Güterstand bei Ehen vor 1986 mit Auslandsbezug: Wann deutsches, wann ausländisches Recht gilt

Autorin: Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht · Stand: 16. Oktober 2026

Ob bei einer Ehe vor 1986 mit Auslandsbezug deutsches oder ausländisches Güterrecht gilt, entscheidet häufig ein einziger Stichtag: der 9. April 1983. Davon hängt ab, ob der überlebende Ehegatte neben zwei Kindern die Hälfte oder ein Drittel erbt und ob ein Teil seines Erwerbs als fiktiver Zugewinnausgleich steuerfrei bleibt. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Prüfung im März 2026 an einer deutsch-österreichischen Ehe durchgeführt.

Güterstand bei Ehen vor 1986 mit Auslandsbezug: Erbquote und Erbschaftsteuer

Warum entscheidet der Güterstand über die Erbquote?

Der Güterstand verschiebt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten um bis zu ein Sechstel des Nachlasses. Welches Erbrecht gilt, bestimmt seit 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung, regelmäßig nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Welches Güterrecht gilt, wird davon getrennt ermittelt, und zwar nach eigenen Regeln, die bei älteren Ehen bis in die Zeit der Eheschließung zurückreichen.

Bei deutschem Erbrecht und Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB) und erhält ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB), zusammen die Hälfte. Bei Gütertrennung erben der Ehegatte und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei zwei Kindern sind das je ein Drittel.

Zwei Kinder, deutsches Erbrecht Zugewinngemeinschaft Gütertrennung
Erbteil Ehegatte 1/2 1/3
Erbteil je Kind 1/4 1/3
Pflichtteil je Kind bei Enterbung 1/8 1/6
Steuerfreier fiktiver Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 ErbStG) möglich entfällt

Bei einem Nachlass von 3 Mio. Euro liegt zwischen beiden Spalten für den Ehegatten ein Unterschied von 500.000 Euro, für jedes Kind von 250.000 Euro. Für Unternehmerfamilien zählt ebenso die Pflichtteilszeile der Tabelle: Die Pflichtteilslast, die ein Unternehmensnachfolger gegenüber enterbten Geschwistern trägt, hängt am selben Güterstand.

Was hat das Oberlandesgericht Köln entschieden?

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass für eine 1964 in Österreich geschlossene Ehe deutsches Güterrecht gilt, weil die Eheleute am 9. April 1983 gemeinsam in Deutschland lebten (Beschluss vom 23.03.2026, 2 W 44/26). Der Ehemann war spätestens seit 1963 Deutscher, die Ehefrau Österreicherin; die Familie lebte seit 1972 dauerhaft in Deutschland. Die Ehefrau starb 2017 ohne Testament und ohne Ehevertrag.

Das Nachlassgericht erteilte damals einen Erbschein: Ehemann zur Hälfte, die beiden Söhne zu je einem Viertel. Nach dem Tod des Vaters beantragte einer der Söhne 2025 die Einziehung. Sein Argument: Es gelte österreichisches Güterrecht mit Gütertrennung, die Kinder hätten deshalb je ein Drittel geerbt. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.

Tragend war die Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB. Am Stichtag fehlte eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, die Eheleute hatten aber ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Eine stillschweigende Wahl österreichischen Rechts sah das Gericht nicht, und für eine Analogie oder eine einschränkende Auslegung der Vorschrift fehlte nach seiner Auffassung eine Regelungslücke.

Welche Stichtage gelten für Ihre Ehe?

Maßgeblich ist zuerst das Datum der Eheschließung, danach die Lage der Eheleute an bestimmten Stichtagen. Der Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte 1983 die frühere Regel, nach der allein das Heimatrecht des Ehemannes entschied, für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 22.02.1983, 1 BvL 17/81). Der Gesetzgeber hat daraufhin die Übergangsvorschrift geschaffen, die bis heute über das Vermögen langjähriger Ehen entscheidet. Prüfen Sie Ihre Lage in dieser Reihenfolge:

  1. Ehe vor dem 1. April 1953: Die güterrechtlichen Wirkungen bleiben unberührt. Die Eheleute können aber eine Rechtswahl nach dem früheren Art. 15 EGBGB treffen (Art. 220 Abs. 3 Satz 6 EGBGB).
  2. Ehe zwischen dem 1. April 1953 und dem 8. April 1983: Bis zum 8. April 1983 gilt das Recht des Staates, dem beide bei Heirat angehörten, sonst das Recht, dem sie sich unterstellt haben oder von dem sie ausgegangen sind, hilfsweise das Heimatrecht des Ehemannes. Ab dem 9. April 1983 gilt der frühere Art. 15 EGBGB; wer vorher unter die Hilfsregel fiel, wird so behandelt, als hätte er an diesem Tag geheiratet (Art. 220 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EGBGB).
  3. Ehe zwischen dem 9. April 1983 und dem 28. Januar 2019: Es gilt der frühere Art. 15 EGBGB, solange die Eheleute keine Rechtswahl nach der Europäischen Güterrechtsverordnung getroffen haben (Art. 220 Abs. 3 Satz 5, Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB). Anzuknüpfen ist dann zunächst an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, sonst an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt.
  4. Ehe ab dem 29. Januar 2019 oder spätere Rechtswahl: Es gilt die Europäische Güterrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103).

Ein Wechsel des Güterrechts zum 9. April 1983 löst nach der Vorschrift keine sofort fälligen Ausgleichsansprüche aus; solche Ansprüche galten bis zum 1. September 1986 als gestundet (Art. 220 Abs. 3 Satz 4 EGBGB). Für die Nachlassplanung zählt vor allem, welches Recht heute auf das gesamte Ehevermögen anzuwenden ist.

Typisch betroffen sind Ehepaare, bei denen einer der Partner bei der Heirat noch eine andere Staatsangehörigkeit hatte, die im Ausland geheiratet haben oder die erst Jahre nach der Eheschließung nach Deutschland gezogen oder eingebürgert worden sind. Bei ihnen entscheidet die Lage am Stichtag, nicht die heutige: Eine spätere Einbürgerung ändert an der Anknüpfung nichts, wie der Kölner Fall zeigt.

Was bedeutet das für die Erbschaftsteuer?

Die Steuerbefreiung für den fiktiven Zugewinnausgleich knüpft an die Zugewinngemeinschaft des § 1363 BGB an. Endet sie durch Tod, bleibt beim überlebenden Ehegatten der Betrag steuerfrei, den er bei güterrechtlicher Abwicklung als Ausgleichsforderung hätte verlangen können (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Bei Gütertrennung gibt es keinen Zugewinn und damit keinen solchen Abzug; dem Ehegatten bleibt der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Ob ein ausländischer Güterstand mit Ausgleichsmechanismus steuerlich ähnlich behandelt werden kann, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen. Für vermögende Familien liegt der Hebel deshalb nicht in der Steuerklasse, sondern in der Frage, welcher Güterstand überhaupt besteht, bevor über Schenkungen, Güterstandswechsel oder Testamente entschieden wird.

Wo liegt das Risiko für Familien mit Vermögen in mehreren Staaten?

Das Risiko liegt in der späten Überraschung. Im Kölner Fall kam die Frage acht Jahre nach dem Erbfall auf den Tisch. Ein unrichtiger Erbschein wird eingezogen, ohne dass es dafür eine Frist gibt (§ 2361 BGB). Grundbucheintragungen, Bankverfügungen und Auseinandersetzungen, die auf ihm beruhen, geraten dann nachträglich ins Wanken.

Hinzu kommt: Vermögen im Ausland, etwa eine Ferienimmobilie oder Gesellschaftsanteile, wird vor Ort oft von Behörden und Notaren bearbeitet, die mit den deutschen Übergangsregeln nicht vertraut sind. Wer seine Ehe vor Jahrzehnten in einem anderen Staat geschlossen hat, sollte deshalb nicht erst im Erbfall klären lassen, welches Güterrecht gilt. Wie sich das bei einer Immobilie in Italien auswirkt, zeigt unser Beitrag zum Testament für eine Immobilie in Italien.

Welche Gestaltung schafft Klarheit?

Klarheit schafft ein notarieller Ehevertrag, der den bestehenden Güterstand feststellt und, wo zulässig, das anwendbare Güterrecht ausdrücklich wählt. Er wird bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute vor einem Notar geschlossen (§§ 1408, 1410 BGB). Ergänzend kann ein Testament das anwendbare Erbrecht wählen (Art. 22 EuErbVO), damit Erbstatut und Güterstatut zusammenpassen.

Für die Prüfung brauchen wir die Heiratsurkunde, Angaben zu Staatsangehörigkeiten und Wohnsitzen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat und am 9. April 1983, vorhandene Eheverträge und Testamente sowie eine Übersicht, in welchen Staaten Vermögen liegt.

Drei Einwände hören wir in der Beratung regelmäßig. „Wir leben seit Jahrzehnten in Deutschland, das ist doch geklärt.“ Gerade bei Ehen vor 1983 kann der Heiratsort oder das Heimatrecht noch heute eine Rolle spielen. „Das betrifft nur große Vermögen.“ Die Quotenverschiebung trifft jedes Elternhaus, das zwischen Ehegatte und Kindern geteilt wird. „Das regeln wir später.“ Eine Rechtswahl setzt voraus, dass beide Eheleute sie noch gemeinsam treffen können.

Für Unternehmer gehört die Klärung an den Anfang jeder Nachfolgeplanung, weil Pflichtteilslast, Abfindungen und Verschonungsfragen auf der Erbquote aufbauen. Wie Strukturen über Holding oder Stiftung Vermögen zusätzlich ordnen, beschreiben wir unter Vermögensschutz. Was wir für Familien und Unternehmer in diesem Feld übernehmen, zeigt die Seite Erbrecht und Vermögensnachfolge.

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Quellen: OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2026, 2 W 44/26; BVerfG, Beschluss vom 22.02.1983, 1 BvL 17/81; Art. 220 Abs. 3 und Art. 229 § 47 EGBGB; Art. 21, 22 EuErbVO; Verordnung (EU) 2016/1103; §§ 1371, 1408, 1410, 1931, 2361 BGB; §§ 5, 16 ErbStG. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.