Devisentermingeschäft: Bank verlangt Sicherheiten
Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: 4. November 2026 · Thema: Devisentermingeschäft
Ihr Devisentermingeschäft liegt im Minus, und die Bank fordert plötzlich zusätzliche Sicherheiten? Dann müssen Sie nicht sofort zahlen. Zuerst prüfen Sie, ob der Rahmenvertrag oder Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken die Forderung trägt. Außerdem muss die Bank eine angemessene Frist setzen (Nr. 13 Abs. 3 AGB-Banken). War schon die Beratung fehlerhaft, haftet die Bank zudem nach § 280 Abs. 1 BGB.

Devisentermingeschäft: Warum die Bank nachfordert
Viele Mittelständler sichern ihre Fremdwährungsgeschäfte ab. Sie kaufen oder verkaufen Dollar, Franken oder Yuan zu einem festen Kurs für einen späteren Termin. Ein solches Devisentermingeschäft schützt die Kalkulation. Bewegt sich der Kurs jedoch gegen das Unternehmen, entsteht ein negativer Marktwert.
Für diesen Betrag trägt die Bank ein Ausfallrisiko. Deshalb verlangt sie dann Sicherheiten, oft per E-Mail und mit kurzer Frist. In der Praxis spricht man vom Margin Call.
Wichtig ist aber Folgendes: Der negative Marktwert ist zunächst nur ein Bewertungsverlust. Zahlen müssen Sie ihn erst bei Fälligkeit oder bei vorzeitiger Beendigung. Gleichzeitig steht dem Verlust oft ein Vorteil im Grundgeschäft gegenüber. Denn die Ware wird in Euro günstiger oder der Erlös steigt.
Welche Rechtsgrundlage die Bank braucht
Eine Pflicht zum Nachschuss besteht nur, wenn ein Vertrag sie vorsieht. Die europäische Derivateverordnung EMIR verpflichtet nichtfinanzielle Unternehmen unterhalb der Clearingschwelle nicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. 11 Abs. 3 EMIR). Absicherungsgeschäfte zählen außerdem nicht zur Schwelle (Art. 10 Abs. 3 EMIR). Die meisten Mittelständler liegen deshalb darunter.
Folglich kommt es auf drei Dokumente an:
- den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte mit einem etwaigen Besicherungsanhang,
- die Kredit- oder Handelslinie mit ihren Sicherheitenklauseln,
- die AGB-Banken, insbesondere Nr. 13.
Fehlt ein Besicherungsanhang, stützt sich die Bank meist auf Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken. Danach kann sie Sicherheiten nachfordern, wenn sich das Risiko erhöht. Ein bloßer Kursausschlag genügt dafür jedoch nicht immer. Vielmehr muss die Bank eine erhöhte Risikobewertung begründen. Zudem muss sie eine angemessene Frist einräumen.
Devisentermingeschäft im Minus: Margin Call prüfen
Prüfen Sie jede Forderung zuerst rechnerisch. Verlangen Sie deshalb eine nachvollziehbare Bewertung zum Stichtag. Dazu gehören Kurs, Terminaufschlag, Restlaufzeit und Bewertungsmethode.
Außerdem prüfen Sie Freibeträge und Mindesttransferbeträge aus dem Besicherungsanhang. Liegt der Wert darunter, besteht keine Nachschusspflicht.
Ferner zählen bereits gestellte Sicherheiten. Grundschulden, Abtretungen oder Guthaben decken das Derivaterisiko oft schon mit ab. Dann ist die Bank häufig bereits ausreichend gesichert.
Was droht, wenn Sie nicht zahlen
Stellt das Unternehmen die Sicherheit nicht fristgerecht, darf die Bank kündigen (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Außerdem enthalten Rahmenverträge eigene Beendigungsgründe. Nach der Kündigung fasst die Bank alle Einzelgeschäfte zu einer Ausgleichsforderung zusammen. Damit ist der negative Marktwert sofort fällig. Häufig kündigt sie dann auch weitere Linien.
Deshalb sollten Sie vor Fristablauf reagieren. Eine schriftliche Stellungnahme mit Gegenvorschlag hält die Verhandlung offen. Zum Beispiel kommen eine Teilbesicherung, eine Laufzeitverlängerung oder die Glattstellung einzelner Geschäfte in Betracht. Mehr zur Kündigung von Linien lesen Sie in unserem Beitrag Kontokorrentkredit gekündigt.
Devisentermingeschäft und Beratungsfehler der Bank
Viele Margin Calls zeigen einen Fehler beim Abschluss. Das gilt vor allem, wenn das Volumen das Grundgeschäft übersteigt. Dann sichert das Unternehmen nicht mehr ab, sondern spekuliert. Gleiches gilt für Strukturen mit Knock-in, Ratio oder Hebel.
Die beratende Bank muss das Produkt anleger- und objektgerecht erklären. Verletzt sie diese Pflicht, haftet sie nach § 280 Abs. 1 BGB. Zudem muss sie über einen anfänglich negativen Marktwert aufklären (BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13). Bei einem konnexen Grundgeschäft gilt diese Pflicht allerdings grundsätzlich nicht. Ob das WpHG zusätzlich anwendbar ist, hängt von der Ausgestaltung ab. Einzelheiten erläutert unser Beitrag Zinsswap Schadensersatz.
Ein Schadensersatzanspruch hilft auch beim Margin Call. Denn das Unternehmen kann ihn der Forderung der Bank entgegenhalten.
Devisentermingeschäft in der Krise und Insolvenz
Gerät das Unternehmen in die Krise, verschärft sich die Lage. Die Bank prüft dann Sicherheiten und Linien gleichzeitig. Kommt es zur Insolvenz, greift § 104 InsO. Danach kann keine Seite mehr Erfüllung verlangen. Stattdessen entsteht eine Forderung wegen Nichterfüllung nach dem Marktwert.
Diese Forderung kann die Bank nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen (§ 104 Abs. 5 InsO). Hat sie jedoch Sicherheiten, verwertet sie diese vorrangig. Daher lohnt ein Blick auf den Sicherheitenpool. Geschäftsführer müssen zudem die Antragspflicht aus § 15a InsO beachten. Denn ein hoher Ausgleichsbetrag kann die Zahlungsfähigkeit schnell gefährden.
Verjährung von Ansprüchen gegen die Bank
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Pflichtverletzung erfahren (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon tritt die Verjährung spätestens zehn Jahre nach Entstehung ein (§ 199 Abs. 3 BGB). Bei Falschberatung entsteht der Anspruch regelmäßig schon mit dem Abschluss. Deshalb sollten Sie ein älteres Devisentermingeschäft jetzt prüfen lassen.
Devisentermingeschäft: Ihre ersten Schritte
- Zahlen Sie nicht vorschnell, aber lassen Sie die Frist nicht verstreichen.
- Fordern Sie die Bewertung und die Berechnung der Sicherheit schriftlich an.
- Sichern Sie Rahmenvertrag, Besicherungsanhang, Bestätigungen und Beratungsunterlagen.
- Gleichen Sie Volumen und Laufzeit mit dem Grundgeschäft ab.
- Prüfen Sie, welche Sicherheiten die Bank bereits hält.
- Schlagen Sie der Bank schriftlich eine Lösung vor.
Häufige Fragen zum Devisentermingeschäft
Muss ich einen Margin Call sofort bezahlen?
Nein. Die Bank muss eine angemessene Frist setzen. Innerhalb dieser Frist prüfen Sie Grundlage und Höhe.
Darf die Bank ohne Besicherungsanhang Sicherheiten verlangen?
Unter Umständen ja, nämlich nach Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken. Allerdings muss sich das Risiko tatsächlich erhöht haben.
Muss mein Unternehmen nach EMIR Sicherheiten stellen?
Eine gesetzliche Pflicht trifft nichtfinanzielle Unternehmen erst oberhalb der Clearingschwelle. Darunter entscheidet allein der Vertrag.
Kann ich das Geschäft vorzeitig auflösen?
Ja, meist im Einvernehmen mit der Bank. Dann zahlen Sie jedoch den aktuellen Marktwert. Lassen Sie diesen Wert deshalb vorher prüfen.
Haftet die Bank für ein spekulatives Devisentermingeschäft?
Ja, wenn sie falsch beraten hat. Das gilt besonders bei Übersicherung oder komplexen Strukturen.
Mehr zu unserem Bankrecht. Ihren Fall prüfen Sie zuerst im Bankrecht-Check.
Schicken Sie uns den Rahmenvertrag, die Geschäftsbestätigungen und das Schreiben der Bank mit dem Margin Call.

