amts wegen sollen Betroffene außerdem gehört werden (§ 111p Abs. 3 StPO). Nutzen Sie diese Anhörung. Denn hier können Sie Zeitpunkt, Art und Umfang der Veräußerung beeinflussen.
Geschädigte einer Straftat haben ein anderes Interesse. Sie wollen, dass der Wert für ihre Entschädigung erhalten bleibt. Sie können eine Notveräußerung zumindest anregen. Wie Sie gegen einen Arrest selbst vorgehen, zeigt unser Beitrag Vermögensarrest aufheben.
Neu: EU-weiter Austausch und vorläufige Sicherung
Das Gesetz ändert auch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Vermögensabschöpfungsstellen tauschen nun Informationen innerhalb der EU schneller aus (§§ 91k ff. IRG).
Werden dabei Vermögenswerte aufgespürt, können sie vorläufig gesichert werden. Das ist schon vor einem förmlichen Sicherstellungsersuchen möglich (§ 91r IRG). Für Betrugsopfer mit Geldflüssen ins EU-Ausland ist das ein wichtiger Hebel.
Für Beschuldigte bedeutet es dagegen: Vermögen im EU-Ausland ist schneller erreichbar als früher. Wie Kryptowerte gepfändet werden, erklärt unser Beitrag Kryptowerte pfänden.
Typische Fälle aus der Praxis
Häufig trifft es Anleger, deren Börsenkonto im Zuge von Geldwäscheermittlungen gesperrt wurde. Die Kryptowerte bleiben dann oft monatelang eingefroren. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei Durchsuchungen, bei denen Hardware-Wallets mitgenommen werden.
Betroffen sind außerdem Unternehmen, deren Treasury Kryptowerte hält. Hier kann eine Sicherstellung schnell die Liquidität gefährden. Eine Notveräußerung schafft dann zumindest planbare Euro-Beträge.
Notveräußerung: Risiken richtig abwägen
Ein Antrag ist keine Formsache. Denn mit dem Verkauf geben Sie die Chance auf Kursgewinne auf. Außerdem kann ein Verkauf steuerliche Folgen haben.
Wichtig ist zudem die Verteidigungsstrategie. Wer die Beschlagnahme für rechtswidrig hält, sollte zuerst dagegen vorgehen. Die Notveräußerung ersetzt diesen Angriff nicht. Sie sichert nur den Wert, solange das Verfahren läuft.
Schließlich kommt es auf die Art der Werte an. Bei illiquiden Token kann ein Verkauf weit unter Marktwert drohen. Dann sollten Sie Art und Weise der Verwertung mit der Staatsanwaltschaft abstimmen.
Notveräußerung: Ihre ersten Schritte
- Fordern Sie den Beschlagnahme- oder Arrestbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll an.
- Lassen Sie Bestand, Wallet-Adressen und Kurswert zum Stichtag dokumentieren.
- Prüfen Sie, ob Sie die Maßnahme angreifen oder den Wert sichern wollen.
- Stellen Sie dann gegebenenfalls den Antrag nach § 111p Abs. 2 StPO.
- Beantragen Sie bei Ablehnung die gerichtliche Entscheidung nach § 111p Abs. 5 StPO.
- Klären Sie vorab die steuerlichen Folgen eines Verkaufs.
Häufige Fragen
Was ist eine Notveräußerung?
Der vorzeitige Verkauf sichergestellter Gegenstände während des Verfahrens. Der Erlös tritt an die Stelle des Gegenstands.
Kann ich die Notveräußerung meiner Kryptowerte selbst beantragen?
Ja. Seit Ende Oktober 2026 ordnet die Staatsanwaltschaft sie auch auf Antrag des Betroffenen an (§ 111p Abs. 2 StPO).
Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft ablehnt?
Sie können die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111p Abs. 5 StPO). Das Gericht kann die Veräußerung auch aussetzen.
Bekomme ich den Erlös zurück?
Wird die Sicherstellung aufgehoben, erhalten Sie den Erlös. Wird dagegen eingezogen, verfällt auch der Erlös.
Lohnt sich die Notveräußerung immer?
Nein. Sie sichert den Wert, verhindert aber spätere Kursgewinne. Ob sie sinnvoll ist, hängt von Verfahrensdauer, Risiko und Strategie ab.
Mehr zu unserem Bereich Kryptowerte. Ihren Fall prüfen Sie zuerst im Plattform-Check.
Schicken Sie uns den Beschlagnahme- oder Arrestbeschluss, das Sicherstellungsprotokoll und Ihre Wallet-Übersicht.

